Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.166/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_166/2013

Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung einer Untersuchung (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen i.S.v. Art.
179ter StGB),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wirft Y.________ vor, dieser habe am 10. Januar 2007 im Rahmen von
Verhandlungen über ein Bauvorhaben ein relevantes Telefongespräch zwischen
ihnen ohne seine Einwilligung und sein Wissen elektronisch aufgezeichnet.
Wortwahl, Satzbau und Detaillierungsgrad des Protokolls liessen darauf
schliessen, dass dieses nur mit Hilfe einer zeitgleichen Aufzeichnung des
Telefongesprächs verfasst worden sein könne, zumal der Beschwerdegegner keine
Stenographie beherrsche. X.________ erhob in der Folge Strafanzeige wegen
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB.

B.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Strafverfahren am 8.
Mai 2012 ein. Die von X.________ gegen den Einstellungsbeschluss erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene
Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland sei anzuweisen, gegen Y.________ ein Strafverfahren zu eröffnen und
die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat; und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Liste gemäss Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, als
nicht abschliessend zu verstehen (BGE 136 IV 29 E. 1.2).

1.2 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt der Person, die den
Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zu. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Beschwerdeführer
geltend macht, er habe seinen Strafantrag entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten seit
Kenntnis der Tat und des Täters eingereicht (so im Urteil 6B_559/2009 vom 3.
November 2009 E. 1.2).

1.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und als Person, die den Strafantrag
gegen den Beschwerdegegner gestellt habe, nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b
Ziff. 6 BGG legitimiert sei.

1.4 Er rügt in seiner Beschwerde, bei gegebenem Anfangsverdacht könne die
Staatsanwaltschaft nicht mit einer Vorwegprognose zu den Erfolgsaussichten der
Anklage keine Untersuchungshandlungen durchführen und das Verfahren einstellen.
Er wirft der Vorinstanz zudem vor, sie treffe falsche
Sachverhaltsfeststellungen, die weder durch Untersuchungshandlungen noch
anderweitig bewiesen seien.
Die Beschwerde hat somit offensichtlich nicht das Strafantragsrecht als solches
zum Gegenstand, weshalb der Beschwerdeführer nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 6 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.

1.5 Ein Beschwerderecht steht auch dem Privatkläger zu, wenn der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern er Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO/Art. 1 Abs. 1 OHG) oder einfacher
Geschädigter einer Straftat geworden ist bzw. wie sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Er zeigt
auch nicht auf, aus welchen anderen Gründen er zur Beschwerde in Strafsachen
legitimiert wäre.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller