Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.139/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_139/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Kratz Ulmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Freiheitsberaubung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 23. November 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 15. April 2011 wegen
qualifizierter Freiheitsberaubung, mehrfacher vorsätzlicher qualifizierter
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher vorsätzlicher
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 11
Jahren.

A.b. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 23. November 2012 den Schuldspruch der qualifizierten Freiheitsberaubung im
Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB. Die
Schuldsprüche wegen mehrfacher vorsätzlicher qualifizierter einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher vorsätzlicher Verletzung
der Fürsorge- oder Erziehungspflicht erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Es
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ untersagte A.________ (nachfolgend die Geschädigte), der Mutter
seiner vier Kinder, nach ihrer Rückkehr aus dem Frauenhaus ab etwa Mitte 2005
während rund drei Jahren, die Familienwohnung ohne seine Einwilligung zu
verlassen. Die Wohnung war dabei nicht mechanisch verschlossen. X.________
setzte sein Verbot mit regelmässigen Schlägen und Drohungen durch. Falls sie
die Wohnung verliess, musste die Geschädigte mit einer Bestrafung wegen
Ungehorsams rechnen. Während seiner Ferienabwesenheiten Ende des Jahres 2007
und im Frühjahr 2008 installierte er für je rund zwei Wochen eine
Überwachungskamera. Der zwangsweise Aufenthalt in der Wohnung war öfters
unterbrochen, um zusammen mit X.________ etwa einen Grosseinkauf zu machen, um
Postchecks einzulösen, um bei seiner schweizerischen Ehefrau zu putzen oder
Veranstaltungen der Kinder zu besuchen. Mit dessen Zustimmung war es der
Geschädigten auch erlaubt, die Wohnung ab und zu alleine zu verlassen, etwa für
Schul- und (Zahn-) Arztbesuche oder um selber Zahlungen zu machen. Zudem ging
man regelmässig mit der Familie spazieren.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verurteilung
wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, die Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie
die Kostenaufteilung seien aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Verteidigungsrechte. Sie habe es
abgelehnt, seine Kinder B.________ und C.________ sowie die Geschädigte zu
befragen. Die eigenhändig aufgesetzte Erklärung der Geschädigten sei zwar zu
den Akten genommen worden. Sie sei aber nicht auf Deutsch übersetzt und in
keiner Weise im vorinstanzlichen Urteil behandelt worden. Die Geschädigte führe
in diesem Schriftstück massgebliche Umstände an, welche mit der angeklagten
Freiheitsberaubung im Zusammenhang stünden. Die Geschädigte habe sich
unabhängig von Drohungen, Einschüchterungen und unzulässigen Züchtigungen durch
ihn entschieden, Aussenkontakte zu meiden und sich in der Wohnung einzukapseln.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; siehe Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit
Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136
I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den
Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben
worden sind. Nach Abs. 2 der Norm werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a),
die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die
Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c).

1.3.2. Nach Art. 343 Abs. 3 StPO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung
findet (Art. 405 Abs. 1 StPO), erhebt das Gericht im Vorverfahren
ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Beweise sind
notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Dies ist
namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise
vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn
es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage
ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt
(Aussage gegen Aussage). Ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, hat
das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von
Amtes wegen nach Ermessen zu entscheiden (Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember
2012 E. 1.2).

1.4. Sowohl die Vorinstanz als auch das erstinstanzliche Gericht wiesen den
Antrag des Beschwerdeführers auf erneute Befragung der Geschädigten und seiner
Kinder ab. Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil
aus, die Geschädigte sei bereits sechs Mal einvernommen worden. Ihre
Einvernahmen seien vollständig und ergäben mit dem psychiatrischen Gutachten
ein umfassendes Bild, welches keiner weiteren Ergänzungen bedürfe. Ebenso wenig
sei es für die Urteilsfällung notwendig, einen unmittelbaren persönlichen
Eindruck von der Geschädigten zu erhalten (Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer
habe grundsätzlich bestätigt, die Geschädigte aufgefordert zu haben, dauernd in
der Wohnung zu verbleiben. Er habe ebenfalls ausgesagt, nicht alle ihre
Belastungen seien falsch (Urteil S. 10).
Betreffend einer erneuten Einvernahme der Kinder führt die Vorinstanz aus, die
Anklagepunkte, welche diese beträfen, seien mit der bezirksgerichtlichen
Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
bereits rechtskräftig erledigt. Ausserdem seien die Aussagen der beiden Töchter
klar, tatnah und nicht erläuterungsbedürftig. Allfällige Aussagen darüber, wie
das heutige Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater sei, würden nicht zu neuen
Erkenntnissen führen, da diese nicht massgebend seien (Urteil S. 8).

1.5. Die Vorinstanz würdigt die Beweise willkürfrei. Sie stellt auf Aussagen
der Geschädigten ab, welche vom Beschwerdeführer grundsätzlich bestätigt wurden
(Urteil S. 10). Der Beschwerdeführer macht keine Willkür geltend. Die
Vorinstanz durfte die tatnahen Aussagen der Geschädigten höher werten als ihren
Brief an den Beschwerdeführer, den sie nach Kontakten mit ihm schrieb. Ihr kann
auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Brief der Geschädigten zu
den Akten nahm, ohne selber eine Übersetzung anfertigen zu lassen. Der
Beschwerdeführer reichte diesen anlässlich der Berufungsverhandlung ein. Sein
Rechtsvertreter nahm dazu ausführlich Stellung und gab dessen Inhalt im Detail
wieder. Die entsprechenden Aussagen wurden wörtlich protokolliert (kant. Akten,
act. 147 S. 9 f.). Der Inhalt des Briefs der Geschädigten war damit
aktenkundig.

1.6.

1.6.1. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO war es nicht zwingend, die Geschädigte
einzuvernehmen (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 343 StPO). Die Aussagen der Geschädigten
wurden durch den Beschwerdeführer grundsätzlich bestätigt. Es liegt keine reine
Aussage gegen Aussage Situation vor. Zu berücksichtigen ist auch, dass die
Geschädigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Straf- und
Zivilklägerin teilnahm (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 2 und 4 f.). Der
Beschwerdeführer machte damals geltend, sie wolle ihr Desinteresse an der
Strafverfolgung erklären. Darauf angesprochen liess die Geschädigte über ihre
Rechtsanwältin im Anschluss an ihr Plädoyer ausführen, sie wünsche sich aus
Rücksicht auf ihre Kinder eine niedrige Gefängnisstrafe. Sie halte aber an
sämtlichen gemachten Aussagen fest (erstinstanzliches Urteil S. 12). Die
Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht auf eine Einvernahme der
Geschädigten verzichten.

1.6.2. Ebenso wenig war eine erneute Einvernahme der Kinder des
Beschwerdeführers erforderlich. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
kann verwiesen werden (Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer setzt sich damit
nicht auseinander.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB geltend. Die für die Freiheitsberaubung
erforderliche Intensität des Entzugs der Fortbewegungsfreiheit sei erst durch
die Kontrolle mittels Videokamera hergestellt worden. Diese sei gemäss der
Vorinstanz jedoch lediglich während seiner Ferienabwesenheit in Funktion
gewesen.

2.2. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB
erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem
in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Erschwerende Umstände im
Sinne von Art. 184 Ziff. 4 StGB liegen vor, wenn der Entzug der Freiheit mehr
als zehn Tage dauert. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche
Fortbewegungsfreiheit (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a; Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5
EMRK). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass
jemand daran gehindert wird, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich
befindet, an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 101 IV 154 E. 3b; DELNON/
RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 6 zu Art. 183 StGB).
Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder
unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise (Generalklausel) geschehen.
Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck wie beispielweise eine
Drohung denkbar (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a). Die Drohung muss so schwer sein,
dass dem Opfer nicht zuzumuten ist, ihr zu widerstehen ( HANS-PETER EGLI,
Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme nach der StGB-Revision vom 9.
Oktober 1981, 1986, S. 45). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der
Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken. Das Nachgeben des Opfers
muss unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist
insbesondere auch die individuelle Fähigkeit des Opfers zu berücksichtigen, den
Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 21 und 23
zu Art. 183 StGB). Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Opfers ist
nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der
Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies
unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist ( DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 23
zu Art. 183 StGB; GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil I, 2010, S. 136 N. 37; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht
III, Delikte gegen den Einzelnen, 2008, S. 426).

2.3. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass einzig die
Tatbestandsvariante der Generalklausel, in concreto die psychische Einwirkung,
in Betracht kommt. Die vom Beschwerdeführer angedrohten Konsequenzen für den
Fall, dass sich die Geschädigte seiner Aufforderung widersetzen würde, waren
besonders schwer. Die Geschädigte musste mit schlimmsten Folgen rechnen, da sie
vom Beschwerdeführer regelmässig geschlagen und zum Teil erheblich verletzt
wurde (Urteil S. 13). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint
es verständlich, dass sie dem Beschwerdeführer nachgab und sich seinem Verbot
jahrelang unterwarf, obwohl sie an sich die Wohnung hätte verlassen können. Die
erforderliche Intensität für den Entzug der Fortbewegungsfreiheit wurde
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alleine durch den zweimaligen
Einsatz der Videokamera geschaffen, sondern über sein andauerndes Zwangsregime.
Die Videokamera diente lediglich einer Akzentuierung. Die Verurteilung wegen
qualifizierter Freiheitsberaubung verletzt kein Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das vorinstanzliche Verfahren habe lange
gedauert. Er macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend, weshalb
die Strafe zu reduzieren sei.

3.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten
Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und
Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall
widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt
keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (
BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).

3.3. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Verfahrensdauer mit
etwas mehr als vier Jahren für sich betrachtet relativ lang erscheint. Die
Vorinstanz hält jedoch zutreffend fest, dass ein sehr aufwendiges und
umfangreiches Verfahren vorliegt (Urteil S. 19). Es sind keine längeren
Zeitspannen zu verzeichnen, in denen keine Verfahrenshandlungen stattfanden.
Eine gewisse Verfahrensverlängerung ist auf die Abschaffung des
Geschworenengerichts und die Zuweisung des Falles an das Bezirksgericht Zürich
(kant. Akten, act. 57) zurückzuführen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein
Fristerstreckungsgesuch (kant. Akten, act. 123) beim Obergericht Zürich,
welches zu einer Verzögerung führte. Insgesamt liegt keine überlange
Verfahrensdauer vor. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist zu
verneinen.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen,
da seine Bedürftigkeit erstellt ist und seine Rechtsbegehren nicht zum
vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Eric Stern wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Kratz Ulmer

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