Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.148/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_148/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2.  Y.________,
vertreten durch Advokat Georg Wohl,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Notwehr, versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 28. November 2012.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft X.A.________ u.a. vor, er habe sich
mit seiner Schwester B.A.________ zu einer Liegenschaft begeben, um nach ihrer
Schwester C.A.________ zu sehen. Zum Leidwesen der ganzen Familie habe diese
dort mit ihrem Freund Y.________ gewohnt. Die beiden hätten nur den Freund
angetroffen. B.A.________ habe diesem Vorhaltungen gemacht. In dieser
aggressiven Stimmung habe Y.________ X.A.________ mit dem Kopf gestossen, so
dass jener gegen ein Baugerüst geflogen sei. Hierauf habe X.A.________ seinem
Widersacher mit einem Messer einen Stich in den Bauch versetzt, der zu
lebensgefährlichen Verletzungen geführt habe.

B.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.A.________ wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen in nicht entschuldbarem
Notwehrexzess), falscher Anschuldigung, mehrfacher grober und mehrfacher
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren
und einer Busse von Fr. 800.--. Es entschied über die Einziehung bzw.
Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete X.A.________ zur
Bezahlung einer Genugtuung an Y.________. Dessen Schadenersatzforderung hiess
es dem Grundsatz nach gut, legte die Haftungsquote auf 80 % fest und verwies
Y.________ für die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg.

 Auf Appellation von X.A.________ und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie
auf Anschlussappellation von Y.________ hin bestätigte das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt das Urteil des Strafgerichts im Schuldpunkt. Es
bestätigte auch die Busse, erhöhte aber die Freiheitsstrafe auf 4½ Jahre und
verpflichtete X.A.________, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 16'000.--,
zuzüglich Zins, und einen Schadenersatz von Fr. 10'198.50 zu bezahlen. Im
Mehrbetrag wies es die Forderungen ab.

C.

 X.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und ihn infolge rechtfertigender Notwehr
freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Körperverletzung in entschuldbarer
Notwehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen.
Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit
Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet
werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65
E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.2. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz beanstandet, legt er nicht dar, weshalb diese schlechterdings
unhaltbar sind. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzustellen.
Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist der Fall, wenn er vorbringt, er habe
sehr wohl damit rechnen müssen, dass auch der Geschädigte ein Messer mitführe
(Beschwerde S. 3 N. 7).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz anerkenne zwar eine
Notwehrsituation, erachte seine Abwehr aber zu Unrecht als nicht
verhältnismässig. Werde ein Messer zur Verteidigung eingesetzt, könne es immer
zu schweren Verletzungen kommen. Die Annahme, ein körperlich Unterlegener könne
sich mit einem präzisen und mithin harmlosen Stich verteidigen, sei
lebensfremd.

2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Geschädigte habe den Beschwerdeführer
unvermittelt mit dem Kopf gestossen, wodurch dieser rückwärts in ein Baugerüst
gefallen sei (Urteil S. 5 f. E. 3.1). Der Kopfstoss stelle keinen schweren
Angriff dar. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien auch eher geringfügig
gewesen. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Geschädigte zu anderen,
schwereren Mitteln greifen würde. Der Beschwerdeführer sei unangemeldet
aufgetaucht und habe den Freund seiner Schwester mit einem Anzug in der Hand im
Treppenhaus angetroffen. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass jener mit
einem Messer bewaffnet war. In dieser nicht besonders gefährlichen Situation
sei die Abwehr des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen (Urteil S. 7 f.
E. 3.3).

2.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer
den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).

 Gemäss Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der
Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen
v.a. die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die
Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der
sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen
nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der
Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden
Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Bei der Verwendung von
gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere
Zurückhaltung geboten (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f. mit Hinweisen).

2.4. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in einer
Notwehrsituation befand, als er sich mit dem Messer verteidigte. Die Vorinstanz
qualifiziert den Stich mit dem Messer in den Bauch des Geschädigten zutreffend
als Notwehrexzess. Nachdem jener den Beschwerdeführer mit dem Kopf gestossen
hatte, stach er das mitgeführte Messer ohne Vorwarnung so wuchtig in den Bauch
seines Widersachers, dass eine ca. fünf Zentimeter lange, durch die Leber
hindurch verlaufende Stichverletzung resultierte (Urteil S. 7 E. 3.2). Dem
rechtsmedizinischen Gutachten folgend lässt das Verletzungsbild auf einen
wuchtigen Messerhieb und eine aktive sowie gezielte Stichführung schliessen
(Urteil S. 6 E. 3.1 mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid, vgl. S. 50
oben und S. 51 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der
rechtswidrig Angegriffene gehalten, den Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands
zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Verlangt wird zudem, dass
zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des Messers zur Erreichung des
Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie gegen weniger
verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat (BGE 136 IV 49 E.
4.2 S. 53 f.; Urteile 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.4.2 mit Hinweisen
und 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer
einem körperlich überlegenen und erfahreneren Angreifer gegenüberstand, war
sein unangekündigter Messereinsatz als Reaktion auf den Kopfstoss keine
verhältnismässige Abwehr. Er wäre zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet
gewesen und hätte seinen Widersacher zumindest warnen oder die Verwendung des
Messers androhen müssen. Dies wäre ihm entgegen seiner Auffassung zumutbar
gewesen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein allfälliger Notwehrexzess sei
entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. Er sei über den Angriff äusserst
aufgeregt und nicht in der Lage gewesen, sich gezielt und mithin harmloser zu
verteidigen.

3.2. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das
Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der
Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

 Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die
Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf
den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände
des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder Bestürzung entschuldbar
erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung ist
straflos (Urteil 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Das
Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des
Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem
Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich
war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil 6S.734/1999 vom 10.
April 2001 E. 4b zum Einsatz von Schusswaffen).

3.3. Die Vorinstanz erachtet den Notwehrexzess zu Recht als nicht entschuldbar.
Der Angriff des Geschädigten gestaltete sich vergleichsweise harmlos. Der
Beschwerdeführer stand weder Todesangst aus, noch fürchtete er sich vor
schweren Verletzungen. Mit dem wuchtigen Messerstich in den Bauch verwundete er
seinen Angreifer beinahe tödlich. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend,
dass er angesichts seiner Schutzvorkehrungen (Mitführen des Messers) mit einer
tätlichen Auseinandersetzung rechnete. Insofern konnte ihn der Kopfstoss nicht
besonders überraschen, obwohl dieser unvermittelt erfolgte. Dass er sich über
den Angriff aufregte, dieser ihn in eine Spannungslage versetzte und er in
einer gewissen Bestürzung handelte, erscheint nachvollziehbar. Allerdings
reicht dies, insbesondere auch in Anbetracht der Schwere der Verletzung des
Geschädigten, für eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen
begründende entschuldbare Emotion im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht aus
(Urteil S. 8 E. 3.4).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, er sei nicht der
versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern der Körperverletzung schuldig zu
sprechen. Er macht geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, er habe den Tod
seines Kontrahenten in Kauf genommen.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, wer in einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem
Messer unkontrolliert und derart wuchtig in den Bauch des Kontrahenten steche,
dass eine ca. fünf cm lange, durch die Leber hindurch verlaufende
Stichverletzung resultiere, müsse mit einer lebensbedrohlichen Situation
rechnen. Wenn der Beschwerdeführer erkläre, ihm seien die Folgen eines
Messerstichs in den Bauch nicht bewusst gewesen, handle es sich um eine
Schutzbehauptung. Dies bestätigten die Aussagen seiner Schwester, wonach er
sich unmittelbar nach der Tat in einem hohen Masse darüber besorgt gezeigt
habe, der Geschädigte könne der Stichverletzung erliegen (Urteil S. 6 f. E.
3.2).

4.3.

4.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist
Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV
1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und
bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der
eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen
somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein.
Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig
handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass
der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der
Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt
der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten
Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg
dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht
erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16
mit Hinweisen).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht
geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf
die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus
denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit
Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit
Hinweisen).

 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen
und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen
teilweise überschneiden können, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang
relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird,
aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht
kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im
Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9
E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

4.3.2. In einem neueren Entscheid erwog das Bundesgericht, auch bei einem
einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich könne auf
vorsätzliche Tötung erkannt werden (Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E.
3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hinweis auf
das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. ferner z.B. Urteile
6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6 3. Abs., gezielter Stich in den
Oberkörper; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend
mit einem Tranchiermesser; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige,
gezielte Messerstiche in Brust und Rücken; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E.
4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2,
Messerstich mit voller Wucht in den Bauch).

4.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher
Tötung verletzt kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz stach der Beschwerdeführer das Messer wuchtig und gezielt in den
Bauch seines Widersachers. Es bestand unmittelbare Lebensgefahr für diesen
(vgl. E. 2.4). Dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur
Folge haben können, bedarf keiner besonderen Intelligenz (BGE 109 IV 5 E. 2 S.
6). Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers wiegt schwer. Bei
einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch ist das Risiko des Todes
des Opfers als hoch einzustufen. Der glimpfliche Ausgang ist vorliegend einzig
der Hilfe von Passanten zuzuschreiben, die den Geschädigten unverzüglich ins
Spital brachten (Urteil S. 6 E. 3.1 mit Hinweis auf den erstinstanzlichen
Entscheid S. 51). Der Beschwerdeführer musste bei seinem Vorgehen mit dem
Eintritt des Todes des Geschädigten rechnen und hat diesen für den Fall seines
Eintritts in Kauf genommen.

5.

 Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Auf die
Rüge des Beschwerdeführers ist insofern nicht einzutreten, als er sich im
Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch äussert. Soweit er darüber hinaus
geltend macht, sein jugendliches Alter zur Tatzeit und der erhebliche Druck von
Seiten der Familie habe sich nicht erkennbar ausgewirkt, sind die Rügen nicht
rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist ebenfalls nicht
einzutreten.

6.

 Die Anträge zur Zivilforderung und den Kostenfolgen begründet der
Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist nicht
einzutreten.

7.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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