Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.133/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_133/2013

Urteil vom 19. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard Good,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 9. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Anklage wirft Y.________ vor, am 18. Februar 2009 X.________ während einer
verbalen Auseinandersetzung wissentlich und willentlich am Hals gepackt und
gewürgt zu haben. Sie soll dabei am Hals links eine punktuelle Hauteinblutung
und oberflächliche Schürfung und am Hals rechts rote Punkte erlitten haben.
Y.________ habe diese Verletzungen durch sein Vorgehen zumindest in Kauf
genommen.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 9. November 2012
zweitinstanzlich von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung frei.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, und Y.________ sei der einfachen Körperverletzung
schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Auf die von der Beschwerdeführerin zusätzlich
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Beschwerde
Ziff. 48 ff.; vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41).

2.
Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin im kantonalen Verfahren eine
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung geltend gemacht hat, ist gestützt auf
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen
legitimiert.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige (willkürliche)
Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 BGG).

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
lediglich ihre Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich detailliert damit
auseinanderzusetzen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer
appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Darauf ist nicht
einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen). So bringt sie
beispielsweise vor, der Beschwerdegegner habe sie mit seinem Schreiben
diffamieren wollen, weist jedoch in der Folge selbst auf seine angeblichen
(negativen) Charaktereigenschaften hin, oder macht geltend, er habe zweifellos
vorsätzlich gehandelt und die Annahme einer Notwehrkonstellation entbehre
jeglicher Grundlage.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Entscheid einer anderen Kammer des
Obergerichts, die in Gutheissung eines Rekurses gegen die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Beurteilung des Falles anordnete
(kantonale Akten, act. 20). In jenem Verfahren galt der Grundsatz "in dubio pro
duriore". Da im Hauptverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, ist der
Sachrichter nicht an die Erwägungen im Vorverfahren gebunden.

3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet Willkür darzutun
(BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51). Sie zeigt nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche
Urteil (auch) im Ergebnis unhaltbar sein soll. So will sie sich nicht an den
Würgegriff erinnern können, weil er für sie nicht erkennbar gewesen sei.
Entgegen ihren Ausführungen ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu
beanstanden, bei der Aussage- und Beweiswürdigung sei die emotionale Situation
zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zumindest
auch aus Eifersucht aufgesucht habe. Die Vorinstanz hat nicht unberücksichtigt
gelassen, dass es bei der Auseinandersetzung zudem um eine Geldforderung ging.
Auch die Rüge, die Aussagen des Beschwerdegegners seien einer Würdigung nicht
zugänglich, weil er den Sachverhalt konsequent bestreite, ist unbegründet. Er
bestreitet zwar, die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben, jedoch schildert er
ausführlich, wie sich die Auseinandersetzung zugetragen hat, und gesteht ein,
die Beschwerdeführerin dabei an den Armen gepackt zu haben (kantonale Akten,
act. 5 S. 2 ff., act. 6 S. 2 f.). Mit der Aufzählung weiterer Punkte, die aus
ihrer Sicht in die Aussagewürdigung hätten einfliessen müssen, vermag die
Beschwerdeführerin ebenso wenig darzulegen, dass und inwiefern das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar sein sollte.
Sie verkennt, dass das Gericht die Schuld des Beschwerdeführers und nicht
dessen Unschuld beweisen muss, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz lege nicht
dar, wie sie sich die Verletzungen am Hals hätte anderweitig zufügen können
(vgl. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.).
Die Vorinstanz lässt die rechtliche Qualifikation des von der
Beschwerdeführerin geschilderten Vorfalls offen. Sie erachtet die Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht für glaubhaft, weil diese das Kerngeschehen nicht
beschreiben konnte. Diesen Schluss rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich,
da die Verletzungen umgehend objektiv festgestellt worden seien. Die Vorinstanz
stellt die Verletzungen nicht in Abrede, sondern erachtet die Urheberschaft des
Beschwerdegegners nicht als erwiesen. Die Rüge geht an der Sache vorbei.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt
(Art. 29 Abs. 2 BV). Sie habe pauschal auf die Erwägungen des erstinstanzlichen
Urteils verwiesen und sich nicht mit den Vorbringen der Verteidigung zur
Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit und Beweiswürdigung auseinandergesetzt.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die Argumente der
Beschwerdeführerin eingegangen ist. Dazu war sie auch nicht verpflichtet. Die
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich das Gericht
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht
hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2
S. 84; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen wird die Vorinstanz gerecht. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen, sofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres