Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1245/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1245/2013

Urteil vom 16. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
3. C.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung (fahrlässige Tötung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 26.
November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 D.X.________ wurde am Abend des 8. Juni 2010 mit Rückenschmerzen notfallmässig
ins Spital E.________ eingeliefert. Am frühen Morgen des 9. Juni 2010 klagte er
beim Pflegepersonal erneut über starke Rückenschmerzen, worauf ihm Medikamente
verabreicht wurden. Wenig später wurde bei einem Kontrollrundgang festgestellt,
dass er nicht mehr atmete. Eine Reanimation blieb erfolglos. Um 03.05 Uhr
stellten die Ärzte den Tod fest.

 Das am 7. Juni 2011 eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung stellte
die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 20. August 2013 ein. Eine
dagegen von den Eltern und der Witwe von D.X.________ eingereichte Beschwerde
wies das Kantonsgericht Freiburg am 26. November 2013 ab, soweit es darauf
eintrat.

 Die Eltern und die Witwe wenden sich ans Bundesgericht. Sie streben eine
Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie Schadenersatz und Genugtuung an.

2.

2.1. Privatkläger in Strafsachen sind zur Beschwerde ans Bundesgericht nur
berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann (Art 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können
nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu
den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil
6B_530/2013 vom 13. September 2013, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E.
2.3.3 und 128 IV 188 E. 2).

 Das Spital in E.________ ist einer der Standorte der öffentlich-rechtlichen
Anstalt "freiburger spital". Die Haftung der Anstalt für den Schaden, den ihre
Angestellten in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen, wird
gemäss Art. 41 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das freiburger spital (SGF
822.0.1) durch das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger
(SGF 16.1) geregelt. Gemäss diesem Haftungsgesetz haften die Gemeinwesen für
den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich
zufügen, und insoweit steht den Geschädigten gegenüber den Amtsträgern kein
Anspruch zu (Art. 6 Abs. 1 und 2). Bei dieser Rechtslage können die
Beschwerdeführer keine Zivilansprüche gegen die Mitarbeiter des Spitals in
E.________ geltend machen. Folglich sind sie zur vorliegenden Beschwerde nicht
legitimiert.

2.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst können die
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Parteien
des kantonalen Verfahrens können die Privatkläger die Verletzung jener
Parteirechte rügen, die ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der
Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren
Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im
Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen
(BGE 136 IV 41 E. 1.4).

 Die Beschwerdeführer rügen eine Rechtsverweigerung sowie eine
Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft habe nur eine lückenhafte
medizinische Untersuchung angeordnet und statt dessen überflüssige
Beweismassnahmen getroffen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. II/1-4). Nach dem
Gesagten sind diese Vorbringen unzulässig, weil sie ohne materielle Prüfung des
Falles nicht beurteilt werden können.

3.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zu einem
Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zu einem
Drittel unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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