Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.134/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_134/2013

Urteil vom 1. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 11. März 2011 Einsprache gegen einen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung. Am 7. Februar 2012 lud sie das Bezirksgericht Luzern auf den 5. März
2012 zur Hauptverhandlung vor. Auf Ihr Gesuch hin wurde die Verhandlung auf den
24. Juli 2012 verschoben. Am 20. Juli 2012 verlangte sie erneut eine
Verschiebung, da sie trotz starker Bemühungen keinen amtlichen Verteidiger
gefunden habe. Das Bezirksgericht teilte ihr am 23. Juli 2012 mit, dem Gesuch
könne nicht entsprochen werden, zumal sie bereits im Februar 2012 in Aussicht
gestellt habe, ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers
einzureichen. Da sie zur Verhandlung nicht erschien, stellte das Bezirksgericht
am 25. Juli 2012 fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und das
Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Obergericht des Kantons Luzern am 12. Dezember 2012 ab, soweit es
darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht sinngemäss,
ihre Einsprache sei zu behandeln.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz
darzulegen, dass und inwieweit dieser das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde
nicht, da darin einfach die Sicht der Beschwerdeführerin und ihre persönlichen
Verhältnisse geschildert werden, ohne dass gesagt wird, welcher Punkt des
angefochtenen Entscheids aus welchem Grund unrichtig sein soll. So führt die
Vorinstanz z.B. aus, dass die Beschwerdeführerin es aus unerfindlichen Gründen
unterlassen hat, das - bereits im Februar 2012 in Aussicht gestellte - Gesuch
um Bestellung eines amtlichen Verteidigers dem Gericht einzureichen, obwohl ihr
dies trotz ihres angeschlagenen Gesundheitszustands auch ohne Anwalt möglich
gewesen wäre (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 E. 5.2.2). Zu dieser für den
Ausgang der Sache entscheidenden Erwägung der Vorinstanz äussert sich die
Beschwerde nicht. Darauf ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn