Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1225/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1225/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 27. November 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf ein Rechtsmittel des
Beschwerdeführers aus formellen Gründen nicht ein. Zum einen stellte er einen
Antrag, der nicht den Streitgegenstand betraf (Beschluss S. 4 E. 3.5). Zum
anderen genügte die Begründung des Rechtsmittels den Anforderungen nicht
(Beschluss S. 4/5 E. 4).

 In seiner Eingabe vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu den
formellen Gründen nicht, aus denen die Vorinstanz auf sein kantonales
Rechtsmittel nicht eintreten konnte. Die Eingabe genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

 Da der Beschwerde in Bezug auf die Haupterwägungen der Vorinstanz kein Erfolg
beschieden ist, kann sich das Bundesgericht mit der zusätzlichen
Eventualerwägung 5 und der materiellen Seite des Falles nicht befassen (BGE 133
IV 119 E. 6).

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. angefochtenen Beschluss S. 5 E. 5) ist bei
der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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