Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.161/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_161/2013

Urteil vom 13. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Unlauterer Wettbewerb),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 28.
Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte gegen die Billag AG Strafanzeige ein wegen
unlauteren Wettbewerbs. Am 16. November 2012 nahm die Staatsanwaltschaft des
Kantons Freiburg die Sache nicht an die Hand, da aus der Strafanzeige keine
strafbare Handlung ersichtlich war. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat
das Kantonsgericht Freiburg am 28. Dezember 2012 nicht ein. Vor Bundesgericht
strebt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Anhandnahme seiner Strafanzeige an.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde, die sich nicht auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids bezieht, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügt. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass und inwieweit die Billag AG
gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verstossen oder sich
sonst strafbar gemacht haben könnte.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn