Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1213/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1213/2013

Urteil vom 28. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Berufungsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27.
November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der
Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Berufungserklärung nicht innert
Frist eingereicht hatte. Vor Bundesgericht macht er geltend, er habe die Frist
nicht einhalten können, weil er mit der Gründung und der Organisation seiner
Firmen belastet war und auch im privaten Bereich zahlreiche Probleme zu
bewältigen hatte. Es kann offen bleiben, inwieweit dieses Vorbringen überhaupt
stichhaltig sein könnte, denn in der Beschwerde wird die Behauptung nicht
weiter ausgeführt und belegt. Da die Eingabe keine hinreichende Begründung
enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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