Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1231/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1231/2013

Urteil vom 31. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rückzug einer Berufung (Verletzung von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, vom 26. November 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2013 eine Berufung
zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht des Kantons Aargau das
Rechtsmittelverfahren am 26. November 2013 als erledigt von der Kontrolle ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt eine Prüfung
der Angelegenheit.

2.

 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Berufung mit Schreiben vom
18. November 2013 zurückgezogen hat. Das Verfahren war folglich abzuschreiben.
Ob die Vorinstanz seine Berufungserklärung vom 21. Juni 2013 in der
Prozessgeschichte richtig wiedergegeben hat, ist unerheblich.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Berufung nur zurückgezogen,
weil das Verfahren ungebührlich verzögert worden sei und er unter der
psychischen Dauerbelastung gelitten habe. Er wurde somit nicht durch Täuschung,
eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu seiner Erklärung
veranlasst (Art. 386 Abs. 3 BGG). Folglich ist der Rückzug endgültig.

 Im Übrigen ist das Vorbringen verfehlt. Das Berufungsverfahren musste zunächst
instruiert werden und dauerte bis zum Rückzug insgesamt fünf Monate. Inwieweit
es ungebührlich verzögert worden wäre, ist nicht ersichtlich.

 Was der Beschwerdeführer in einer zusätzlichen Eingabe vom 2. Januar 2014
unter dem Titel "geheime Überwachungsmassnahmen" vorbringt (act. 7), hat mit
der vorliegend interessierenden Frage nichts zu tun.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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