Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1223/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_1223/2013       

6B_24/2014

Urteil vom 4. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
6B_1223/2013
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt, an der Aa 4, 6300
Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdegegner

und

6B_24/2014
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Willkür,
rechtliches Gehör, Strafzumessung,

Beschwerden gegen Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafabteilung, vom 21. November 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ entwickelte Angebote für Beteiligungen an gewerblich genutzten
Immobilien in der Schweiz. Zu diesem Zweck beteiligte er sich als unbeschränkt
haftender Gesellschafter an der am 24. September 1999 gegründeten A.________
Kommanditgesellschaft mit Sitz in Zug. Diese war zuständig für Erwerb,
Vermietung, Verwaltung und Verkauf des Büro- und Geschäftshauses "B.________"
in Basel. Eingetragene Kommanditäre waren die C.________ GmbH
Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf und die D.________ AG in Zug sowie
Y.________. Anleger aus der Schweiz und aus Deutschland beteiligten sich an der
Gesellschaft als Kommanditäre. Mit der Abgabe des Zeichnungsscheins war ein
Auftrag an die C.________ GmbH Steuerberatungsgesellschaft bzw. die D.________
AG verbunden, für Rechnung des Anlegers eine Beteiligung als Kommanditär an der
A.________ Kommanditgesellschaft nach Massgabe eines "Treuhand- und
Geschäftsbesorgungsvertrages" zu erwerben. Mit Verfügung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom 20. Mai 2008 wurde die Gesellschaft in Liquidation
gesetzt.

X.________ war überdies zunächst Geschäftsführer und vom 15. Juni 2004 bis
Februar 2007 einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der
E.________ AG mit Sitz in Zug, ab 15. Dezember 2006 in Zermatt. Die Firma war
Initiatorin des Anlageprojekts und Prospektherausgeberin. Ihr oblag zudem die
gesamte Durchführung. Am 20. Mai 2008 wurde über die Gesellschaft der Konkurs
eröffnet.

Wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit den beiden Gesellschaften erhob die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen X.________ Anklage wegen
gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher qualifizierter Geschäftsbesorgung.

B. 
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 14. März 2012 in
mehreren Punkten des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen durch "Abschluss eines
Mietvertrages mit der F.________ AG", "Zahlung eines Projekthonorars für eine
Ausschüttungsgarantie" und "Abschluss eines Darlehensvertrages mit G.________"
sprach es ihn frei. Das Strafgericht verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Verfahrenskosten auferlegte es ihm zu
sieben Zehnteln und verpflichtete ihn, dem Staat im selben Umfang die Kosten
der amtlichen Verteidigung zu ersetzen. Zudem verpflichtete es ihn, die
aufgeführten Privatkläger zu entschädigen und verwies allenfalls weitergehende
Forderungen auf den Zivilweg.
Gegen diesen Entscheid führten X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zug stellte am 21. November 2013
die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten
Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages mit
der F.________ AG fest. Die Berufung des X.________ hiess es teilweise gut. Die
An-schlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es ab. Es bestätigte die
Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung, begangen durch "Zahlung eines Projekthonorars für eine
Ausschüttungsgarantie" und "Abschluss eines Darlehensvertrages mit der
G.________". Zudem sprach es X.________ vom Vorwurf der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der "Zahlung eines
Projekthonorars für eine Schliessungsgarantie" frei. Im Übrigen bestätigte es
die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs
und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf die
"Aufhebung des Mietvertrages mit der F.________ AG". Es reduzierte die
Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre und schob den Vollzug im Umfang von 20
Monaten auf. Es verpflichtete X.________ zur Zahlung von Schadenersatz an
diverse Geschädigte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der
amtlichen Verteidigung auferlegte das Obergericht X.________ zu sechs Zehnteln.
Ferner entschied es über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Ausrichtung
einer Prozessentschädigung.

C. 
Gegen diesen Entscheid führen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt
im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und
X.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung durch "Zahlung
eines Projekthonorars für eine Schliessungsgarantie" schuldig zu sprechen. Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Berufungsverfahrens seien entsprechend zu verlegen. Eventualiter sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

X.________ beantragt, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Die
Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventuell sei die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder
gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1
S. 394). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es
rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in
sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem
einzigen Entscheid zu beurteilen.
Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren 6B_1223/2013

2.

2.1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch
vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Bezug von
"Projekthonoraren" für die "Schliessungsgarantie".

2.2. Die Vorinstanz stellt dazu fest, gemäss Komplementär- und
Schliessungsgarantievereinbarung zwischen der A.________ Kommanditgesellschaft
und dem Beschwerdegegner habe sich dieser verpflichtet, im Falle einer bis zum
31. Dezember 2000 unvollständigen Platzierung des Gesellschaftskapitals von Fr.
38.5 Mio., die nicht platzierten Gesellschaftsanteile "zu den im Prospekt
aufgeführten Bedingungen zu übernehmen". Im Gegenzug sei ihm ein am 31.
Dezember 2000 fälliges Honorar von Fr. 1'230'000.-- zugesichert worden. Die
Vorinstanz legt die Übernahmeverpflichtung dahingehend aus, dass der
Beschwerdegegner die verbleibenden Anteilsscheine auf den genannten Zeitpunkt
hin zu zeichnen, nicht aber bereits zu liberieren habe. Daraus schliesst sie,
es handle sich um die Übernahme einer Verpflichtung mit der Möglichkeit der
Gesellschaft, vom Zeichner nach Art. 75 OR die sofortige Erfüllung zu fordern.
Entsprechend sei am 1. Januar 2001 eine Forderung in Höhe der bis dahin nicht
platzierten Gesellschaftsanteile verbucht worden. Diese habe sich in jedem
folgenden Geschäftsjahr um die entsprechenden Neuanlagen reduziert, bis
schliesslich das gesamte Gesellschaftskapital im Publikum platziert gewesen
sei.
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der als Geschäftsführer der
A.________ Kommanditgesellschaft handelnde Beschwerdegegner habe mit der
Zahlung der Honorare in der Höhe von Fr. 874'000.-- per 31. Dezember 2002 und
von Fr. 356'000.-- per 31. Dezember 2003 an die von ihm beherrschte E.________
AG einem berechtigten Anspruch entsprochen. Der Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung sei daher nicht erfüllt.

2.3. Das Strafgericht war demgegenüber davon ausgegangen, der Beschwerdegegner
habe sich unter dem Titel der "Schliessungsgarantie" dazu verpflichtet, per 31.
Dezember 2000 die bis zum Betrag von Fr. 38.5 Mio. noch fehlende Kommanditsumme
zu zeichnen und der A.________ Kommanditgesellschaft zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Eintritt der Bedingung, d.h. dem Nichterreichen einer von Dritten
gezeichneten Kommanditsumme in genannter Höhe per 31. Dezember 2000 sei die
bedingte Verpflichtung wirksam und fällig geworden. Die gezeichnete
Kommanditsumme sei der A.________ Kommanditgesellschaft am 31. Dezember 2000
indessen nicht zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdegegner habe somit
pflichtwidrig gehandelt, wenn er als Geschäftsführer der A.________
Kommanditgesellschaft dennoch die Überweisung des Honorars an die von ihm
beherrschte E.________ AG veranlasst habe.

2.4. Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) vor. Überhaupt nicht eingegangen sei diese auf die im Prospekt aufgeführten
Zahlungsmodalitäten, wonach die Kommanditeinlage zu 50 % zuzüglich 5 % Agio des
Zeichnungsbetrages 7 Tage nach Annahme und 50 % bis 30. November 2000
einzuzahlen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, die
Kommanditeinlage hätte im Jahre 2000 vollständig einbezahlt oder der
Gesellschaft zumindest zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Auslegung
entspreche auch dem Interesse der Anleger, in eine intakte Gesellschaft zu
investieren. Überdies weise die Tatsache, dass das gemäss Vereinbarung am 31.
Dezember 2000 fällige Honorar vom Beschwerdegegner erst zwei bzw. drei Jahre
später einkassiert worden sei darauf hin, dass dieser selber nicht von der
Erfüllung der Vereinbarung per 31. Dezember 2000 ausgegangen sei. Die Annahme
der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe durch die Verbuchung einer Forderung
der A.________ Kommanditgesellschaft ihm gegenüber die "Schliessungsgarantie"
erfüllt, stehe dazu in klarem Widerspruch. Diese habe bei ihrer Argumentation
zudem übersehen, dass der Beschwerdegegner als Komplementär, Geschäftsführer
und faktisch wirtschaftlicher Beherrscher der A.________ Kommanditgesellschaft
selber über die Eintreibung der Forderung (gegen sich selbst) hätte entscheiden
müssen und damit in eine Interessenkollision geraten wäre. Die Honorarbezüge
stellen laut Staatsanwaltschaft daher eine Pflichtverletzung dar, durch welche
der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Geschäftsführer die A.________
Kommanditgesellschaft schädigte und die E.________ AG bereicherte. Mit der
ersten Instanz sei daher der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer
Geschäftsbesorgung zu bestätigen.

2.5.

2.5.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages
oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu
verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei
unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am
Vermögen geschädigt wird und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).

2.5.2. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungs-, nicht ein
Gefährdungsdelikt. Sie setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher liegt
vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der
Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Er
wird aber auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es
in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dabei genügt schon eine
vorübergehende Gefährdung (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125; 123 IV 17 E. 3d
S. 22; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 mit Hinweisen; zum
Ganzen MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.
Aufl. 2013, N. 127 ff. zu Art. 158 StGB).

2.5.3. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der
Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als
Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des
Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 192). Die
entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis.
Massgebende Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen,
aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der
Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Die Treuepflicht der
Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft (
NIGGLI, a.a.O., N. 61 f. zu Art. 158 StGB).

2.5.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S.
445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S.
339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht prüft diese Frage unter dem
Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41 mit Hinweisen).

Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (
BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).

2.5.5. Die Frage, ob die Verpflichtung, die bis 31. Dezember 2000 "nicht
platzierten Gesellschaftsanteile (...) zu übernehmen", die sofortige
Liberierung der zu diesem Zeitpunkt gezeichneten Kommanditsumme beinhaltet, ist
durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt
sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen der beteiligten Parteien (Art. 18 Abs. 1
OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vor dem
Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie willkürlich ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. E. 2.5.4 hievor; BGE 135
III 410 E. 3.2 S. 412; 133 III 675 E. 3.3 S. 681 mit Hinweisen; siehe auch
Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.3.1).

2.6. Bei einer Kommanditgesellschaft verpflichten sich die Kommanditäre
gegenüber den andern Gesellschaftern, einen vereinbarten - bereits geleisteten
oder noch geschuldeten - Vermögensbeitrag (Kommanditeinlage) in die
Gesellschaft einzubringen. Die Vermögenseinlage betrifft das Innenverhältnis
und unterliegt nach Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der freien
gesellschaftlichen Vereinbarung. Der Wert der Einlage kann denjenigen der im
Handelsregister publizierten Kommanditsumme - als obere Grenze der Haftung des
Kommanditärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern - übersteigen oder auch
unterschreiten. Auf eine Kommanditeinlage kann sogar verzichtet werden. Der
Kommanditär leistet seinen Beitrag dann ausschliesslich dadurch, dass er
aufgrund der Kommanditsumme ein persönliches Haftungsrisiko übernimmt und damit
die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft verbessert ( ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER
FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, S. 396; CARL
BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 5
ff. zu Art. 594 OR).

2.7. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie im Zweifel zugunsten
des Beschwerdegegners annimmt, bei der Verpflichtung, die nicht platzierten
Gesellschaftsanteile zu übernehmen, habe es sich um eine Übernahmeverpflichtung
im Sinne einer "Zeichnung" der verbleibenden Anteilsscheine gehandelt, nicht
aber auch um die Verpflichtung, den entsprechenden Betrag bereits bis zum 31.
Dezember 2000 zu liberieren, d.h. einzuzahlen. Der Beschwerdegegner übernahm
damit das Haftungsrisiko. Da weitere Platzierungen angestrebt und auch getätigt
wurden, konnte dieser mit der Liberierung der übernommenen Vermögenseinlagen
einstweilen zuwarten, ohne seine vertraglichen Pflichten zu verletzen. Für das
Schliessungshonorar wurde die Fälligkeit am 31. Dezember 2000 vereinbart. Ab
diesem Zeitpunkt konnte die Leistung frühestens verlangt werden. Wenn das für
die "Schliessungsgarantie" vereinbarte Honorar erst später entrichtet wurde,
kann daraus nicht geschlossen werden, der Beschwerdegegner sei davon
ausgegangen, seiner Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Die Übernahme der
Gesellschaftsanteile hatte zwar "zu den im Prospekt aufgeführten Bedingungen"
zu erfolgen. Damit konnten jedoch nicht die im Prospekt aufgeführten
Zahlungsmodalitäten mit der Verpflichtung zur Einzahlung der zweiten Hälfte des
Zeichnungsbetrages bis 30. November 2000 gemeint sein, da der entsprechende
Termin am 31. Dezember 2000 bereits verstrichen war. Indem die Vorinstanz sich
nicht weiter dazu äusserte, hat sie somit ihre Begründungspflicht nicht
verletzt oder wesentliche in den Akten liegende Tatsachen unberücksichtigt
gelassen. Sie durfte ohne Willkür annehmen, auf die Honorare für die
Schliessungsgarantie habe ein Anspruch bestanden und die entsprechenden Bezüge
stellten keine Pflichtverletzung dar, durch welche der Beschwerdegegner die
A.________ Kommanditgesellschaft in seiner Funktion als Geschäftsführer
schädigte. Die Überweisungen unter dem Titel Projekthonorare für die
Schliessungsgarantie an die E.________ AG waren daher nicht unrechtmässig.

2.8. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie den
Beschwerdegegner im Falle des Bezugs von "Projekthonoraren" für die
"Schliessungsgarantie" vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung
freispricht.

2.9. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. Es sind keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner wurde nicht zur
Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihm keine Kosten erwachsen, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_24/2014

3. 
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen
Betrugs mittels Anwerbung von Anlegerkapital durch irreführende Angaben in der
Prospektausgabe vom 25. August 2000 zum Beteiligungsangebot der A.________
Kommanditgesellschaft "B.________".

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihm unter Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" die Beweislast bezüglich der Adressaten des
"DFI-Report" auferlegt zu haben. Zudem seien seine Beweisanträge abgewiesen und
damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Die ihm
vorgeworfene Irreführung mittels Anpreisung einer "Vollvermietung" weise von
ihrer Struktur her höchstens den Charakter einer irreführenden Angabe im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG auf. Sofern tatsächlich eine Täuschung vorgelegen
habe sollte, sei diese jedenfalls nicht arglistig gewesen. Die Anleger hätten
die Angaben im Prospekt aufgrund eines Augenscheins vor Ort, im Rahmen von
Gesellschafterversammlungen, anhand des Prospektprüfungsberichts und im
öffentlich zugänglichen "DFI-Report" ohne weiteres überprüfen können. Wer
Anleger arglistig täuschen wolle, veranlasse keine Prospektprüfungsberichte
durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, die von jedermann zur Kenntnis
genommen werden könnten, und äussere sich auch nicht offen gegenüber
Publikationsorganen. Die Vorinstanz habe überdies nicht geprüft, wie viele
Anleger wegen des Hinweises auf die "Vollvermietung" im Prospekt
Gesellschaftsscheine gezeichnet hätten in der Annahme, es handle sich um
"Endmieter", und damit einem Irrtum unterlegen seien. Der Beschwerdeführer
bringt weiter vor, nachdem sämtliche Fachpersonen die Prospektangaben als nicht
täuschend beurteilt hätten, habe er sich darauf verlassen dürfen, seine
Aufklärungspflicht erfüllt zu haben, was Vorsatz ausschliesse.

3.2.

3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt;
der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt er gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2). Führt der Täter,
nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat,
die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das
Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

3.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_605/2013 vom
13. Januar 2014 E. 1.2.2).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht,
dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).

3.2.3. Ein serienmässiger Betrug liegt vor, wenn der Täter mehrfach nach
demselben Handlungsmuster vorgeht, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer,
sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts darf bei dieser Konstellation, soweit die Einzelfälle in
tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich
Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, das Gericht die
Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen
Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam
prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss
nur in denjenigen Fällen erfolgen, welche deutlich vom übrigen Handlungsmuster
abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen Handlungen tatsächlich
voneinander unterscheiden. Wo das Vorgehen in den einzelnen Fällen nicht nur
ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist die Prüfung der
einzelnen Täuschungsmerkmale nicht notwendig, sofern sich diese schon aufgrund
des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweisen. Dies gilt
namentlich bei Seriendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten, wenn
nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich
erhobene falsche Angaben getäuscht wurden. Die Annahme eines Serienbetrugs darf
allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweislastregel unterlaufen wird (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286; Urteil 6B_717/
2012 vom 17. September 2013 E. 3.8 mit weiteren Hinweisen).

3.3. In sachverhaltlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, das
Anlageobjekt "B.________" sei im Prospekt vom 25. August 2000 und in einem ab
7. Juli 2000 verwendeten Einlageblatt zum früheren Prospekt als "voll
vermietet" bezeichnet worden. Dies traf insofern zu, als für sämtliche
vermietbaren Flächen des Gebäudes formelle Mietverträge bestanden, nachdem der
Beschwerdeführer im August 2000 namens der A.________ Kommanditgesellschaft
alle zu jenem Zeitpunkt leer gestandenen Räumlichkeiten an die eigens dafür
gegründete F.________ AG vermietet hat. Aufgabe dieser Gesellschaft war es, die
von ihr angemieteten Räumlichkeiten an Dritte "endzuvermieten". Dies wurde im
Prospekt nicht erwähnt. Das Risiko, dass die Mieter die ihnen obliegenden
Verpflichtungen nicht erfüllen könnten, wurde relativiert, indem auf die
Bonität der aktuellen Mieter, die als gut bis sehr gut eingestuft werden könne,
und in einem Fall auf die Hinterlegung eines Mietzinsdepots von Fr. 500'000.--
hingewiesen wurde. Die F.________ AG war bei einem einbezahlten Aktienkapital
von Fr. 100'000.-- und eben erst aufgenommener Geschäftstätigkeit jedoch
finanziell gar nicht in der Lage, das Mietzinsdepot und den jährlichen Mietzins
von Fr. 2'242'950.-- aus eigenen Mitteln zu erbringen.

Die Vorinstanz erwägt weiter, den Anlegern sei mit den Aussagen im Prospekt
vorgetäuscht worden, dass für sämtliche Mietflächen Mietverträge mit Mietern
vorliegen würden, bei welchen mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden
könne, dass sie ihren Verpflichtungen bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer
nachkämen. Die F.________ AG sei faktisch blosse Vermittlerin der leer
stehenden Flächen gewesen. Mit der im Prospekt behaupteten Vollvermietung
verbunden mit der Unterdrückung der Tatsache, dass es sich bei der F.________
AG um keine Endmieterin handelte, sei den Anlegern der Eindruck vermittelt
worden, es gebe im ganzen Gebäude keine leer stehenden Flächen. Die
potentiellen Anleger hätten weder Kenntnis vom Inhalt des zwischen der
A.________ Kommanditgesellschaft und der F.________ AG geschlossenen
Mietvertrages noch vom finanziellen Zustand der F.________ AG gehabt und auch
nicht über die Möglichkeit verfügt, zu diesen Informationen zu gelangen.
Hinweise auf einen Prospektprüfungsbericht und wo ein solcher allenfalls
gefunden werden könne, seien nicht vorhanden. Von den Anlegern habe nicht
erwartet werden können, das "B.________" in Augenschein zu nehmen. Unklar sei,
in welcher Form der vom Beschwerdeführer erwähnte "DFI-Report" erscheine, noch
an wen er sich richte. An Gesellschafterversammlungen habe zudem nur teilnehmen
können, wer die Kommanditeinlage geleistet habe.

In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, aufgrund der Angaben im
fraglichen Prospekt hätten die Anleger mit Blick auf die mehrfache Verwendung
des Ausdrucks "Vollvermietung" davon ausgehen dürfen, dass für sämtliche
vermietbaren Flächen Endmieter gefunden worden seien und dass diese in der Lage
waren, ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vollumgänglich nachzukommen.
Da dies nicht der Fall war, hätten sie diesbezüglich einem Irrtum unterlegen.
Das Wissen des Treuhänders könne den Anlegern nicht zugerechnet werden, weil
Treuhandverhältnis und Vermögensdisposition gleichzeitig begründet worden
seien. Das Ausmass der bereits vermieteten Flächen sei aufgrund seines
Einflusses auf die Rendite als entscheidender Motivationsfaktor für den
Anlageentscheid zu betrachten. Für den Fall, dass dies möglicherweise nicht für
sämtliche Anleger zutraf und der Schaden somit für einige von ihnen nicht
kausale Folge der Täuschung war, erachtet die Vorinstanz aufgrund des
gewerbsmässigen Handelns des Beschwerdeführers den Betrugsversuch als mit
abgegolten. Die Vorinstanz begründet zudem ausführlich, weshalb dem
Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht Vorsatz zur Last zu legen ist.

3.4. Inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben könnte
(vgl. E. 2.5.4 hievor), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er setzt
sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den Akten nicht eingehend
auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eigene
Behauptungen aufzustellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit
solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken. Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht jedoch
nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn
es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung
gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es
überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten
Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde durch diese nicht mehr geändert
(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem pauschalen Hinweis nicht auf,
dass die Vorinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen
wäre. Eine Verletzung der Beweislastregeln bzw. des Grundsatzes "in dubio pro
reo" ist nicht ersichtlich.

3.5. Der Beschwerdeführer täuschte die Anleger in der Annahme, sich an einer
voll vermieteten Geschäftsliegenschaft zu beteiligen, für die eine abgesicherte
Rendite garantiert sei. Angesichts seines serienmässigen Vorgehens ist Arglist
mit Bezug auf sämtliche Anleger zu bejahen, unabhängig davon, ob sie einzig
aufgrund der Angaben im Prospekt gezeichnet haben. Die Vorinstanz weist
zutreffend darauf hin, dass die Prüfung des Prospekts durch Sachverständige die
vorsätzliche arglistige Täuschung nicht ausschliesst. Dem Beschwerdeführer
musste klar sein, dass potentielle Anleger über wesentliche Umstände des
Angebots nicht getäuscht werden dürfen. Hinzu kommt, dass er gegenüber den
Prospektprüfern eine Vollständigkeitserklärung dahingehend abgab, dass über den
aus dem Prospekt ersichtlichen Umfang hinaus keine wirtschaftlichen und
personellen Verflechtungen bestünden, obwohl dies nicht den Tatsachen
entsprach. Der strafrechtliche Schutz entfällt nur dann, wenn dem Opfer ein
geradezu leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden muss. Davon kann keine
Rede sein. Namentlich kann den potentiellen Anlegern nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass sie das Geschäftsgebäude nicht selber in Augenschein nahmen oder
die Angaben im Prospekt anderweitig zu überprüfen versuchten. Ein allfälliges
Wissen der Treuhänder D.________ AG und C.________ GmbH kann den Anlegern nicht
zugerechnet werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe
vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen.

3.6.

3.6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Schadensberechnung der
Vorinstanz. Diese geht von mindestens 561 Anlegern aus, welche im Zeitraum vom
7. Juli 2000 bis 27. Mai 2002 ein Kommanditkapital von Fr. 18'317'000.--
gezeichnet und nebst einem Agio von Fr. 876'025.-- einbezahlt haben. Laut
Beschwerdeführer ist es unwahrscheinlich, dass sämtliche Anleger wegen der
"Vollvermietung" gezeichnet haben. Bei der Berechnung der Deliktssumme hätten
daher diejenigen Anleger ausgeklammert werden müssen, welche ohnehin gezeichnet
hätten. Dazu seien unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" keine
Abklärungen getroffen worden.

3.6.2. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt
in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. E.
2.5.4. hievor; BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Hinweisen).

3.6.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben acht befragte Anleger
ausgesagt, die Zusicherung der vollen Vermietung des Objektes sei der Grund
oder mindestens einer der Gründe für ihren Anlageentscheid gewesen. Bei der
angeblichen Vollvermietung handelte es sich offensichtlich um ein
Verkaufsargument, das die Interessenten von einer Anlage überzeugen sollte. Die
Aussage der befragten Anleger ist daher nachvollziehbar. Damit sind diese Fälle
näher betrachtet und auf ihre Übereinstimmung mit dem Handlungsmuster überprüft
worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, wonach auch die anderen, nicht befragten Anleger sich zur
Zeichnung und Einzahlung des gezeichneten Betrages und des "Agios" nur oder
wenigstens auch deswegen entschlossen, weil sie irrtümlich davon ausgingen, in
eine voll vermietete Liegenschaft zu investieren, ist nicht willkürlich. Da
gewerbsmässiger Betrug vorliegt und dieser als Kollektivdelikt neben
vollendeten auch die versuchten Delikte umfasst, ist es zudem unerheblich, ob
alle potentiellen Betrugsopfer der Täuschung erliegen und einem Irrtum
verfallen (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117). Soweit das anhand der als Zeugen
befragten Geschädigten überprüfte Handlungsmuster den Tatbestand des Betrugs
erfüllt, erstreckt sich der entsprechende Vorwurf jedenfalls auch auf die
überwiegende Mehrheit der Geschädigten, wobei verbleibenden Unsicherheiten in
Bezug auf die Höhe der Deliktssumme insofern Rechnung zu tragen ist, als der
Betrag pauschal bestimmt wird. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.

3.7. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.

4. 
Die Beschwerde richtet sich weiter gegen den Schuldspruch der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages der
A.________ Kommanditgesellschaft mit der F.________ AG.

4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die A.________ Kommanditgesellschaft und
die F.________ AG hätten am 2./3. August 2000 einen Mietvertrag über eine feste
Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Der vereinbarte Mietzins habe jährlich Fr.
2'242'950.-- betragen, wobei ein Mietzinsdepot von Fr. 500'000.-- zu leisten
gewesen sei. Am 23. Mai 2002 habe der Beschwerdeführer gegenüber der F.________
AG die rückwirkende, entschädigungslose Aufhebung des Mietvertrages bestätigt.
Bis zu jenem Zeitpunkt habe die Gesellschaft, abgesehen von den durch die
Untermieterin I.________ AG bezahlten Mietzinse, keine Zahlungen geleistet. Im
mit H.________ abgeschlossenen Treuhand- und Mandatsvertrag vom 2. August 2008
(recte: 2000) habe der Beschwerdeführer vertraglich zugesichert, dafür zu
sorgen, dass die F.________ AG jederzeit über genügend finanzielle Mittel
verfüge, um ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit der A.________
Kommanditgesellschaft nachzukommen. Dabei habe es sich um einen Vertrag
zugunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 OR gehandelt. Der
Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, aus dieser Verpflichtung in
Anspruch genommen zu werden, wenn die KG IV ihre Forderungen gegen die
F.________ AG durchsetzen würde. Der Beschwerdeführer habe sich damit in einem
offensichtlichen Interessenkonflikt befunden, indem er nicht die Interessen der
A.________ Kommanditgesellschaft wahrnehmen und für die Begleichung der offenen
Mietzinsforderungen habe sorgen und gleichzeitig verhindern können, von der
F.________ AG persönlich in Anspruch genommen zu werden. Unter Hinweis auf die
Erwägungen der ersten Instanz geht die Vorinstanz davon aus, der
Beschwerdeführer habe mit der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages
die Möglichkeit der A.________ Kommanditgesellschaft vereitelt, wenigstens
einen Teil der offenen Mietzinsforderungen durchzusetzen. Damit habe er seine
Pflichten als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft verletzt und
dieser einen Schaden in Höhe der offenen Mietzinsforderungen von Fr.
2'344'000.-- zugefügt.
Unter Hinweis auf die erste Instanz hat die Vorinstanz erwogen, der
Beschwerdeführer habe sich für die eigenen Interessen und gegen jene der
A.________ Kommanditgesellschaft entschieden. Durch den Verzicht auf bestehende
Forderungen trotz realistischer Chancen auf Durchsetzbarkeit habe er seine
Pflichten als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft verletzt.
Die erste Instanz hielt dazu fest, wenn die offenen Mietzinsen gegen die
F.________ AG durchgesetzt worden wären, wäre deren Verwaltungsrat dem Risiko
einer Haftung aus Verantwortlichkeit ausgesetzt gewesen und hätte die
Mietzinsforderung dem Beschwerdeführer gegenüber geltend machen können. Auf
diesem Weg hätte die A.________ Kommanditgesellschaft zumindest einen Teil
ihrer Forderungen durchsetzen können. Mit der entschädigungslosen Aufhebung des
Mietvertrages habe der Beschwerdeführer diese Möglichkeit vereitelt.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und von Art. 158
StGB mit der Begründung, die Vorinstanz sei von der für ihn ungünstigen Annahme
ausgegangen, der Verwaltungsrat der insolventen F.________ AG hätte auf ihn
zurückgegriffen, wenn die F.________ AG nicht aus dem Mietvertrag entlassen
worden wäre, ohne H.________ dazu zu befragen oder sich auf Hinweise zu
stützen, wonach dieser tatsächlich so gehandelt haben könnte.

4.2.2. Die Vorinstanz hält den Sachverhalt aufgrund der getroffenen
Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit der F.________ AG bzw. mit H.________
als erwiesen. Eine Einvernahme des H.________ als Zeuge hielt sie als
ungeeignet, das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer
vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der antizipierten
Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre.

4.2.3. Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die
beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

4.2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und schlüssig. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen
könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb auf den Beschwerdeführer
gestützt auf seine Verpflichtung aus dem Treuhand- und Mandatsvertrag nicht
hätte Regress genommen werden können und sollen, nachdem die F.________ AG
ihrer Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Mietzinsen nur teilweise
nachgekommen war. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Wer wie
der Beschwerdeführer als Geschäftsführer pflichtwidrig handelt, indem er in die
rückwirkende Entlassung der Hauptmieterin einwilligt, ohne von dieser vorgängig
die Einhaltung ihrer Verbindlichkeiten gefordert zu haben, verhält sich
treuwidrig. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, ist der A.________
Kommanditgesellschaft deswegen ein Schaden entstanden.

4.3.

4.3.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von
Art. 158 StGB und Art. 262 OR vor, weil diese einen Anspruch der F.________ AG
auf verrechenbare Gegenforderungen in Form von Schadenersatz zufolge von der
A.________ Kommanditgesellschaft zu Unrecht verweigerter Untermiete verneint
habe.

4.3.2. Die Vorinstanz hält dazu fest, abgesehen davon, dass aufgrund der Akten
nicht ersichtlich sei, ob und wie die Vermieterin ihre Ablehnung der von der
F.________ AG vorgeschlagenen Untermieter begründet habe, hätte der Mieter bei
der Verweigerung der Untermiete durch die Vermieterin an die Schlichtungs- oder
Gerichtsbehörde gelangen und die Zustimmung zur Untermiete geltend machen
müssen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht nicht über eine
appellatorische Kritik hinaus.

4.4. Laut Vorinstanz kann der Beschwerdeführer aus der einstimmigen Genehmigung
der Auflösung des Zwischenmietvertrages mit der F.________ AG durch die
Gesellschafter nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diesen
unbestrittenermassen nicht bekannt gewesen sei, dass die F.________ AG von
diesem beherrscht wurde. Auch von der Klausel im Treuhand- und Mandatsvertrag
hätten diese keine Kenntnis gehabt.
Dass die Gesellschafter im Bewusstsein aller Umstände einer entschädigungslosen
Vertragsauflösung zugestimmt hätten, sei nicht anzunehmen.   

Der Beschwerdeführer, welcher eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV), von Art. 6 Ziff. 2 EMRK ("in dubio pro reo") und von Art. 158 StGB
rügt mit dem Hinweis, der Willensmangel habe einen Vertrag zwischen zwei
Drittpersonen (Beschwerdeführer und H.________) betroffen und der einen
Grossteil der Anleger vertretende Treuhänder habe die Vereinbarung gekannt,
zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis
willkürlich sein soll.

4.5. Die Vorinstanz bezifferte die Deliktssumme im Zusammenhang mit dem Vorwurf
der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter Hinweis auf die erste Instanz mit Fr.
2'344'000.--, was dem geschuldeten jährlichen Mietzins von Fr. 2'242'000.--
abzüglich dem Mietzins der I.________ AG von Fr. 587'000.--, umgerechnet auf 17
Monate vom Inkrafttreten bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages
entspricht. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie gehe von
einem falschen Kündigungszeitpunkt des Mietvertrages aus (23. Mai 2002 anstatt
31. Dezember 2011) ist die Behauptung unzutreffend und scheint auf einem
Versehen zu beruhen.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der vorinstanzlichen
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend und rügt einen inneren
Widerspruch zwischen der Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach
wenigstens ein Teil der offenen Mietzinsforderung von Fr. 2'344'000.-- hätte
durchgesetzt werden können und der Annahme im Rahmen der Strafzumessung, die
Deliktssumme entspreche der gesamten Forderung gegenüber der F.________ AG.
Indem der Beschwerdeführer der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages
zustimmte, hat er jegliche Möglichkeit vereitelt, die offenen
Mietzinsforderungen von Fr. 2'344'000.-- zumindest teilweise durchzusetzen,
weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz von einem Schaden in
genannter Höhe ausgeht, zumal der Beschwerdeführer sich vertraglich
verpflichtet hat, der F.________ AG die allenfalls fehlenden Mittel zur
Verfügung zu stellen, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag der
A.________ Kommanditgesellschaft nachzukommen vermag.

4.6. Der angefochtene Entscheid ist auch in Bezug auf den Schuldspruch der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht zu beanstanden.

5. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 mit Hinweisen). Es
greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht
gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134; 134 IV
17 E. 2.1 S. 19).

5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit Bezug auf die nicht
befragten Anleger mindestens von versuchtem Betrug ausgegangen zu sein, ohne
diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung getragen (Art. 22 StGB) oder
sich in den Erwägungen zumindest mit diesem Aspekt auseinandergesetzt zu haben.
Entsprechend hätte sie auch nicht sämtliche Agios unbesehen der Deliktssumme
zurechnen dürfen.

Die Vorinstanz geht von gewerbsmässigem Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB und
damit von einem Sammeldelikt aus, durch welches auch ein allfälliger Versuch
mit abgegolten ist.

Das versuchte Verbrechen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als
das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen
gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige
Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt
ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne
nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die
versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen
Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen). Der Betrag des
wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Betrug
verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich
aus versuchten Betrügen ergibt ( BEAT SCHNELL, Der Gewerbsmässige Betrug, 1990,
S. 139). Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der
Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen.

5.3. Bezüglich des im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung
angenommenen Deliktsbetrages von Fr. 2'334'000.-- macht der Beschwerdeführer
geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der F.________ AG
lediglich ein Teil der offenen Mietzinsforderungen hätte erfolgreich
eingetrieben werden können, wenn der Mietvertrag nicht aufgelöst worden wäre.
Wie bereits in E. 4.5 hievor ausgeführt, gibt der vorinstanzlich angenommene
Schadensbetrag zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.4. Zur Verfahrensdauer hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei,
soweit ersichtlich, erstmals an der polizeilichen Befragung vom 23. April 2006
mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf konfrontiert worden. Ein insgesamt
überlanges Verfahren liege demnach nicht vor. Längere Bearbeitungszeiten seien
nicht zu erkennen und würden auch nicht geltend gemacht. Soweit es zu
Verzögerungen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer diese teilweise selbst zu
vertreten, indem er Vorladungen unentschuldigt nicht gefolgt sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vor, welcher durch eine Reduktion der Strafe Rechnung zu
tragen sei. Er legt indessen nicht dar, welche Phasen des Verfahrens unnötig
lange gedauert hätten und zu welchen Zeiten die Behörden ohne Grund untätig
geblieben seien. Er begründet seine Rüge allein damit, dass das Verfahren
insgesamt zu lange gedauert habe. In Anbetracht der Zahl der inkriminierten
Handlungen und des Umfangs der Akten ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots jedoch nicht ersichtlich.

5.5. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine erhöhte
Strafempfindlichkeit aufgrund des hohen Alters von fast 73 Jahren nicht
berücksichtigt. Die Vorinstanz trägt dem Alter im Rahmen der Festsetzung des
unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe Rechnung, indem sie diesen
auf zehn Monate und den aufgeschobenen Teil auf ein Jahr und acht Monate
festsetzt. Damit verletzt sie das ihr gesetzlich zustehende Ermessen nicht
(vgl. Art. 43 StGB).

5.6. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar
und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat sie mit ihrer
Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.

6. 
Die Beschwerde von X.________ ist daher ebenfalls abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

7. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 
Dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_24/2014 werden Gerichtskosten von Fr.
4'000.-- auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben