Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.165/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_165/2013

Urteil vom 17. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
1. K.X.________,
2. L.X.________,
3. M.X.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegner 1
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdegegner 2
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher,
Beschwerdegegner 3
4.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (fahrlässige Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

 Am 8. Juli 2007 unternahm die damals knapp 15 1/2-jährige N.X.________ mit
ihrer Schulklasse und ihrem Lehrer, C.________, im Rahmen der Abschlussreise
eine Riverrafting-Tour auf der Saane. Die D.________ GmbH führte die Fahrt mit
drei Booten, je einem Führer pro Boot, und insgesamt 21 Teilnehmenden durch. In
der Vanel-Schlucht, wo der Fluss in der Mitte durch einen Felsen geteilt wird,
ereignete sich ein Unfall. Die erste Gruppe kam von der Fahrlinie ab und geriet
auf die langsamer fliessende linke Flussseite. Ihr Boot touchierte den Felsen
und verkeilte sich in der Verengung zwischen Fels und rechtem Ufer. Das zweite
Boot, mit N.X.________ an Bord, kollidierte mit dem ersten, wobei der hintere
Bootsteil unter Wasser gedrückt wurde. Das Boot kenterte, und sämtliche
Insassen fielen ins Wasser. N.X.________ blieb mit der Schwimmweste an einem
Gegenstand im Wasser hängen und wurde durch den Wasserdruck unter die
Wasseroberfläche gedrückt. Rettungsversuche der Bootsführer und der Teilnehmer
aus den anderen Booten scheiterten zunächst. Erst als mit einem Messer die
Schwimmweste von N.X.________ durchgeschnitten werden konnte, gelang es, sie
aus dem Wasser zu ziehen. Zwei Führer begannen umgehend mit der Reanimation,
während der dritte auf der nahegelegenen Strasse ein Auto anhielt, um die
Ambulanz und die Rega zu alarmieren. N.X.________ verstarb am 11. Juli 2007 an
den Folgen des Beinahe-Ertrinkens im E.________-Spital Bern.

B.

 Am 30. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Oberland, die Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen A.________,
damaliger Geschäftsführer der D.________ GmbH, die Bootsführer F.________ und
B.________ sowie den Lehrer C.________ ein. Mit Beschluss vom 9. Januar 2013
bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Einstellungsbeschluss.

C.

 Die Eltern und die Schwester von N.X.________ erheben Beschwerde in
Strafsachen. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das
Strafverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ sei weiterzuführen.
Durch das Bundesgericht sei ein medizinisches Gutachten (betreffend die
Überlebenschancen bei einem früheren Eintreffen der Rega), eine Oberexpertise
(zur Frage der Geeignetheit der fraglichen Tour für eine
Oberstufenschulklasse), ein Augenschein und eine Zeugenbefragung der Eltern
(betreffend Information und Einwilligung) durchzuführen. Die Beschwerdeführer
ersuchen zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.

 A.________, B.________ und C.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit
Eingabe vom 23. September 2013 nahmen die Beschwerdeführer ihr Recht zur Replik
wahr. A.________, B.________ und C.________ liessen sich dazu am 31. Oktober
2013 respektive 1. November 2013 vernehmen.

Erwägungen:

1.

 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der
Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies setzt grundsätzlich voraus, dass
der Privatkläger bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat.
Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung der Strafuntersuchung wird auf dieses
Erfordernis verzichtet. In diesen Fällen muss im Verfahren vor Bundesgericht
aber dargelegt werden, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1
S. 247 f. mit Hinweisen).

1.1. Als Eltern und Schwester des verstorbenen Opfers haben die
Beschwerdeführer am kantonalen Verfahren teilgenommen. Die Eltern erfüllen den
Opferbegriff im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG und Art. 116 StPO. Der Freispruch
von A.________ (Beschwerdegegner 1) und B.________ (Beschwerdegegner 2) kann
sich offensichtlich auf ihre Zivilansprüche, etwa auf eine
Genugtuungsforderung, auswirken (Art. 47 OR). Dies ist aufgrund der Natur der
untersuchten Straftat ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich und haben die
Privatstrafkläger nicht näher darzulegen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4 S. 189 mit
Hinweisen). Ob Entsprechendes auch für die Schwester des Opfers gilt oder diese
ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 näher hätte
darlegen müssen, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.

1.2. C.________ (Beschwerdegegner 3) war der Lehrer der 3. Sekundarklasse der
Oberstufe G.________. Nach ständiger Rechtsprechung können
öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht
adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den
Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455
E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 S. 191; Urteil 6B_1127/2013 vom 5. Dezember
2013 E. 2; je mit Hinweisen).

 Gemäss § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September
1969 (Haftungsgesetz; LS 170.1; nachfolgend: HG) haftet der Staat für den
Schaden, den Angestellte des Kantons oder der Gemeinden im Sinne von § 1 und 2
HG in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen.
Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (§ 6 Abs. 4 HG).
Die Staatshaftung ist eine ausschliessliche. Schulgemeinden wie Primar- und
Oberstufenschulgemeinden fallen unter das Haftungsgesetz, soweit sie hoheitlich
auftreten. Das Schulwesen stellt eine amtliche Verrichtung dar (Hans Rudolf
Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum
zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Aufl. 1985, S. 166 und 176). Dazu zählt auch
die Durchführung einer Abschlussreise.

 Der Beschwerdegegner 3 hält zutreffend fest, dass den Beschwerdeführern kein
zivilrechtlicher Anspruch gegen ihn zusteht und diese beim Bezirksgericht
Dielsdorf eine Haftungsklage gegen die Oberstufenschulpflege G.________
eingeleitet haben. Deren Passivlegitimation stand im bezirks- und
obergerichtlichen Verfahren nicht zur Diskussion (act. 19 S. 3, act. 37 S. 3
f., act. 20 und act. 33). Mangels Zivilansprüchen gegen den ihrer Ansicht nach
fehlbaren Klassenlehrer sind die Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt. Ebenso wenig sind sie nach der
"Star-Praxis" zur Beschwerde gegen den Beschwerdegegner 3 legitimiert. Sie
rügen keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern kritisieren den Entscheid
in der Sache (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je
mit Hinweisen).

 Auf die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner 3 ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der
Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in
dubio pro duriore" zu richten, welcher aus dem Legalitätsprinzip fliesst (Art.
5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art.
324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz
über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung
überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines
Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in
der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE
138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen).

2.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs.
3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt
voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum
Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten
die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können
und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden
Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf
analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden,
sofern diese allgemein anerkannt sind (vgl. etwa die im Jahre 2006 von der
Schweizerischen Fachkommission Rafting SFKR erlassenen Richtlinien für Rafting
sowie Oliver Kälin, Sorgfalt und Verantwortlichkeit beim Anbieten von
Risikoaktivitäten, in: Sport und Recht, 2008, S. 253 f.). Dies schliesst nicht
aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze
wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E.
2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des
Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere
Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des
Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S.
64 f. mit Hinweisen).
Verantwortlichkeit von A.________

3.

3.1. Das einzige auf dem Bootsausflug mitgeführte Mobiltelefon befand sich in
einer Notfallbox im zweiten Boot und war nicht sofort greifbar. Zur
Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners 1 als früherer Geschäftsführer der
D.________ GmbH erwägt die Vorinstanz, es könne offenbleiben, ob das Mitführen
nur eines Handys eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Mit Blick auf das
rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Bern (IRM Bern) vom 14. Dezember 2007 sei davon auszugehen, dass N.X.________
zu lange unter Wasser gedrückt wurde. Dadurch habe sie irreversible
Hirnschädigungen erlitten, welche zum Tod geführt hätten. Es sei nicht relevant
gewesen, dass sie nicht früher ärztlicher Betreuung zugeführt worden sei. Das
Gutachten äussere sich zwar nicht ausdrücklich zur Frage, ob das Opfer durch
eine frühere, professionelle Reanimation eine Überlebenschance gehabt hätte. Es
sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine frühere Reanimation durch die
Ärzte am Ausgang des Unfalls etwas hätte ändern können. Der
Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft annehme,
N.X.________ wäre auch bei einer früheren Alarmierung gestorben. Diese hätte
nur einen Einfluss haben können, wenn dadurch eine frühere Bergung aus dem
Wasser möglich gewesen wäre. Das wäre jedoch auch bei einer sofortigen
Alarmierung nicht der Fall gewesen (Urteil S. 7).

3.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz
verletzt und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. Der
Beschwerdegegner 1 habe es als Geschäftsführer zu vertreten, dass nicht jeder
der drei Bootsführer ein Handy auf sich getragen habe. Das einzige angeblich
vorhandene Mobiltelefon sei im gekenterten Boot gewesen. Aus diesem Grund sei
die Alarmierung verzögert worden. Mangels Telefons sei erst nach der Bergung
von N.X.________ die Rega alarmiert worden. Dazu habe F.________ aus der
Schlucht steigen, auf die Landstrasse gelangen und ein Auto anhalten müssen.
Der Helikopter der Rega sei frühestens 40 Minuten nach dem Unfall am Unfallort
eingetroffen. 17 Minuten nach der Alarmierung habe ein Notarzt abgeseilt werden
können. Wäre die Alarmierung sofort erfolgt, hätte bereits 17 Minuten nach dem
Unfall die Reanimation gestartet werden können. Dies hätte N.X.________
wahrscheinlich das Leben retten können.
Zudem beruhe die vorinstanzliche Feststellung, wonach die sofortige Alarmierung
der Rega am Tod von N.X.________ nichts geändert hätte, auf keiner
medizinischen Grundlage. Die Vorinstanz mutmasse lediglich, dass N.X.________
aufgrund der langen Zeit unter Wasser ohnehin gestorben wäre. Die Frage, ob
irreversible Hirnschädigungen selbst bei sofortiger Alarmierung zum Tod geführt
hätten, könne allein gutachterlich geklärt werden. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich (Beschwerde S. 8 ff.).

3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es
davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen
begründet werden. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des
Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Umgekehrt kann das
Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Willkürverbot und gegen
Verfahrensrechte der Parteien verstossen. Ob ein Gericht die im Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein
Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine
Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung
des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein
Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert
dargelegt werden (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S.
391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je
mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. N.X.________ verstarb am 11. Juli 2007 um 6.30 Uhr. Das IRM Bern hält in
seinem Gutachten vom 14. Dezember 2007 fest, N.X.________ sei an den Folgen
eines Beinahe-Ertrinkens verstorben. Es sei "davon auszugehen, dass sie im
Rahmen des Unfalls so lange unter Wasser gedrückt worden war, dass es im Gehirn
zu irreversiblen, durch Sauerstoffmangel bedingten Schädigungen gekommen ist."
Ertrinkungsbefunde hätten nicht festgestellt werden können, was bei einer
Überlebenszeit von drei Tagen auch nicht aussergewöhnlich sei. Todesursache sei
ein zentrales Regulationsversagen bei schwerer, durch Sauerstoffmangel
bedingter Hirnschädigung (vorinstanzliche Akten pag. 291 f.). Der
Obduktionsbericht des IRM Bern bezeichnet als todesursächliche Befunde unter
anderem eine massive Überwässerung des Gehirns, eine schwere, durch
Sauerstoffmangel bedingte Hirnschädigung und eine massive Überblähung und
Überwässerung der Lungen (vorinstanzliche Akten pag. 295). Nach Einschätzung
der Experten war N.X.________  so lange unter Wasser, dass sie irreversible Hir
  nschädigungen  erlitt. Es stellt sich die Frage, ob die Gutachter damit
betreffend den tödlichen Ausgang (implizit) annehmen, dass weiteren Umständen
(wie insbesondere Art und Zeitpunkt einer Reanimation) keine Relevanz zukommt
respektive die Schädigungen in jedem Fall nicht rückgängig gemacht werden
konnten. Diese Schlussfolgerung zieht die Vorinstanz. Dabei handelt es sich um
eine Frage der Beweiswürdigung. Mit Blick auf das gutachterliche Urteil, wonach
die Schädigungen durch Sauerstoffmangel verursacht wurden, diese irreversibel
waren und zu einem zentralen Regulationsversagen als Todesursache führten, ist
sie unter Willkürgesichtspunkten vertretbar (Entscheid S. 7; vgl. zum Begriff
der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit
Hinweisen). Sie kann nicht als blosse Mutmassung oder als offensichtlich
unhaltbar bezeichnet werden. Es ist mithin mit dem Beschwerdegegner 1 nicht
willkürlich anzunehmen, dass die Todesursache bereits bei der Bergung des
Opfers eingetreten war (Vernehmlassung S. 6 f.). Durfte die Vorinstanz gestützt
auf das Gutachten annehmen, dass das Opfer selbst mit sofortiger ärztlicher
Hilfe nicht hätte gerettet werden können, konnte sie davon absehen, ein
Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einzuholen. Die Rüge der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der willkürlichen Beweiswürdigung
ist unbegründet. Die verlangte Beweismassnahme ist abzuweisen.

3.4.2. Nach den tatsächlichen Feststellungen befand sich N.X.________ zwei bis
acht Minuten unter Wasser, bevor sie durch die drei Bootsführer geborgen werden
konnte. Die Rega setzte 17 Minuten nach Eingang der Unfallmeldung einen Arzt an
der Unfallstelle ab. Dieser respektive die mit der Ambulanz aufgebotenen
Sanitäter hätten auch bei sofortiger Alarmierung (unmittelbar nach dem Kentern
des Bootes) den Unfallort erst nach der Bergung des Opfers erreicht. Mithin
hätte zwar die professionelle Reanimation, nicht aber die Bergung von
N.X.________ früher erfolgen können. Eine raschere fachmännische Reanimation
hätte aber nach den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen an der schweren
Hirnschädigung und am tödlichen Ausgang des Unfalls nichts geändert. Unter
diesen Umständen muss die verstrichene Zeit zwischen Unfall und Alarmierung als
unerheblich bezeichnet werden.

 Damit kann die Frage offenbleiben, ob der Beschwerdegegner 1 sorgfaltswidrig
handelte und als Geschäftsführer der D.________ GmbH dafür einzustehen hat,
dass der aus drei Booten bestehende Konvoi lediglich mit einem Handy in einer
Notfallbox ausgestattet war und die Bootsführer nicht je ein Mobiltelefon auf
sich trugen. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung setzt einen
Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Tod voraus. Der für die
Zurechnung des Erfolgs notwendige Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die in
Frage stehende Handlung oder Unterlassung des Täters in irgendeiner Weise für
den Erfolg wirksam wurde. Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges)
Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Das Verhalten braucht nicht
die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 133 III 462 E.
4.4.2 S. 470 mit Hinweisen). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
Unterlassung und Erfolg besteht hier nicht. Der tödliche Ausgang des Unfalls
geht nicht auf eine allfällige mangelhafte Ausrüstung (Anzahl Mobiltelefone)
zurück.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, in Bezug auf die gewählte Strecke liege keine
Sorgfaltspflichtverletzung des Veranstalters vor. Dass eine geführte
Riverrafting-Tour durch die Vanel-Schlucht für Jugendliche im Alter von rund 15
Jahren ohne wildwassertechnische Erfahrung geeignet sei, bejahe die Expertise
des Bundesamts für Sport (BASPO) vom 12. Oktober 2010 klar. Im ersten Bericht
wie auch im Ergänzungsgutachten seien die Experten zum Schluss gekommen, dass
die Vanel-Schlucht einen Schwierigkeitsgrad bis III aufweise. Die für den
Schwierigkeitsgrad IV nötigen Kriterien (lange Schwälle mit hohen,
unregelmässigen Wellen und Walzen, Verblockung mit unübersichtlichen
Durchfahrten etc.) lägen nicht vor. Die weiter unten zu passierende
Gerignoz-Schlucht weise die Schwierigkeitsstufe IV auf. Dass sich das Gutachten
nicht dazu äussere, ob auch ihre Durchfahrt für 15-jährige Jugendliche geeignet
gewesen wäre, sei nicht relevant. Dies deshalb, weil sich der Unfall in einem
als geeignet eingestuften oberen Teil der Strecke ereignet habe. Die
Gerignoz-Schlucht sei nicht durchfahren worden (Entscheid S. 8 ff.).

4.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz zu Unrecht kein
Obergutachten zur Geeignetheit des Streckenabschnitts Saanen - Château d'OEx
eingeholt und keinen Augenschein durchgeführt. Das Riverraftingunternehmen habe
die Strecke für eine Schulreise mit 15-jährigen Jugendlichen fälschlicherweise
als geeignet eingestuft. Die Strecke weise einen Schwierigkeitsgrad von II - IV
auf. Eine solche Strecke könne nur durchfahren werden, wenn sich die Passagiere
korrekt benähmen und keine besonderen Umstände vorherrschten. Davon habe der
Beschwerdegegner 1 bei einer Schulreise nicht ausgehen können. Bereits die
Strecke bis und mit Vanel-Schlucht sei zu gefährlich gewesen. Die
Gerignoz-Schlucht, die später hätte durchfahren werden müssen, weise die
Schwierigkeit IV auf. Mit dem Angebot einer für eine Schulreise ungeeigneten
Strecke habe der Beschwerdegegner 1 seine Sorgfalt verletzt und den Tod von
N.X.________ fahrlässig verursacht (Beschwerde S. 12 ff.).

4.3. Das Gutachten des BASPO verweist auf eine Wildwasser-Schwierigkeitstabelle
des Internationalen Kanuverbands ICF, welche die Schwierigkeitsgrade I
(unschwierig) - VI (Grenze der Befahrbarkeit) nach Sicht, Wasser und Flussbett
umschreibt. Diese Kriterien wurden in der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen
Verordnung vom 30. November 2012 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer
Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung, SR 935.911) unverändert
übernommen. Das Gutachten unterteilt die Strecke von Gstaad nach Château d'OEx
in fünf Teilabschnitte: Gstaad - Eingang Vanel-Schlucht (Schwierigkeitsgrad der
Wildwasserstrecke I - II [nachfolgend: WW]), Vanel-Schlucht (WW II - III),
Strecke zwischen Vanel- und Gerignoz-Schlucht (WW II), Gerignoz-Schlucht (WW
III mit kurzem Abschnitt WW IV [Saane-S]), nach Gerignoz-Schlucht bis Château
d'OEx (WW II). Die Experten legen dar, dass der Schwierigkeitsgrad unter
anderem stark vom Wasserstand abhängt. Mehr Wasser erhöht in der Regel den
Schwierigkeitsgrad. Für die Bewertung der Vanel-Schlucht beim Wasserstand vom
8. Juli 2007 (WW II - III) ziehen sie fünf Referenzstrecken heran. Im
Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2011 setzen sich die Gutachter erneut mit
der Qualifikation der Vanel-Schlucht auseinander. Sie zeigen mehrere Gründe
auf, weshalb die gleiche Strecke zu unterschiedlichen Bewertungen führen kann
(Wasserstand, Veränderung des Flusslaufes, absichtlich zu hohe Bewertung etc.).
Die Gutachter legen dar, dass die für den Schwierigkeitsgrad IV nötigen
Kriterien in der Vanel-Schlucht nicht vorliegen. Die Frage, ob eine Tour durch
die Vanel-Schlucht für Jugendliche im Alter von rund 15 Jahren ohne
wildwassertechnische Erfahrung geeignet sei, bejaht das Gutachten (vgl.
vorinstanzliche Akten pag. 1181 ff. und 1309 ff.). Die Vorinstanz hält die
Expertisen für klar und schlüssig. Sie schliesst sich den gutachterlichen
Schlussfolgerungen an (Entscheid S. 8 ff.).

4.4. 

4.4.1. Die Beschwerdeführer machen keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV) geltend. Selbst wenn sie eine solche Rüge erhöben, wäre darauf mangels
rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ihre
Kritik erweist sich als rein appellatorisch und vermag Mängel des Gutachtens
nicht substanziiert aufzuzeigen und dessen Überzeugungskraft nicht in Frage zu
stellen. Die Beschwerdeführer bringen etwa vor, die Vanel-Schlucht werde
teilweise (anders als im Gutachten des BASPO) mit WW IV bewertet. Es werde
daran festgehalten, dass die Strecke bis zur Vanel-Schlucht für eine Schulreise
zu gefährlich sei. Diese Behauptungen machen deutlich, dass sich die
Beschwerdeführer mit den gegenteiligen gutachterlichen Erwägungen nicht
auseinandersetzen. Ebenso wenig überzeugt das Argument, der Beschwerdegegner 1
habe aufgrund der Eigendynamik einer Schulreise nicht davon ausgehen dürfen,
"dass alles optimal ablaufen" würde. Die Rahmenbedingungen (Anlass der Fahrt,
Alter der Teilnehmer, Gruppengrösse etc.) waren den Gutachtern bekannt. Was die
Beschwerdeführer vorbringen, ist nicht geeignet, die Überzeugungskraft der
Expertisen in Frage zu stellen, geschweige denn ernstlich zu erschüttern.
Mithin vermögen sie keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
substanziiert aufzuzeigen. Deshalb durfte die Vorinstanz das Gutachten des
BASPO sowie dessen Ergänzungsgutachten ohne Willkür als schlüssig werten und
auf deren Schlussfolgerungen abstellen. Auf ein Obergutachten und einen
Augenschein durfte sie ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten.
Die vor Bundesgericht erneut verlangten Beweismassnahmen sind abzuweisen.

4.4.2. Ob sich die Gerignoz-Schlucht für die Durchfahrt mit 15-jährigen
Jugendlichen eignete, beantwortet das Gutachten des BASPO nicht. Dies bleibt
für den Beschwerdegegner 1 belanglos. Zwar trifft es unbestrittenermassen zu,
dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, hätte der Beschwerdegegner 1 die Tour
unter anderem wegen der Gerignoz-Schlucht als nicht geeignet erachtet und
deshalb der Schulklasse nicht angeboten (Beschwerde S. 14). Die natürliche
Kausalität zwischen Verhalten und Erfolg ist zu bejahen. Jedoch muss sich im
Erfolg gerade jenes Risiko verwirklicht haben, dessentwegen das Verhalten als
pflichtwidrig gilt (BGE 134 IV 193 E. 9.5 S. 209 f.). Zwischen unerlaubtem
Risiko und Erfolg muss ein Zusammenhang bestehen (vgl. zum so genannten
Risikozusammenhang Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 42 zu Art. 12 StGB; Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 41 ff.; Andreas
Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt,
Habilitationsschrift, 1987, S. 187 ff.; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner
Teil I, 4. Aufl., München 2006, § 11 N. 69 ff.). Dieser ist hier nicht gegeben.
Selbst wenn (gutachterlich) feststünde, dass ein später zu befahrender
Streckenabschnitt sich für eine Oberstufenschulklasse nicht eignete, so hat die
(allenfalls sorgfaltswidrig) verkannte mögliche Gefahr sich nicht im Erfolg
niedergeschlagen. Der Unfall ist nicht auf die (möglicherweise sorgfaltswidrig
unterschätzte) Situation in der Gerignoz-Schlucht respektive im Abschnitt
"Saane-S" zurückzuführen. Deren Gefahren (beispielsweise Verblockung mit
unübersichtlichen Durchfahrten), welche sich im Schwierigkeitsgrad WW IV
widerspiegeln,  haben sich nicht verwirklicht. Damit darf keine
Erfolgszurechnung stattfinden. Ebenso wenig könnte der Unfall dem
Beschwerdegegner 1 zugeordnet werden, wenn der Konvoi zuerst eine für eine
Schulklasse ungeeignete Strecke ohne Zwischenfälle passiert und sich der Unfall
in einem als geeignet eingeschätzten Abschnitt ereignet hätte.

5.

 Der tödliche Ausgang des Unfalls geht nicht auf eine allfällige mangelhafte
Ausrüstung (Anzahl Mobiltelefone) zurück (E. 3.4 hievor). Die Tour durch die
Vanel-Schlucht war für die fragliche Schulklasse geeignet (E. 4.3 und 4.4
hievor). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 im Falle einer
Anklage von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung freigesprochen würde. Die
Einstellung der Untersuchung hält vor Bundesrecht stand.

 Verantwortlichkeit von B.________

6.

6.1. Der Beschwerdegegner 2 war der Führer der ersten Gruppe. Deren Boot
verkeilte sich in der Verengung zwischen Fels und rechtem Ufer, blockierte das
zweite Boot bei der Durchfahrt und brachte es dadurch zum Kentern. Die
Vorinstanz gelangt mit Blick auf das Gutachten des BASPO zur Überzeugung, dass
im blossen Abkommen des ersten Bootes von der Ideallinie keine
Sorgfaltspflichtverletzung liegt. Beim Riverrafting handle es sich um eine
Sportart in einem dynamischen Element. Der Beschwerdegegner 2 habe nach dem
Abkommen von der Ideallinie sinnvoll reagiert. Selbst bei Bejahung eines
Fahrfehlers fehle es an der Relevanz für den Erfolgseintritt (Entscheid S. 10
f.).

6.2. Die Beschwerdeführer argumentieren, der Beschwerdegegner 2 habe
klarerweise einen Fahrfehler und damit eine Sorgfaltswidrigkeit begangen. Im
Übrigen sei das Halten der Fahrlinie für die Sicherheit des ganzen Konvois
relevant (Beschwerde S. 23 f.).

6.3. Es steht ausser Frage, dass ein Bootsführer in der Lage sein muss, das
Boot sicher zu manövrieren. Dazu leitet er sein Team an, um auf sein Kommando
je nach Situation das Boot in eine Richtung anzutreiben, zu bremsen, zu drehen
etc. Er muss vorausschauend den Verlauf des Flusses beobachten und soweit
möglich die Fahrroute erkennen können. Diese Fertigkeiten sind unabdingbar, um
das Boot zu kontrollieren und auf neue Gegebenheiten rechtzeitig reagieren
sowie in Gefahrensituationen Herr der Lage bleiben zu können. Bejaht die
Expertise des BASPO die Frage, ob ein Guide die Fahrlinie halten können muss,
bestehen daran mithin keine Zweifel.

 Die Gutachter legen dar, dass das Wildwasser je nach Strömung unterschiedlich
auf das Boot einwirkt, dieses bremst, beschleunigt, dreht oder verschiebt. In
der Fahrlinie können Hindernisse liegen, und der Antrieb des Bootes erfolgt
durch das mehr oder weniger zuverlässige Paddeln der Teilnehmer. Erfahrung und
Ausbildung ermöglichen, Einflüsse zu antizipieren. Nach Einschätzung der
Gutachter ist es normal, dass selbst das Boot eines sehr erfahrenen Führers von
der Ideallinie abkommt und zurückmanövriert werden muss. Deshalb gehören
Kommandos zum Gewichtverlagern (nebst den Paddelkommandos) zum
"Standardrepertoire" (Gutachten S. 16). Die Gutachter zeigen verschiedene
Handlungsmöglichkeiten auf, um beim Abkommen von der Ideallinie zu reagieren.
Wenngleich der Beschwerdegegner 2 nicht die optimale Fahrlinie einhielt und auf
den Felsen auffuhr, hat er durch die Veränderung des Bootswinkels ein
risikoreicheres seitliches Auffahren vermieden und sinnvoll reagiert (Gutachten
S. 16 f.). Nach Einschätzung der Experten lässt sich nicht mehr beurteilen, ob
sich der Beschwerdegegner 2 nach dem Auffahren richtig verhalten hat. Ein
Fehlverhalten lässt sich nicht rekonstruieren (Gutachten S. 18 und 28 f.).

6.4. Die rechte Durchfahrt bei der Unfallstelle ist mindestens doppelt so breit
wie die linke (vorinstanzliche Akten pag. 251). Die Hauptströmung fliesst
rechts ab. Die Unfallstelle wird mit den Schlauchbooten nach Einschätzung der
Gutachter in der Regel rechts befahren (S. 28). Dies bestätigte unter anderem
auch der Beschwerdegegner 2 in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
(vorinstanzliche Akten pag. 2075). Dieser wollte den Stein rechts passieren.
Hinweise, dass er die Situation falsch einschätzte (beispielsweise entgegen der
Praxis den schmaleren Durchgang wählen wollte), sind keine ersichtlich. Ebenso
deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 unaufmerksam war, seiner
Besatzung pflichtwidrig falsche oder verspätete Kommandos gab o. ä. Fest steht
einzig, dass sein Boot von der Hauptströmung als Ideallinie abkam. Wie
dargetan, muss der Führer die Fahrlinie halten können. Gelingt ihm dies nicht,
liegt darin mit der Vorinstanz nicht per se ein Fehler im Sinne einer
Sorgfaltspflichtverletzung. Das Gutachten bezeichnet ein Abkommen von der
Ideallinie (selbst für einen sehr erfahrenen Guide) als  normal. Es ist mithin
nicht auf mangelhafte Vorsichts-, Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des
Bootsführers zurückzuführen. Das Abkommen liegt im erlaubten Risikobereich des
betreffenden Wassersports. Der Beschwerdegegner 2 unterstreicht, dass er
korrekt reagierte, nachdem er auf die langsamere linke Strömung geriet
(Vernehmlassung S. 6). Ihm ist mit Blick auf die Expertise beizupflichten,
wonach ein Anlanden links riskant war, das gewählte Manöver (Veränderung des
Bootswinkels) vor dem Auffahren auf den Felsen sinnvoll war und nach dem
Auffahren ein Fehlverhalten nicht erkennbar ist. Dem Beschwerdegegner 2 kann
eine mangelnde Vorsicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB nicht vorgeworfen
werden. Damit braucht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach das
Befahren der Ideallinie einzig die Sicherheit des betreffenden Bootes und nicht
des Konvois bezwecke, nicht näher eingegangen zu werden.

7.

 Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Bootsführers, insbesondere im Abkommen von
der Ideallinie, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner 2 im Falle einer Anklage von der Anschuldigung der
fahrlässigen Tötung freigesprochen würde. Die Einstellung der Untersuchung hält
vor Bundesrecht stand.

8.

 Nach dem Kentern des Bootes versuchten die Führer und die Teilnehmer zuerst
vom ersten und später vom dritten Boot aus, N.X.________ aus dem Wasser zu
ziehen. Es war nicht erkennbar, ob sie unter dem ersten Boot oder an einem
Gegenstand unter Wasser festhing. Die Bergung gelang erst, nachdem ihre
Schwimmweste aufgeschnitten wurde. Danach wurde umgehend mit der Reanimation
begonnen und Alarm geschlagen. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die
Bootsführer unter extremer Bedrängnis und hohem Zeitdruck situationsgerecht
reagierten. Dies wird von den Beschwerdeführern im Gegensatz zum kantonalen
Verfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung ist auch in dieser Phase des Unfalls nicht
ersichtlich.

9.

 Auf die Beschwerde gegen den Beschwerdegegner 3 ist nicht einzutreten. Die
Beschwerde gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

 Die Beschwerdeführer werden grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von
vornherein aussichtslos war und die finanzielle Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer erwiesen ist. Es sind keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter
der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt David Husmann, ist eine Entschädigung aus
der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

 Die Parteientschädigungen der obsiegenden Beschwerdegegner 1-3 sind von den
Beschwerdeführern in solidarischer Haftung zu tragen (Art. 68 Abs. 2 und 4 in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde gegen C.________ wird nicht eingetreten.

2. 
Die Beschwerde gegen A.________ und B.________ wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung wird gutgeheissen.

4. 
Es werden keine Kosten erhoben.

5. 
Dem Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt David Husmann, wird eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6. 
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern
1-3 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'000.--
zu bezahlen.

7. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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