Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1213/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1213/2013 Urteil vom 28. Januar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln, Berufungsfrist, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Berufungserklärung nicht innert Frist eingereicht hatte. Vor Bundesgericht macht er geltend, er habe die Frist nicht einhalten können, weil er mit der Gründung und der Organisation seiner Firmen belastet war und auch im privaten Bereich zahlreiche Probleme zu bewältigen hatte. Es kann offen bleiben, inwieweit dieses Vorbringen überhaupt stichhaltig sein könnte, denn in der Beschwerde wird die Behauptung nicht weiter ausgeführt und belegt. Da die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Januar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben