Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.128/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_128/2013

Urteil vom 7. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Menschenhandel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wirft X.________ u.a. vor,
ungarische Staatsangehörige auf den Strassenstrich in Zürich geschickt und
ausgebeutet zu haben. Die ungarische Prostituiertenszene fürchtete ihn, weil
sie ihn als unberechenbar und gefährlich einschätzte. X.________ machte sich
beim Anwerben der Frauen deren Beeindruckbarkeit und Unwissenheit zunutze. Bei
Besprechung der Modalitäten spiegelte er ihnen vor, sie könnten autonom
arbeiten. Indessen kontrollierte und überwachte er deren
Prostitutionstätigkeit, indem er sich u.a. regelmässig an ihrem Arbeitsort
aufhielt und prüfte, ob und wie viele Freier sie bedienten. Die Frauen mussten
nach ihrer Ankunft in der Schweiz zuerst überhöhte Forderungen für die Reise
und Vermittlung der Arbeitsstelle begleichen, was sie nur konnten, wenn sie
sich umgehend als Prostituierte betätigten und die Einnahmen zur Tilgung
verwendeten. X.________ drohte ihnen bei Nichtbezahlung weiterer Forderungen
mit Nachteilen. Dadurch entstand ein Abhängigkeitsverhältnis, das er sich
zunutze machte.

B.

 Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ im Berufungsverfahren
der qualifizierten Vergewaltigung, des gewerbsmässigen Menschenhandels (zum
Nachteil von A.________ bezüglich Rückführung, zweifach zum Nachteil von
B.________, des mehrfachen, teilweise versuchten Menschenhandels zum Nachteil
von C.________, des versuchten Menschenhandels zum Nachteil von D.________
sowie des zweifach versuchten Menschenhandels zum Nachteil von zwei
Unbekannten), des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, der
mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der Förderung der
Prostitution hinsichtlich E.________, der Gefährdung des Lebens, der
mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung, der
mehrfachen Nötigung, der Widerhandlung gegen das BetmG und der mehrfachen
Tätlichkeiten schuldig. Es trat auf die Anklagen betreffend bandenmässige
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20) sowie betreffend Gefährdung des Lebens (Handtuch) nicht ein.
Weiter stellte es die Rechtskraft der Schuldsprüche des Bezirksgerichts Zürich
wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Brandwunden und
Messerverletzungen), sexueller Nötigung (Paprika), mehrfacher Förderung der
Prostitution (hinsichtlich A.________, F.________, B.________ und C.________),
mehrfacher Übertretung des BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG
sowie die Rechtskraft der Busse von Fr. 200.-- fest. Das Obergericht erhöhte
die Freiheitsstrafe von 10 auf 14 Jahre und die Geldstrafe von 120 auf 180
Tagessätze, sprach eine Busse von Fr. 400.-- aus und ordnete zudem die
Verwahrung an. Von den Vorwürfen des Menschenhandels (zum Nachteil von
E.________, F.________ sowie von A.________ bezüglich des versuchten Verkaufs
an G.________), des versuchten Menschenhandels und der Förderung der
Prostitution zum Nachteil von H.________ sowie vom Vorwurf der mehrfachen
qualifizierten einfachen Körperverletzung (Brotmesserstich und Nähen der Wunde)
sprach es ihn frei.

C.

 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in
Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei in Bezug auf die Freisprüche
betreffend Menschenhandel zum Nachteil von E.________, F.________ und
A.________ aufzuheben. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.

 Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
X.________ stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 

1.1. Des Menschenhandels nach Art. 182 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als
Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke
der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks
Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist
dem Handel gleichgestellt. Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter
Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung,
Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum
Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3
lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer
Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des
Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird.

 Der am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene Art. 182 StGB erfuhr im Vergleich
zu Art. 196 aStGB eine Erweiterung. Im Bereich der sexuellen Ausbeutung hat die
Revision materiell keine Änderung gebracht. Die diesbezügliche Rechtsprechung
ist weiterhin massgebend (Urteil 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.1 mit
Hinweis). Das Anwerben eines Menschen zum Zweck der sexuellen Ausbeutung kann
vorliegen, wenn der Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle
anwirbt und verpflichtet (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1 am Ende; Urteil 6B_277/2007
vom 8. Januar 2008 E. 4.2; je mit Hinweis).

1.2. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen
Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst einen
Menschenhandel aus. Ob diese selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der
konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht
massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der
betroffenen Person erfolgt. Nach der Rechtsprechung liegt in der Regel
Menschenhandel vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter
Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert
werden. Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder
sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder
finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als
Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht
wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland
zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die
erforderliche Entscheidungsfreiheit (siehe BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E.
4a-c; 126 IV 225 E. 1c f. am Ende; Urteil 6B_81/2010 bzw. 6B_126/2010 vom 29.
April 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten,
in der sich eine Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins
Ausland begeben hat, ist der Begriff der tatsächlichen Zustimmung restriktiv
auszulegen (BGE 128 IV 117 E. 4c S. 126 f. mit Hinweisen).

1.3. Bei der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund muss diese nach der
Rechtsprechung grundsätzlich vor der Tat erteilt worden sein (BGE 124 IV 258 E.
3 mit Hinweis), entweder ausdrücklich oder konkludent. Erforderlich ist weiter,
dass sie freiwillig und in Kenntnis der wesentlichen Umstände erfolgte. Die
einwilligende Person musste den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses,
die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen
können (Urteil 6B_1092/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.

 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des
Menschenhandels zum Nachteil von E.________. Sie rügt eine Verletzung von Art.
182 StGB und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor
(Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 2.3 und Ziff. 3.1).

2.1. Gemäss Anklageschrift zog E.________ im Oktober/November 2007 zum
Beschwerdegegner. Nach einem Streit habe er sie zunächst aus dem Haus gejagt,
sie danach am Bahnhof ins Fahrzeug gezerrt und zurück nach Hause gebracht.
Schon in Ungarn habe er ihr das Versprechen abgenommen, dass sie in der Schweiz
solange als Prostituierte arbeiten würde, bis weitere Frauen gekommen seien.
Sie habe erst nach längeren Diskussionen eingewilligt. Sie habe nur zugestimmt,
weil sie Angst vor dem Beschwerdegegner gehabt und aufgrund der zuvor
erlittenen Gewalt keine andere Möglichkeit gesehen habe, als einzuwilligen.
Während die Geschädigte mit ihm zusammengelebt habe, sei sie von ihm
regelmässig geschlagen, unter Druck gesetzt, gedemütigt, sexuell misshandelt,
bedroht und insbesondere während des Aufenthalts in der Schweiz gefoltert und
tätlich gemassregelt worden (kantonale Akten act. 36 S. 4 ff. und S. 16).

2.2. Die Vorinstanz erachtet die Elemente in der Anklage, die sich auf den
Menschenhandel beziehen, aufgrund der Aussagen der Geschädigten als erstellt
(Urteil S. 39 ff. E. 3.3.1 mit Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S.
85 ff.). Sie hält fest, aus der Anklageschrift gehe indes nicht hervor, welche
Umstände in Ungarn die Geschädigte dazu veranlasst hätten, der Reise
zuzustimmen. Die Vorinstanz erwägt, dass die Geschädigte Angst vor dem
Beschwerdegegner gehabt habe, reiche für sich alleine nicht aus, auf
Menschenhandel zu schliessen. Aus ihren Aussagen ergebe sich nicht, dass ihr
Selbstbestimmungsrecht durch diese Furcht so eingeschränkt gewesen sei, dass
sie keine andere Wahl gehabt habe, als nachzugeben. Nach eigenen Angaben habe
sie sich zunächst geweigert und ihm widersprochen. Danach habe er so lange
versucht sie zu überzeugen, bis sie endlich zugesagt habe. Die Vorinstanz
schliesst daraus, es habe eher an der Überzeugungskunst des Beschwerdegegners
und nicht an der Angst vor ihm gelegen, dass die Geschädigte in die Schweiz
gereist sei, um als Prostituierte zu arbeiten. Ihren Aussagen sei ebenso wenig
zu entnehmen, dass sie nur unter dem Eindruck der zuvor erlittenen Gewalt
eingewilligt habe (Urteil S. 93 f. E. 4.2.2).

2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Umstände und Hintergründe der Reise
sowie das Tätigsein der Ge schädigten für den Beschwerdegegner seien in der
Anklageschrift sehr wohl umschrieben. Die Vorinstanz würdige die Aussagen
einseitig und willkürlich. Aus denjenigen der Geschädigten, welche die
Vorinstanz als glaubhaft bezeichne, gehe eindeutig hervor, dass sie nur
zugesagt habe, um weitere Übergriffe zu vermeiden. Daher sei die
vorinstanzliche Schlussfolgerung aktenwidrig und willkürlich, die Geschädigte
habe einzig aufgrund der Überredungskunst des Beschwerdegegners zugesagt. Die
Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sowohl die Hörigkeit und Abhängigkeit als
auch die dauernden, unzähligen gewaltsamen Übergriffe zur Folge gehabt hätten,
dass sich die Geschädigte ihrem Peiniger gefügt habe. Ihr Fluchtversuch und das
mitgehörte Drohgespräch, das der Beschwerdegegner mit einer anderen
Geschädigten geführt habe, hätten ihr aufgezeigt, was bei Ungehorsam passieren
würde (Beschwerde S. 2 ff. Ziff. 2.3 und Ziff. 3.1).

 Die Beschwerdeführerin macht geltend, E.________ habe durch die Aufnahme der
Prostitutionstätigkeit zwar konkludent ihre Einwilligung zum Ausdruck gebracht.
Angesichts der erlebten Gewalt bei der missglückten Flucht und während des
Zusammenlebens mit dem Beschwerdegegner habe sie sich in einer Situation
befunden, bei der nicht mehr von ihrem freien Willen ausgegangen werden könne.
Ihr Einverständnis könne in Anbetracht der konkreten Umstände nicht mehr als
selbstbestimmtes Handeln bezeichnet werden und sei daher unwirksam. Die
Geschädigte habe sich aus Angst vor dem Beschwerdegegner, wegen der erlittenen
Gewalt, überreden lassen, in die Schweiz einzureisen, um als Prostituierte zu
arbeiten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3.1.2).

2.4. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin über die
vorinstanzliche Beweiswürdigung hinwegsetzt, die tatsächlichen Feststellungen
ergänzt und eine eigene Würdigung vornimmt, ohne dass sich aus ihren
Ausführungen ergäbe, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz
willkürlich und ihre tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig
wären, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV
1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1; zu den Begründungsanforderungen Art. 106
Abs. 2 BGG sowie BGE 136 I 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

 Massgebend ist, ob die Einwilligung von E.________, mit dem Beschwerdegegner
in die Schweiz zu kommen und sich hier zu prostituieren, ihrem tatsächlichen
Willen entsprach und in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte. Die Frage, ob
sie im Sinne der Rechtsprechung wirksam ist, beurteilt sich nach den Umständen
vor und im Zeitpunkt der Einwilligung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf
Begebenheiten beruft, die sich nach der Einreise in die Schweiz zugetragen
haben, wie z.B. das mitgehörte Drohgespräch, gehen ihre Vorbringen an der Sache
vorbei.

 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz weder davon
aus, einzig die Überredungskunst des Beschwerdegegners sei der Grund für die
Einwilligung gewesen, noch lässt sie die von der Geschädigten in Ungarn
erlittene Gewalt ausser Acht. Die Vorinstanz erwägt, es habe eher an der
Überzeugungskunst des Beschwerdegegners und nicht an ihrer Angst vor ihm
gelegen, dass die Geschädigte in die Schweiz gereist sei. Es verhalte sich auch
nicht so, dass sie  nur unter dem Eindruck der erlittenen Gewalt eingewilligt
habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Geschädigte sagte zwar
aus, sie habe auch schon in Ungarn Angst gehabt, nein zu sagen (kantonale Akten
act. 8/6 S. 9). Sie führte aber ebenfalls aus, sie habe dem Beschwerdegegner
gesagt, sie wolle nicht als Prostituierte arbeiten, und sie wolle nicht, dass
er sie schlage. Er habe ihr versprochen, sie nicht mehr zu schlagen und sie
müsse nur arbeiten, bis andere Frauen kommen würden. Er habe sie solange zu
überzeugen versucht, bis sie zugesagt habe (kantonale Akten act. 8/6 S. 10 f.).

 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hörigkeit und Abhängigkeit
lassen sich der Anklageschrift nicht entnehmen. Aus ihr gehen auch keine
besonderen wirtschaftlichen und sozialen Umstände in Ungarn hervor, die
E.________ dazu veranlasst hätten, der Reise zuzustimmen, worauf die Vorinstanz
sinngemäss hinweist.

2.5. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unterhielten
E.________ und der Beschwerdegegner in Ungarn eine eheähnliche Beziehung. Als
sie in die Schweiz einreisten war vereinbart, dass sich die Geschädigte etwa
zwei Wochen als Prostituierte betätigen werde. Aufgrund der erlittenen Gewalt
anlässlich des Trennungsversuchs, hatte diese bereits vor den weiteren
Vorfällen in der Schweiz Angst vor dem Beschwerdegegner. Mit der Vorinstanz
muss indes davon ausgegangen werden, dass ihre Furcht (noch) nicht dergestalt
war, dass sie nicht mehr selbstbestimmt handeln konnte und ihr die
erforderliche Entscheidungsfreiheit fehlte. Trotz ihrer Angst widersetzte sie
sich zunächst dem Wunsch des Beschwerdegegners, mit ihm in die Schweiz zu
reisen, und knüpfte eine allfällige Zustimmung an die Bedingung, er solle sie
nicht schlagen. Dieser versuchte, sie zur Reise zu überreden, bis sie
schliesslich einwilligte. Einzig aufgrund der Angst, welche die Geschädigte in
Ungarn vor dem Beschwerdegegner hatte, kann nicht von der Ausnützung einer
Machtposition und der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts der Geschädigten
gesprochen werden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den
Beschwerdegegner vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil von E.________
freispricht.

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz werte das Vorgehen des
Beschwerdegegners zum Nachteil von F.________ zu Unrecht nicht als
Menschenhandel. Jene habe ihr Einverständnis zu der Reise in die Schweiz und
ihrer Tätigkeit als Prostituierte für den Beschwerdegegner aus Geldnot und mit
der Aussicht auf eine hälftige Teilung ihrer Einnahmen gegeben. Dies sei nie
die Absicht des Beschwerdegegners gewesen, welcher die Geschädigte vielmehr
über ihren Verdienst getäuscht habe. Diese habe zwar gewusst, dass sie als
Prostituierte arbeiten und die Hälfte ihrer Einnahmen dem Beschwerdegegner
abliefern müsse. Sie sei auch damit einverstanden gewesen, dass er den gesamten
Erlös behalte, bis die Reisekosten abgearbeitet waren. Dies ändere jedoch
nichts an der Tatsache, dass sie über einen für die Abgabe ihres
Einverständnisses wesentlichen Punkt getäuscht worden sei. Ihre Zustimmung
entspreche daher nicht ihrem freien Willen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3.2).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, einzig die angebliche Geldnot von F.________ weise
auf schwierige Verhältnisse in deren Heimatland hin. Der Anklageschrift lasse
sich auch kein Machtmissbrauch über die Geschädigte oder die Ausnützung einer
besonderen Hilfslosigkeit entnehmen. Aus den Aussagen der Geschädigten könne
nicht auf Geldnot geschlossen werden. Sie habe erklärt, sie habe viele
Goldsachen auch im Pfandhaus. Sie habe sie aber nicht auslösen können, weil sie
kein Geld hatte. Die Vorinstanz hält fest, daraus könne nicht eine schwierige
wirtschaftliche Situation abgeleitet werden, welche die Geschädigte gezwungen
hätte, sich mit dem Beschwerdegegner einzulassen. Sie habe gewusst, dass sie in
der Schweiz als Prostituierte arbeiten würde. Insofern liege keine Täuschung
vor. Sie sei zudem darüber im Bilde gewesen, dass sie - vereinbarungsgemäss -
die [recte: ihre] Hälfte des Erlöses dem Beschwerdegegner abgeben müsse, weil
dieser die Reisekosten vorgeschossen habe. Auch in dieser Hinsicht liege keine
Täuschung vor. Die Geschädigte sei zunächst damit einverstanden gewesen, dass
der Beschwerdegegner alle Einnahmen behalten habe, bis die Reisekosten
abbezahlt waren: "Er sagte mir, dass wir auf 50-50-Basis arbeiten werden, wenn
ich diese Kosten abgearbeitet habe. Ich habe diese Summe abgearbeitet, aber
meine Hälfte habe ich danach trotzdem nicht gesehen." (kantonale Akten act. 16/
3 S. 15). Dass der Beschwerdegegner dies von Anfang an so geplant habe, könne
zwangslos angenommen werden, entspreche es doch dem üblichen Vorgehen bei allen
Frauen, die er für sich habe arbeiten lassen. Indes genüge nicht jede
geringfügige Täuschung, um Menschenhandel anzunehmen. Ferner sei das
Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten durch die Täuschung nicht aufgehoben
worden, da es nur bezüglich der Abgabe des Geldes in der zweiten Phase (nach
Rückzahlung der Reisekosten) eingeschränkt war. Der nachgewiesene Sachverhalt
erfülle den Tatbestand des Menschenhandels nicht (Urteil S. 94 ff. E. 4.2.3).

3.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen tatsächliche Feststellungen der
Vorinstanz wendet, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese willkürlich sind,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 2.4). Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn sie erörtert, die Geschädigte habe sich in
Geldnot befunden, als sie sich dazu bereit erklärt habe, in die Schweiz zu
reisen, um für den Beschwerdegegner als Prostituierte zu arbeiten (Beschwerde
S. 5 f. Ziff. 3.2). Hingegen handelt es sich um eine Rechtsfrage, ob die
finanzielle Situation der Geschädigten in Ungarn ihr Selbstbestimmungsrecht so
einschränkte, dass keine wirksame Zustimmung angenommen werden kann. Diese
Frage kann indes offenbleiben, soweit die Einwilligung wegen einer Täuschung
unbeachtlich ist.

3.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte der
Beschwerdegegner entsprechend seinem üblichen Vorgehen von Anfang an geplant,
die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Geschädigten F.________ nicht
hälftig mit ihr zu teilen. Bei der Frage, ob jemandem ein Anteil aus seiner
Arbeitstätigkeit zusteht und wie hoch dieser ist, handelt es sich um einen
objektiv wesentlichen Punkt. Damit handelt es sich vorliegend nicht um eine
geringfügige Täuschung. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie
ausführt, das Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten sei erst nach der
Rückzahlung der Reisekosten eingeschränkt gewesen. Die Geschädigte war zwar
einverstanden, dass der Beschwerdegegner ihren Anteil an den Einnahmen zunächst
mit den vorgeschossenen Kosten verrechnete. Dies ist jedoch für die Frage, ob
und in welchem Umfang ihr Selbstbestimmungsrecht im Zeitpunkt der Erteilung
ihrer Zustimmung beschränkt war, irrelevant. Die Beschwerde erweist sich
insofern als begründet.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Beschwerdegegner sei es beim
versuchten Verkauf von A.________ an G.________ darum gegangen, aus ihr Kapital
zu schlagen. Ihm sei es gleichgültig gewesen, wozu dieser die Geschädigte
erwerben würde. Der Beschwerdegegner habe zumindest in Kauf genommen, dass es
ihm um sexuelle Aspekte gehen könnte. Er habe eventualvorsätzlich gehandelt.
Das Verkaufsangebot sei gegen den Willen der Geschädigten erfolgt (Beschwerde
S. 7 f. Ziff. 3.3).

4.2. Die Vorinstanz erwägt, ob das Anbieten der Geschädigten an G.________ und
das Verlangen einer Ablösesumme zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgt sei,
sei fraglich. Dies werde in der Anklageschrift nicht behauptet. Im Gegenteil
führe diese aus, G.________, zu welchem die Geschädigte geflüchtet sei, habe
sich bemüht, sie aus dem Prostitutionsmilieu zu befreien. Überdies könne nicht
erstellt werden, dass der Beschwerdegegner davon ausgegangen sei, die
Geschädigte würde nach der Übergabe sexuell ausgebeutet. Weder aus der
Einvernahme von G.________ noch aus den Befragungen des Beschwerdegegners oder
den aufgezeichneten Telefongesprächen ergebe sich Derartiges. Die Vorinstanz
spricht den Beschwerdegegner frei (Urteil S. 96 f. E. 4.2.4.1).

4.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere
Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

4.4. Mit ihren Einwänden nimmt die Beschwerdeführerin eine eigene
Beweiswürdigung vor und setzt sich über die vorinstanzlichen Feststellungen
hinweg, ohne dass sich aus ihren Ausführungen ergäbe, dass und inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich und ihre Feststellungen
offensichtlich unrichtig wären. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht
eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, beim
versuchten Verkauf von A.________ an G.________ liege ein eventualvorsätzlich
versuchter Menschenhandel vor, legt sie ihrer rechtlichen Würdigung von der
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweichende
Tatsachenbehauptungen zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten.

5.

 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Dem Kanton Zürich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Beschwerdegegner wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung gestellt. Dieses wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2013
gutgeheissen (act. 12). Somit sind keine Kosten zu erheben.

 Als teilweise unterliegende Partei hat der Kanton Zürich dem Rechtsvertreter
des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren einen Viertel der
auf Fr. 3'000.-- bestimmten Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Der Vertreter des Beschwerdegegners ist im Übrigen aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Eine Parteientschädigung ist dem Kanton
Zürich nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine
Entschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird eine Entschädigung von Fr.
2'250.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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