Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1232/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1232/2013

Urteil vom 31. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 19. November 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 12. Dezember 2011 in
Safenwil auf der Autobahn zwei andere Lenker rechts überholt. Das Obergericht
des Kantons Aargau verurteilte ihn am 19. November 2013 im Berufungsverfahren
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 20 Tagessätzen Geldstrafe von je
Fr. 180.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie
einer Busse von Fr. 900.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, er sei freizusprechen,
eventualiter wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Im
Übrigen seien die Busse auf Fr. 720.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier
Tage zu reduzieren.

2.

 Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des
angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Grund,
im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, zumal der Beschwerdeführer nicht
behauptet, die Deutsche Sprache nicht zu verstehen.

3.

 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auf der Überholspur auf einen vorausfahrenden
Personenwagen aufschloss, auf die Normalspur wechselte, beschleunigte, an zwei
Personenwagen rechts vorbeifuhr und anschliessend wieder auf die Überholspur
wechselte, um einen Lastwagen, der auf der Normalspur unterwegs war, zu
überholen (Urteil S. 5 E. 4). Damit hat er die Verkehrsregeln verletzt, wobei
es genügt, in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil S. 5/6 E. 5). Der beantragte Freispruch
kommt nicht in Betracht.

4.

 In Bezug auf die Würdigung des Vorfalls als grobe Verletzung der
Verkehrsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 6-8). Diesen ist nichts beizufügen, da der
Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermag, was sein Verhalten in einem
milderen Licht erscheinen liesse.

5.

 Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe,
die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen (Urteil 6B_614/2012 vom 15.
Februar 2013, E. 6.2). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe von
insgesamt Fr. 3'600.-- erging, ist die Höhe der Verbindungsbusse von Fr. 900.--
nicht zu beanstanden.

6.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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