Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.154/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_154/2013

Urteil vom 19. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Beschimpfung und Tätlichkeit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Dezember 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 17. Februar 2012 reichte X.________ gegen Y.________ Strafklage wegen
Beschimpfung und Tätlichkeit ein. Sie habe ihn in einer öffentlichen Cafeteria
in Nottwil als Stalker bezeichnet und an die Wand gedrückt, als er aufstehen
wollte. Y.________ bestreitet die Vorwürfe.

Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte die Untersuchung am 2. Mai
2012 ein. Sie verpflichtete X.________ zur Übernahme der amtlichen Kosten von
Fr. 600.-- und zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 560.-- für die
Reisespesen an Y.________. Eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Luzern am 14. Dezember 2012 ab, soweit es darauf
eintrat. Einzig die Entschädigung für Y.________ wurde auf Fr. 501.80
herabgesetzt.

X.________ beantragt mit Beschwerde an das Bundesgericht, die Verfügung vom 2.
Mai 2012 und der Beschluss vom 19. (recte 14.) Dezember 2012 seien aufzuheben.

2.
Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche Frist, die
nicht verlängert werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die beantragte
Fristerstreckung kommt nicht in Betracht.

3.
In Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens kann auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid S. 4-7 E. 4). Was daran gegen das Recht
im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt
sich auch nicht aus der Beschwerde. So macht der Beschwerdeführer geltend, dass
noch nach Zeugen in Bezug auf die "ca. 5 Sekunden dauernde Tatausführung" hätte
geforscht werden müssen (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Er vermag indessen keine
Zeugen zu nennen, und es ist fraglich, ob solche existieren, weil der
Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz allein am Tisch sass,
als sich der fragliche Vorfall ereignet haben soll (Entscheid S. 5). Inwieweit
das "Zeiterfassungs- und Sicherheitssystem zur Ermittlung der materiellen
Wahrheit beitragen" könnte (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), ist unerfindlich. Ohne
dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerde ausdrücklich
äussern müsste, erweist sie sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.
In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung kann ebenfalls auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid S. 7/8 E. 5). Auch
dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vorzubringen. So ist
nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihm als Privatkläger die Kosten nicht
hätten auferlegt werden dürfen. Das Vorbringen, er habe sich zwar als
Privatkläger konstituiert, aber sein "faktischer Einfluss ... auf das Verfahren
(habe) dem einer antragsberechtigten Person nach Art. 427 Abs. 2 StPO
entsprochen" (Beschwerde S. 5 Ziff. 12), ist verfehlt. Dass seine Beweisanträge
abgewiesen wurden, ändert nichts daran, dass er Privatkläger im Sinne von Art.
427 Abs. 1 StPO war. In Bezug auf die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin
2 bemängelte er z.B., sie habe ihre Reisekosten von München nach Sursee nicht
belegt (Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Sie wohnt indessen unbestrittenermassen in
München und erschien zum Einvernahmetermin in Sursee. Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit es für ihre Fahrt in die Schweiz weiterer Beweise bedurft hätte. Auch
in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine
Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn