Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1225/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1225/2013 Urteil vom 7. Januar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verweigerung der bedingten Entlassung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 27. November 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers aus formellen Gründen nicht ein. Zum einen stellte er einen Antrag, der nicht den Streitgegenstand betraf (Beschluss S. 4 E. 3.5). Zum anderen genügte die Begründung des Rechtsmittels den Anforderungen nicht (Beschluss S. 4/5 E. 4). In seiner Eingabe vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu den formellen Gründen nicht, aus denen die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Da der Beschwerde in Bezug auf die Haupterwägungen der Vorinstanz kein Erfolg beschieden ist, kann sich das Bundesgericht mit der zusätzlichen Eventualerwägung 5 und der materiellen Seite des Falles nicht befassen (BGE 133 IV 119 E. 6). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. angefochtenen Beschluss S. 5 E. 5) ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Januar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben