Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.150/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_150/2013

Urteil vom 19. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bedingter Strafvollzug, ambulante Massnahme; genügende Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
3. Dezember 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 9. Mai 2012 verurteilte das Kreisgericht See-Gaster den Beschwerdeführer
wegen mehrerer Vergehen gegen die Strassenverkehrsordnung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte und Verfehlungen im Zusammenhang mit einem
Betreibungsverfahren unter Berücksichtigung einer infolge Widerrufs vollziehbar
gewordenen Reststrafe von 61 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und
einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Das
Kantonsgericht St. Gallen bestätigte dieses Urteil am 3. Dezember 2012 zur
Hauptsache, sprach den Beschwerdeführer jedoch in einem Nebenpunkt frei und
setzte die Busse auf Fr. 1'200.-- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage
herab.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des
Kantonsgerichts sei aufzuheben. Es sei eine bedingte Haftstrafe zu verhängen,
verbunden mit einer ambulanten Massnahme.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, er habe einem
Betreibungsamt "polizeilich zugeführt" werden müssen, sei falsch (vgl.
Beschwerde Ziff. 5). Diese Feststellung hat nicht die Vorinstanz, sondern das
Kreisgericht, und zwar im Zusammenhang mit einem der Betreibungsdelikte,
getroffen (Urteil vom 9. Mai 2012 S. 12). Diese Schuldsprüche hat der
Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht angefochten. Folglich können sie
nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. In diesem Punkt
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Die Vorinstanz hat sich zum Strafmass und zur Frage des bedingten Vollzugs
unter Hinweis auf das Urteil des Kreisgerichts geäussert, worauf verwiesen
werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10).

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein strafbares Verhalten habe etwas mit
seinem Verhältnis zum Vater und mit dessen Suizid zu tun, denn dieses Ereignis
habe bei ihm zu schweren psychischen Problemen geführt. Zudem habe die
Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er sich seit dem 16. April 2011 klaglos
verhalten habe.
Das Kreisgericht hat strafmindernd berücksichtigt, dass der Vater kurze Zeit
vor den Vorfällen Suizid beging und der Beschwerdeführer sich deshalb in einer
belastenden Situation befand (Urteil vom 9. Mai 2012 S. 15). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Suizid des Vaters zu einer wesentlich geringeren
Freiheitsstrafe hätte führen müssen. Auch ist der Beschwerde nicht zu
entnehmen, inwieweit die Probleme des Beschwerdeführers es erforderlich gemacht
hätten, für ihn eine ambulante Behandlung ausserhalb des Strafvollzugs
anzuordnen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem 16. April 2011
bewährt, vermag am Ausgang der Sache nichts zu ändern. Nach den Feststellungen
der kantonalen Richter wurde er erst ein Jahr später aus der Strafanstalt
Saxerriet entlassen (Urteil vom 9. Mai 2012 S. 17). Angesichts der nur kurzen
Dauer seit der Entlassung aus dem Vollzug und der vielen Vorstrafen durfte die
Vorinstanz eine gute Prognose verneinen und den bedingten Vollzug verweigern.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im kantonalen Verfahren nicht richtig
verteidigt gewesen, weil sein Pflichtverteidiger nicht genügend auf den Suizid
seines Vaters und seine psychischen Probleme hingewiesen habe. Indessen wurden
diese Umstände durch die kantonalen Richter nicht übersehen, sondern
ausdrücklich berücksichtigt. Inwieweit dies nicht ausreichend geschah, ist
nicht ersichtlich. Aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Tatsachen
erweist sich die Rüge als unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn