Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.152/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_152/2013

Urteil vom 27. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erledigung nach Einsprache Strafbefehl (ungenügendes Sichern der Ladung usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 27. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach verurteilte X.________ wegen
SVG-Widerhandlungen mit Strafbefehl vom 21. Februar 2012 zu einer Busse von Fr.
400.--. X.________ erhob dagegen fristgerecht Einsprache.

Das Statthalteramt teilte X.________ am 4. Mai 2012 mit, dass es am Strafbefehl
festhalte und ohne Gegenbericht davon ausgehe, dass er diesen akzeptiere.
X.________ hielt mit Eingabe vom 14. Mai 2012 an seiner Einsprache fest,
ersuchte um Erlass eines Einspracheentscheids und kündigte an, diesen
weiterzuziehen.

Der Vorladung des Statthalteramts zur Einvernahme auf den 25. Juli 2012 kam
X.________ nach. Nach der Einvernahme von zwei Polizeibeamten lud das
Statthalteramt X.________ zu einer weiteren Einvernahme auf den 11. September
2012 vor. X.________ erschien unentschuldigt nicht.

B.
Das Statthalteramt stellte am 13. September 2012 die Rechtskraft des
Strafbefehls fest. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von X.________
dagegen erhobene Beschwerde am 27. Dezember 2012 ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Statthalteramt sei anzuweisen, die Einsprache
gegen den Strafbefehl materiell zu behandeln. Das Einspracheverfahren sei
aufgrund der vorgefassten Meinung des Statthalteramts Bülach einem anderen
Statthalteramt zur Beurteilung zuzuteilen. Schliesslich sei das Statthalteramt
anzuweisen, die aufgrund des Strafbefehls eingeleitete Betreibung
zurückzuziehen und die Betreibung im Register löschen zu lassen.

D.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Statthalteramt
beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf
eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und
des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet der
angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Soweit der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Fortführung des Verfahrens nach erfolgter
Rückweisung den Ausstand der Mitarbeitenden des Statthalteramts Bülach
beantragt oder den Rückzug eines Betreibungsbegehrens verlangt, kann darauf
mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat der Vorladung zur ersten Einvernahme auf den 25.
Juli 2012 Folge geleistet. Unbestrittenermassen ist er zur zweiten Einvernahme
vom 11. September 2012 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht
erschienen.

2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer
der Vorladung des Statthalteramts zur zweiten Einvernahme auf den 11. September
2012 unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Damit gelte die Einsprache
gegen den Strafbefehl nach der klaren gesetzlichen Regelung als zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer erachtet diese Begründung als "formaljuristisch". Die
gesetzliche Rückzugsfiktion verstosse nicht nur gegen Verfassung und
Völkerrecht, sondern könne ihm gegenüber auch nicht angerufen werden, weil er
stets an seiner Einsprache festgehalten habe. Die Nichtteilnahme an der zweiten
Einvernahme könnte "höchstens als Aussageverweigerung", nicht aber "als Rückzug
der Einsprache betrachtet werden". Es könne nicht sein, dass seine Einsprache,
welche das Statthalteramt von Anfang an nicht behandeln wollte, materiell nicht
beurteilt werde (Beschwerde, S. 2).

3.
3.1 Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung
des Straffalles (BBl 2006 1291) bzw. ein Angebot zur summarischen
Verfahrenserledigung dar (Urteil 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2). Er
entfaltet erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine
gültige Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das verurteilende
Erkenntnis der Staatsanwaltschaft steht unter dem Vorbehalt, dass der
Beschuldigte sich dem Urteilsspruch unterzieht. Will er dies nicht, kann er mit
einfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (BGE
92 IV 162 E. 1; zum Ganzen vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.3).

Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a
BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit
voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar, weil es letztlich
vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit blosser
Einsprache von dem ihm zustehenden Recht auf gerichtliche Beurteilung Gebrauch
machen will (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl.,
2009, N. 89 zu Art. 6 EMRK). Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahren
lässt sich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller
Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden
Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Andreas Donatsch, Der
Strafbefehl sowie ähnliche Verfahrenserledigungen mit Einsprachemöglichkeit,
ZStrR 1994, 317 ff., 324).

3.2 Der Strafbefehl beruht auf einer bloss summarischen Beurteilung von Täter
und Tat durch die Staatsanwaltschaft. Er kann schon vor der Eröffnung der
Untersuchung ergehen (Art. 309 Abs. 4 StPO) und setzt das Eingeständnis des
Beschuldigten oder eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts
voraus (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist
nicht erforderlich; eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten
wird nicht verlangt; und auch ein formeller Abschluss der Untersuchung vor
Erlass des Strafbefehls ist nicht vorgesehen (Art. 318 Abs. 2 StPO). Damit ist
es in erster Linie Aufgabe des Beschuldigten, mit seiner Einsprache die
einstweilen unsichere tatsächliche oder rechtliche Entscheidungsgrundlage zu
beheben. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren
Beweise ab und entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren
einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen
Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO).

3.3 Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine
Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme oder im
gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre
Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 StPO).

Wer im ordentlichen Verfahren einer Vorladung unentschuldigt keine Folge
leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich zugeführt
werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bleibt die beschuldigte Person der
Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gelangen die Vorschriften über das
Abwesenheitsverfahren zur Anwendung (Art. 336 Abs. 4 StPO). Auch bei einer
Verletzung der prozessualen Anwesenheitspflichten bleibt somit im ordentlichen
Verfahren der Anspruch des Beschuldigten auf gerichtliche Beurteilung gewahrt.

Demgegenüber führt das unentschuldigte Ausbleiben des Beschuldigten im
Einspracheverfahren zu einem vollständigen Rechtsverlust. Die Einsprache gilt
als zurückgezogen; eine weitere Untersuchung findet nicht mehr statt, und der
Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im summarischen Strafbefehlsverfahren
erhobenen Vorwürfe entfällt. In der Literatur wird denn auch die Auffassung
vertreten, dass der mit der Rückzugsfiktion verbundene Verlust auf gerichtliche
Beurteilung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff.
1 EMRK unvereinbar ist (Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, Bern 2013,
N. 17035).

4.
4.1 Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Die in einem Bundesgesetz,
und damit auch die in der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen sind
anzuwenden, selbst wenn sie gegen die Verfassung verstossen sollten. Das
Bundesgericht muss sie aber verfassungskonform auslegen, soweit ein
Auslegungsspielraum besteht (BGE 137 I 128 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil
6B_186/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4). In gleicher Weise verweist auch die
Strafprozessordnung in ihren einleitenden Bestimmungen auf die Achtung der
Menschenwürde und das Fairnessgebot als tragende Prinzipien der Rechtsanwendung
(Art. 3 StPO).

4.2 Das Statthalteramt teilte dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 vorgängig
mit, es halte nach Prüfung der Akten am Strafbefehl fest. Ohne seinen
Gegenbericht bis 16. Mai 2012 gehe es davon aus, dass er den Strafbefehl
akzeptieren sowie die Busse und Kosten innert 30 Tagen bezahlen werde.

4.3 Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist schriftlich zu erheben (Art. 354
Abs. 1 StPO). Ein Verzicht vor Ablauf der Einsprachefrist und ein späterer
Rückzug sind grundsätzlich zulässig, doch setzen sie eine klare und
unmissverständliche Erklärung des Einspracheberechtigten voraus (vgl. Art. 386
StPO). Ein stillschweigender Rückzug der Einsprache kann - ausser im Fall der
gesetzlichen Rückzugsfiktionen (Art. 355 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 StPO) - nicht
angenommen werden. Für eine Mitteilung an den Einsprecher, wonach ohne
Gegenbericht der Rückzug seiner Einsprache angenommen werde, fehlt es nicht nur
an einer gesetzlichen Grundlage; sie verstösst auch gegen das Fairnessgebot im
Sinne von Art. 3 StPO.

4.4 Grundsätzlich kann der Betroffene auf die ihm zustehenden Verfahrensrechte
verzichten. Ein Verzicht auf verfassungsmässige Garantien ist aber nur
verbindlich, wenn er in unmissverständlicher Weise und unter Bedingungen
erfolgt, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Erklärende
unbeeinflusst handelt und sich über die Tragweite seines Handelns bewusst ist
(Frowein/Peukert, a.a.O., N 3 zu Art. 6 EMRK). Erforderlich ist in jedem Fall,
dass der Verzicht unzweideutig vorliegt und nicht auf einer dem Fairnessprinzip
widersprechenden Weise zustande gekommen ist. Der Verzicht muss nicht
ausdrücklich erklärt worden sein; er kann auch konkludent erfolgen (Donatsch,
a.a.O., 327 mit Hinweisen).
4.5
4.5.1 Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform
ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl
nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der
Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des
Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das
unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt
deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung
bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm
zustehenden Rechte verzichtet.
4.5.2 Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des
unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird.
Das Statthalteramt hat zwar den Vorladungen zu den beiden Einvernahmen einen
zweiseitigen Auszug mit verschiedenen Bestimmungen der Strafprozessordnung
(Art. 113, 127, 158, 205, 355, 393 und 417 StPO) beigelegt. Mit dieser
formularmässigen, für einen Laien unverständlichen Belehrung über alle
möglichen Rechte und Pflichten der Parteien im Strafverfahren ist das
Statthalteramt seiner Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Es
besteht keine Gewähr, dass sich der Beschwerdeführer der gesetzlich
vorgesehenen Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst war.
4.5.3 Um sich auf die gesetzliche Rückzugsfiktion berufen zu können, muss
weiter ein sachlicher Anlass für eine Einvernahme bestehen. Der
Beschwerdeführer hat der Vorladung zur ersten Einvernahme Folge geleistet. Er
hat die Aussagen zu den ihm unterbreiteten Fragen weitgehend verweigert und im
Wesentlichen auf den Polizeirapport sowie die Begründung seiner Einsprache
verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass eine zweite Einvernahme für die weitere
Abklärung des Anklagesachverhalts hätte dienlich sein können, lassen sich den
Akten nicht entnehmen, und es ist auch nicht bekannt, welche zusätzlichen
Fragen dem Beschuldigten hätten gestellt werden sollen.
4.5.4 Schliesslich kann die gesetzliche Rückzugsfiktion nur zum Tragen kommen,
wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen
werden kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nur ausdrücklich Einsprache
gegen den Strafbefehl erhoben, sondern seinen Willen, eine gerichtliche
Beurteilung der ihm vorgeworfenen Straftat zu erwirken, in seinem
Antwortschreiben an das Statthalteramt ausdrücklich bekräftigt. Der Vorladung
zur ersten Einvernahme hat er Folge geleistet und in deren Verlauf keinen
Zweifel daran gelassen, dass er auf einer gerichtlichen Beurteilung beharrt.

Unter diesen Umständen kann aus dem unentschuldigten Fernbleiben des
Beschwerdeführers bei der zweiten Einvernahme nicht geschlossen werden, er habe
damit auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Die Beschwerde ist
gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2012 ist
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen,
da dem Beschwerdeführer keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind.
Besondere Verhältnisse oder Auslagen weist er nicht nach. Eine Entschädigung
rechtfertigt sich daher nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 113 Ib 353 E. 6b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27.
Dezember 2012 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Keller

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