Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.135/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_135/2013

Urteil vom 1. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Falschaussage usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 10. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 10. Januar 2013 auf eine kantonale
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht ein. Dagegen wendet sich der
Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer meldete das kantonale Rechtsmittel am 28. Dezember 2012 an
und beantragte, es sei ihm eine Fristverlängerung von zehn Tagen einzuräumen,
damit er die Begründung fachgerecht einreichen könne. Die Vorinstanz machte ihn
nach Eingang des Gesuches unverzüglich mit Schreiben vom 3. Januar 2013 auf
Art. 89 Abs. 1 StPO aufmerksam, wonach eine gesetzliche Frist nicht erstreckt
werden kann (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2). Der Beschwerdeführer bringt
auch vor Bundesgericht vor, er habe durch die Fristverlängerung die nötige Zeit
gewinnen wollen, um eine korrekte Beschwerdebegründung einzureichen. Damit kann
er angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nicht gehört werden. Dass bei
überlasteten Anwälten eine Fristverlängerung bewilligt werden kann, trifft nur
für Fristen zu, die der Richter festsetzt. Bei gesetzlichen Fristen wird auch
einem Anwalt keine Fristverlängerung gewährt.

Da der Beschwerdeführer innert Frist keine hinreichend begründete Beschwerde
einreichte, trat die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (angefochtener
Entscheid S. 2 E. 3). Woraus sich ergeben könnte, dass sie ihn nach dem 3.
Januar 2013 zunächst nochmals hätte zu einer Stellungnahme auffordern müssen,
legt er nicht dar.

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO als unterlegener Partei die Kosten (angefochtener Entscheid S. 2 E. 4). Er
bringt dagegen vor, dass er in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2012 auf seine
Mittellosigkeit hingewiesen habe. Dies trifft nicht zu. Im genannten Schreiben
finden sich keine Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers. Folglich ist seinem Einwand die Grundlage entzogen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn