Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.160/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_160/2013

Urteil vom 5. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________ Ltd.,
2. Y.________ Ltd.,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung (mehrfache Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 23. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerinnen erstatteten am 6. Dezember 2010 bei den
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich Strafanzeige, weil sich auf den
Eröffnungsunterlagen für zwei Konten bei einer Bank gefälschte Unterschriften
befänden, die erst drei Jahre nach der Eröffnung der Konten auf den Unterlagen
angebracht worden seien. Die Konten seien in der Folge unrechtmässig saldiert
und die Vermögenswerte auf andere Konten übertragen worden.

Am 6. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Untersuchung
ein, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass Unterschriften
oder Urkunden gefälscht und die Saldierungen in strafrechtlich relevanter Weise
unrechtmässig getätigt worden wären. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2013 ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen beim Bundesgericht, die Untersuchung gegen
die Bank bzw. deren Mitarbeiter bzw. deren Compliance Abteilung sei
weiterzuführen.

2.
Die Beschwerdeführerinnen erheben schwerwiegende Vorwürfe gegen die Behörden
des Kantons Zürich. So seien die Bank "bewusst geschützt" und das Verfahren
"vorsätzlich verschleppt" worden. Dafür spricht nichts. Mit derart
unsubstanziierten Vorbringen kann sich das Bundesgericht nicht befassen.

3.
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass von ihnen beantragte Beweiserhebungen
nicht getätigt wurden.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.
2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art.
106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich auf appellatorische und damit
unzulässige Kritik. Nach den Feststellungen der Vorinstanz gibt es keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschriftsberechtigungen drei Jahre nach
Eröffnung der Konten in strafrechtlich relevanter Weise eingefügt wurden. So
geht die Vorinstanz davon aus, dass die beiden betroffenen Personen bei der
Kontoeröffnung persönlich vor Ort waren (Beschluss S. 10). Dass diese
tatsächliche Feststellung willkürlich wäre, ergibt sich aus der Beschwerde
nicht. Weiter führt die Vorinstanz aus, es leuchte ein, dass die beiden
anwesenden Personen für Konten, auf welchen Vermögenswerte lagen, welche sie
durch ihre Arbeitstätigkeit erwirtschaftet hatten, über eine
Unterschriftsberechtigung verfügen wollten (Beschluss S. 10). Was an dieser
Schlussfolgerung unrichtig sein könnte, ist der Beschwerde ebenfalls nicht zu
entnehmen.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die unzureichend begründete Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn