Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1246/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1246/2013

Urteil vom 14. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Berufsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 6. November 2012 erstattete der Beschwerdeführer bei der Polizei
Strafanzeige gegen die Assistentin einer Chefärztin wegen Verletzung des
Berufsgeheimnisses. Er wirft ihr vor, sie habe einem Mitarbeiter der
Invalidenversicherung am Telefon Auskunft über seinen Gesundheitszustand
gegeben, ohne im Besitz einer Entbindungserklärung zu sein. Die
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Strafanzeige am 5. August 2013 nicht
an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Aargau am 26. November 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans
Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er strebt
offensichtlich eine Verurteilung an.

 Der Privatkläger in Strafsachen ist zur Beschwerde ans Bundesgericht nur
berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Inwieweit
dies der Fall ist, muss sich aus der Beschwerde ergeben (BGE 137 IV 246 E.
1.3.1; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).

 Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Eine solche
stellt er auch vor Bundesgericht nicht. Folglich ist er zur Beschwerde nicht
legitimiert, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin
2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine
Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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