Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.156/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_156/2013

Urteil vom 18. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
vom 14. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Januar
2013 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder eines deutlich
gekennzeichneten Belags bis zwei Stunden zu einer Busse von Fr. 40.-- bzw.
einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer beantragt vor
Bundesgericht, er sei freizusprechen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer seinen
Wagen in einer blauen Zone ausserhalb der blau markierten Parkplätze ab. Er
parkierte ihn auf einer Fläche, die zwar eine weisse Umrandung aufweist,
indessen weder in der Grösse noch in der Form (die Aussenlinien sind
abgeschrägt) einem normal signalisierten weissen Parkfeld entspricht. Ausserdem
stehen links und rechts von der weissen Markierung schwarz-weiss-gestreifte
Pfosten, die den normalerweise schraffierten Belag am Boden ersetzen und
signalisieren, dass auf dem Feld nicht parkiert werden darf (angefochtener
Entscheid S. 8; Fotos KA act. 11 und 12).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid auszuführen, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht.

Der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Tatsache, dass in Bern Parkplätze und
Parkfelder zum Teil ungenau definiert bzw. ausgewiesen seien, habe schon einmal
eine Busse aufgehoben werden müssen. Es könne nicht sein, dass Fehler einer
Behörde dem einzelnen Bürger angelastet würden, nur weil es die Obrigkeit gerne
so interpretiere. Aus solchen allgemeinen Vorbringen ergibt sich nicht, dass
der konkrete Fall falsch beurteilt wurde.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch in blauen Zonen dürfe auf
weissen Parkfeldern uneingeschränkt parkiert werden. Indessen stellt die
Vorinstanz aufgrund der Umstände an der fraglichen Örtlichkeit fest, der
Beschwerdeführer habe sein Auto nicht auf einem Parkfeld abgestellt. Zur Frage,
ob es sich bei der in Frage stehenden weiss umrandeten Fläche um ein Parkfeld
handelt, äussert er sich nicht. Da diese Frage für den Ausgang der Sache
entscheidend ist, kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der
Beschwerdeführer sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert, kommt
eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn