Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.143/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_143/2013

Urteil vom 11. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frei,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 20. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 10. April 2012 Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer wegen Veruntreuung. Mit Verfügung vom 23. August 2012 nahm die
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Untersuchung nicht anhand. Die
Beschwerdegegnerin 2 reichte dagegen Beschwerde ein. Die Vorinstanz hiess diese
am 20. Dezember 2012 gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Der
Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um
einen Zwischenentscheid. Gegen einen solchen ist die Beschwerde in Strafsachen
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG). Lit. b kommt in Strafverfahren kaum je zur Anwendung (Entscheid
des Bundesgerichts 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009, E. 1.4) und fällt auch im
vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
darf nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur und derart sein,
dass er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid
nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Entscheid des Bundesgerichts
6B_1005/2008 vom 22. Dezember 2008). Eine nicht verfahrensabschliessende
Rückweisung eines Strafverfahrens begründet grundsätzlich keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies gilt auch,
wenn der Beschwerdeführer die Anzeige als rufschädigend empfindet (vgl.
Beschwerde, S. 2).

2.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, welches abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos
war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den ungünstigen finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill