Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.137/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_137/2013

Urteil vom 7. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verwahrung (Art. 64 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ im Berufungsverfahren
u.a. der qualifizierten Vergewaltigung, des gewerbsmässigen Menschenhandels,
der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der Förderung der
Prostitution hinsichtlich E.________, der Gefährdung des Lebens, der Drohung
und mehrfachen Nötigung schuldig. Es trat auf einzelne Anklagepunkte nicht ein
und sprach ihn von anderen frei. Weiter stellte es die Rechtskraft der
Schuldsprüche des Bezirksgerichts Zürich wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung, sexueller Nötigung, mehrfacher Förderung der Prostitution,
mehrfacher Übertretung des BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG
sowie der Busse von Fr. 200.-- fest. Das Obergericht erhöhte die
Freiheitsstrafe von 10 auf 14 Jahre und die Geldstrafe von 120 auf 180
Tagessätze, sprach eine Busse von Fr. 400.-- aus und ordnete die Verwahrung an.

B.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffer 6
(Verwahrung) des obergerichtlichen Urteils sei aufzuheben. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

 Das Gesuch der Rechtsvertreterin der Geschädigten A.________ und C.________
vom 7. Mai 2013 bzw. ihre Eingabe vom 10. Mai 2013 beantwortete das
Bundesgericht am 8. bzw. 14. Mai 2013 (act. 7-10).

Erwägungen:

1.

 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf das
erstinstanzliche Urteil beziehen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4), ist darauf nicht
einzutreten.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, obwohl die erste Instanz festgehalten
habe, eigentlich sei ein neues Gutachten einzuholen, habe sie darauf
verzichtet, weil die Berufungsinstanz erfahrungsgemäss eine weitere
Begutachtung durchführen lasse. Insofern habe die erste Instanz die Prüfung, ob
die Voraussetzungen der Verwahrung vorliegen, der Vorinstanz überlassen. Der
Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32
Abs. 2 [recte: 3] BV (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4).

2.2. Die Rügen sind unbegründet. Das Prinzip der "double instance" gemäss Art.
80 Abs. 2 BGG ist nicht verletzt. Die Vorinstanz hat als oberes (kantonales)
Gericht mit voller Kognition hinsichtlich aller Tat- und Rechtsfragen als
Rechtsmittelinstanz entschieden. Art. 80 Abs. 2 BGG verpflichtet die Kantone
nicht, einen doppelten gerichtlichen Instanzenzug vorzusehen (Urteil 6B_968/
2010 vom 29. März 2011 E. 2.3). Inwiefern vorliegend die in Art. 32 Abs. 3 BV
verankerte Rechtsmittelgarantie in Strafsachen verletzt ist, ist weder
ersichtlich noch dargelegt (vgl. BGE 128 I 237 E. 3 S. 239, wonach Art. 32 Abs.
3 BV lediglich besagt, dass Rechtsmittelinstanzen für die Überprüfung
erstinstanzlicher Strafurteile zur Verfügung gestellt werden müssen).

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 StGB. Die Anordnung
einer Verwahrung setze voraus, dass diese zur Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit erforderlich sei (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Nachdem er die
Freiheitsstrafe verbüsst habe, werde er in sein Heimatland Ungarn ausgeschafft.
Es sei absehbar, dass er mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer belegt
werde. Hinzu komme, dass in Ungarn eine weitere Freiheitsstrafe vollzogen
werde. Unter diesen Umständen sei es sehr unwahrscheinlich, dass er in der
Schweiz ein in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführtes Delikt begehen werde. An seiner
Verwahrung bestehe kein öffentliches Interesse. Diese erweise sich aufgrund der
langen Freiheitsstrafe und der ausländerrechtlichen Folgen zudem als
unverhältnismässig (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2).

 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das forensisch-psychiatrische
Gutachten erfülle die Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht. Die
Sachverständigen hätten darauf hingewiesen werden müssen, dass einer Verwahrung
der Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehe. Sie hätten zudem das Rückfallrisiko
nach Verbüssen der Strafe prüfen müssen. Das Gutachten äussere sich nicht zu
diesen Fragen. Auch die kantonalen Instanzen hätten sich damit nicht
auseinandergesetzt (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3).

3.2. Die Vorinstanz erachtet das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30.
Juni 2009 als nachvollziehbar, vollständig und überzeugend. Die Experten hätten
die gestellten Fragen hinreichend beantwortet. Mängel seien nicht vorhanden.
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe mehrere Anlasstaten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen. Durch diese Delikte habe er zumindest
die psychische Integrität von E.________ schwer beeinträchtigt. Aus den
Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers, dessen Lebens- und den
Tatumständen ergebe sich eine denkbar schlechte Legalprognose. Das
Rückfallrisiko sei gemäss Gutachten aufgrund aller prognostisch relevanter
Faktoren äusserst hoch. Dies ergebe sich insbesondere aus den in hohem Masse
ausgeprägten psychopathischen Persönlichkeitszügen, der fehlenden
Änderungsbereitschaft des Beschwerdeführers, der Bejahung einer ganz an
deliktischen Verhaltensbereitschaften orientierten Lebensführung und seiner
Haltung gegenüber den Tathandlungen. Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das
Gutachten zum Schluss, eine andere Massnahme als die Verwahrung komme ni cht in
Frage (Urteil S. 135-147 E. 5.10; act. 2/5, kantonale Akten act. 35/13).

3.3. 

3.3.1. Eine Verwahrung ist anzuordnen, (a) wenn eine Strafe allein nicht
geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, (b) ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert und (c) die Voraussetzungen von Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56
Abs. 1 StGB). Eine Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff
in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2
StGB). Sie ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, die Legalprognose des
Täters zu verbessern. Weiter muss sie erforderlich sein, d.h., sie hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff
und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen, wobei bei einer
Gesamtwürdigung die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen gegen das Behandlungsbedürfnis bzw. die öffentliche Sicherheit
sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten abzuwägen sind.
Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer
Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer
Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E.
3.2.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc).

 Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme hat sich das Gericht auf
eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB zu stützen.
Das Gutachten muss sich über (a) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten
einer Behandlung des Täters, (b) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer
möglicher Straftaten und (c) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme
äussern.

3.3.2. In Präzisierung der Rechtsprechung hielt das Bundesgericht fest, dass
ausserstrafrechtliche Vorkehrungen bei der Frage nach der Anordnung von
strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos sind. Zwar bleibt das
Strafrecht autonom und geht anderen Massnahmen vor. Eine strafrechtliche
Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Das
Gericht darf nicht von ihr absehen, weil es eine Massnahme vormundschaftlicher
oder administrativer Natur konkret für geeigneter oder zweckmässiger hält. Es
hat bei der Beurteilung der Gefährlichkeit aber auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Urteils abzustellen und darf nicht unberücksichtigt lassen, dass
ausserstrafrechtliche Massnahmen bereits durchgeführt werden. Bei einer Prüfung
der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der
Legalprognose sind andere Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr,
der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht
mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (Urteil 6B_596/2011 vom
19. Januar 2012 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen.

3.5. Die Rüge der Verletzung von Art. 56 Abs. 3 StGB ist unbegründet. Das
forensisch-psychiatrische Gutachten spricht sich eingehend zum
psychopathologischen Befund (S. 66-70), zur diagnostischen Beurteilung (S.
71-78), zur Einsichts- und Willensfähigkeit (S. 78-85), zur
Rückfallgefährlichkeit bzw. Legalprognose (S. 85-91) und zur
Massnahmeindikation (S. 91-93) aus (act. 2/5, kantonale Akten act. 35/13). Im
Gutachtensauftrag wird bei der Frage zur Rückfallgefahr auf Art. 64 StGB
hingewiesen und ein Auszug aus dem StGB beigelegt (act. 2/4, kantonale Akten
act. 35/6). Ein zusätzlicher Hinweis an die Experten, wonach bei der Verwahrung
der Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 StGB), ist
nicht zwingend. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche
Bemerkung auf die rechtlich relevanten Schlussfolgerungen hätte auswirken
können. Die Gutachter halten fest, der Beschwerdeführer habe selbst während
Gefängnisaufenthalten gewalttätig delinquiert, was legalprognostisch sehr
belastend sei. Er zeige nur eine sehr geringe Fähigkeit zum Erleben von
Schuldbewusstsein und lerne nicht aus Erfahrung, insbesondere nicht aus
Bestrafungen (act. 2/5, kantonale Akten act. 35/13 S. 75 und S. 90). Gemäss
Vorstrafenbericht verbrachte der Beschwerdeführer die meiste Zeit im
Strafvollzug. Er wurde u.a. zu insgesamt 14 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Die sieben Vorstrafen dokumentieren erhebliche Gewalt- und
Sexualstraftatbestände wie Raub, sexueller Missbrauch von Kindern,
Körperverletzung und Vergewaltigung (Urteil S. 142 E. 5.10.9). In Anbetracht
dieser Umstände und gestützt auf die Einschätzung der Experten konnte die
Vorinstanz ohne weitere gutachterliche Hilfe annehmen, dass vorliegend vom
Vollzug der Freiheitsstrafe legalprognostisch keine positive Wirkung zu
erwarten ist.

3.6. Grundlage für eine Massnahme ist die Sozialgefährlichkeit des Täters, die
sich zum einen in der Anlasstat manifestiert hat und zum anderen weitere
Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil 6B_596/2011 vom 19.
Januar 2012 E. 3.3.1.).

3.6.1. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer u.a. wegen qualifizierter
Vergewaltigung, gewerbsmässigen Menschenhandels, mehrfacher, teilweise
versuchter sexueller Nötigung, Förderung der Prostitution, mehrfacher Nötigung
und Gefährdung des Lebens u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Bei der
qualifizierten Vergewaltigung erachtet sie die Tatschwere als erheblich. Der
Beschwerdeführer habe menschenverachtend und völlig rücksichts- sowie gefühllos
gehandelt (Urteil S. 120 f. E. 5.3). Der gewerbsmässige, teilweise lediglich
versuchte Menschenhandel habe insgesamt sechs Frauen, teils mehrfach,
betroffen. Der Beschwerdeführer habe keine übermässige Gewalt angewendet.
Allerdings habe er versucht, jede Gelegenheit auszunützen, um für "Nachschub"
zu sorgen. Er habe skrupellos gehandelt. Im Vordergrund seien finanzielle
Interessen und Machthunger gestanden, mit dem Nebenzweck, E.________ als
Sexobjekt zur freien Verfügung zu haben (a.a.O. S. 121 E. 5.4.1). Bei den
zahlreichen, gravierenden sexuellen Nötigungen habe der Beschwerdeführer
grausam, sadistisch und erniedrigend gehandelt (a.a.O. S. 123 E. 5.4.3). Bei
der mehrfachen Förderung der Prostitution habe er während einer Dauer von
wenigen Tagen bis zu ca. vier Monaten insgesamt fünf Frauen ausgebeutet. Dem
Beschwerdeführer sei deren Wohl gleichgültig gewesen. Es sei ihm nur darum
gegangen, dass sie möglichst viel verdienten und er davon profitieren könne.
Dies habe er durch Drohungen und Gewalt erzwungen (a.a.O. S. 123 E. 5.4.4). Bei
der Gefährdung des Lebens habe er mit dem massiven Würgen für die Geschädigte
eine hohe Lebensgefahr geschaffen. Er sei ihr körperlich klar überlegen gewesen
und habe deren psychische Abhängigkeit aus nichtigem Anlass ausgenutzt (a.a.O.
S. 123 f. E. 5.4.5). Die Handlungen bei den Nötigungen seien potenziell
gesundheitsschädigend und erniedrigend gewesen. Erneut zeige sich der Sadismus
und die Menschenverachtung des Beschwerdeführers (a.a.O. S. 125 E. 5.4.8).

3.6.2. Die Gutachter diagnostizieren eine dissoziale Persönlichkeitsstörung.
Das Verhalten des Beschwerdeführers sei gekennzeichnet durch grobe und
andauernde Verantwortungslosigkeit sowie Missachtung sozialer Regeln und
Verpflichtungen. Kennzeichnend hierfür sei eine Vielzahl von
Gefängnisunterbringungen, die Unfähigkeit bzw. fehlende Bereitschaft, sich
längerfristig an geltende Gesetze zu halten, und seine deutliche Neigung,
illegale Geschäfte zu machen (act. 2/5, kantonale Akten act. 35/13 S. 73 f.).
Die Gutachter stellen weiter die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von
Kokain und flüchtigen Lösungsmitteln (a.a.O. S. 77). In einer Gesamtschau der
prognostisch relevanten Faktoren erachten sie das Risiko für die Begehung
vergleichbarer Taten wie bisher als äusserst hoch. Auch das Risiko für die
Begehung anderer schwerer Delikte sei hoch (a.a.O. S. 91).

 Angesichts der äusserst hohen Rückfallgefahr und der Schwere der zu
befürchtenden Taten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie das
öffentliche Interesse nach Sicherheit stärker gewichtet als die Freiheit des
Beschwerdeführers. Daran vermögen allfällige künftige ausländerrechtliche
Folgen nichts zu ändern.

3.6.3. Bei der Massnahmeindikation halten die Gutachter fest, zwischen den
Taten und der Persönlichkeitsstörung sowie Suchterkrankung des
Beschwerdeführers bestehe kein kausaler Zusammenhang. Die Delikte beruhten
vielmehr auf einer Bereitschaft und einem deliktgenerierenden Lebensstil, der
wesentlich durch Persönlichkeitsmerkmale im Sinne einer "Psychopathy" geprägt
sei, denen nicht der Charakter einer krankheitswertigen Störung zukomme.
Überdies bestünden im Hinblick auf die Art und Ausprägung der
Persönlichkeitsstörung schwerwiegende Zweifel, dass mit einer Therapie eine
Verbesserung erreicht werden könne. Eine erfolgreiche Therapie sei an
Voraussetzungen gebunden, die der Beschwerdeführer nicht erfülle. Darüber
hinaus kämen bei ihm eine geringe Frustrationstoleranz, Impulsivität und
Unfähigkeit, aus Erfahrungen zu Lernen, hinzu. Schliesslich belegten empirische
Erkenntnisse, dass Therapien bei Personen mit ausgeprägten
Persönlichkeitsmerkmalen einer "Psychopathy" nicht den gewünschten, sondern oft
den gegenteiligen Effekt zeigten. Mit Hilfe der Therapie erreichte und
entwickelte Erkenntnisse sowie Fähigkeiten würden nicht zur Durchsetzung eines
rechtskonformen Lebens benutzt, sondern zur weiteren Professionalisierung
kriminellen Verhaltens. Insofern sei bei solchen Personen geradezu von einer
Kontraindikation für eine psychotherapeutische Behandlung zu sprechen. Für eine
medikamentöse Behandlung ergebe sich keine Indikation. Beim Beschwerdeführer
bestünden neben dem genannten auch ein auf Täuschung angelegtes
zwischenmenschliches Verhalten, eine gestörte Affektivität mit emotionalen
Defiziten und sadistischen Verhaltensweisen sowie impulsive Verhaltensmuster
als psychopathische Persönlichkeitsmerkmale. Diese liessen sich bis in die
Jugend nachweisen. Sie seien im entscheidenden Ausmass für die sehr ungünstige
Prognose verantwortlich. Die Gutachter sehen keine Möglichkeit für eine Erfolg
versprechende Behandlung (act. 2/5, kantonale Akten act. 35/13 S. 91 ff.).

 In Anbetracht der Anlasstaten des Beschwerdeführers, des äusserst hohen
Rückfallrisikos, der Schwere der zu befürchtenden Taten und weil für die
Anordnung einer weniger einschneidenden Massnahme gemäss Gutachten kein Raum
besteht, erweist sich die Verwahrung als verhältnismässig.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 8; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin
Dr.iur. Claudia Schaumann und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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