Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.13/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_13/2013

Urteil vom 5. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Laax, Center Communal, 7031 Laax GR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Peter Diener, Postfach 201, 7002 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schneesport ausserhalb der Piste (Busse),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
7. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der in Laax wohnhafte Beschwerdeführer ist ausgebildeter Ski- und
Snowboardlehrer. Ihm wird gestützt auf die Anzeige eines Wildhüters
vorgeworfen, er habe am 9. Januar 2012 auf der Fahrt vom Crap Sogn Gion nach
Pardatsch die Wildruhezone Alp Uaul unerlaubt befahren. Obwohl er geltend
machte, er sei unterhalb der Wildruhezone gefahren, büsste ihn die Gemeinde
Laax am 8. Juni 2012 mit Fr. 100.--. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden zusammen mit verschiedenen Personen einen Augenschein vor Ort
vorgenommen hatte, wies es eine kantonale Beschwerde am 7. November 2012 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, er sei
freizusprechen.

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass die Wildruhezonen seit
einigen Jahren einseitig und teils willkürlich ausgedehnt würden, ist er nicht
zu hören. Dieses Thema war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 9 lit. c). Neue Tatsachen dürfen vor Bundesgericht
nur vorgebracht werden, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

3.
Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt
nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde
präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden kann, ist unzulässig.

Die Vorinstanz hat ausführlich gewürdigt, aus welchen Gründen sie zum Schluss
kommt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Abfahrtsroute 2
unterhalb der Wildruhezone befahren, weder vollständig nachvollziehbar noch
glaubhaft erscheint, und deshalb nur die einzig plausible Darstellung der
Gemeinde Laax, er habe die gelb markierte Abfahrtsroute von oben quer durch die
Wildruhezone benutzt, übrig bleibt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zur
Hauptsache vor, er als Skilehrer und Snowboardlehrer mit Routenausbildung könne
eine Route abseits von gesicherten Pisten beurteilen, während dazu nebst den
Personen vom Gericht insbesondere auch der Bauchef der Gemeinde, der Pistenchef
und der Wildhüter nicht in der Lage seien. Mit derartigen Vorbringen kann nicht
begründet werden, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist
und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Der Wildhüter,
der jedenfalls ortskundig ist, hat die Angelegenheit persönlich beobachtet, und
der Pistenchef der Weissen Arena, der sicherlich nicht als Laie auf dem Gebiet
des Skifahrens bezeichnet werden kann, hat sich in Bezug auf die angebliche
Routenwahl des Beschwerdeführers skeptisch gezeigt. Inwieweit die Vorinstanz,
die sich unter anderem auf die beiden Genannten abstützt (angefochtener
Entscheid S. 10 oben), in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein
könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn