Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1231/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1231/2013 Urteil vom 31. Januar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Denys, Oberholzer, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rückzug einer Berufung (Verletzung von Verkehrsregeln), Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 26. November 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2013 eine Berufung zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht des Kantons Aargau das Rechtsmittelverfahren am 26. November 2013 als erledigt von der Kontrolle ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt eine Prüfung der Angelegenheit. 2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Berufung mit Schreiben vom 18. November 2013 zurückgezogen hat. Das Verfahren war folglich abzuschreiben. Ob die Vorinstanz seine Berufungserklärung vom 21. Juni 2013 in der Prozessgeschichte richtig wiedergegeben hat, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Berufung nur zurückgezogen, weil das Verfahren ungebührlich verzögert worden sei und er unter der psychischen Dauerbelastung gelitten habe. Er wurde somit nicht durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu seiner Erklärung veranlasst (Art. 386 Abs. 3 BGG). Folglich ist der Rückzug endgültig. Im Übrigen ist das Vorbringen verfehlt. Das Berufungsverfahren musste zunächst instruiert werden und dauerte bis zum Rückzug insgesamt fünf Monate. Inwieweit es ungebührlich verzögert worden wäre, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer in einer zusätzlichen Eingabe vom 2. Januar 2014 unter dem Titel "geheime Überwachungsmassnahmen" vorbringt (act. 7), hat mit der vorliegend interessierenden Frage nichts zu tun. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Januar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben