Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.120/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_120/2013

Urteil vom 10. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin 1
2. A.________ GmbH,
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 25. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ schloss am Abend des 8. September 2009 in B.________ mit der
A.________ GmbH, vertreten durch C.________, einen Kaufvertrag über ein
Fahrzeug MG A Roadster, Jahrgang 1956, zum Preis von CHF 35'000.--. Er übernahm
den Wagen mit den Kontrollschildern von C.________ und erklärte, er werde den
Kaufpreis am folgenden Tag zusammen mit den Schildern in bar überbringen. In
der Folge führte er das Fahrzeug zu Y.________ (Parallelverfahren 6B_347/2012).
Tags darauf wurde es auf deren Namen eingelöst. Eine Prüfung des Fahrzeugs
durch den TCS vom 10. September ergab, dass es im aktuellen Zustand nicht
fahrtüchtig war und Reparaturen notwendig waren.

 X.________ hatte C.________ vor dem Vertragsschluss mehrmals aufgesucht. Bei
einzelnen dieser Treffen wurde er von Y.________ begleitet. X.________ wird
vorgeworfen, er habe bei diesen Zusammenkünften C.________ gegenüber falsche
Angaben über seine beruflichen und finanziellen Verhältnisse gemacht und so die
Übergabe des Fahrzeugs ohne vorgängige Bezahlung des Kaufpreises erwirkt. Zudem
habe er jenem nach Vertragsschluss wahrheitswidrig zugesichert, er werde am
nächsten Tag bezahlen, und verheimlicht, dass er das Fahrzeug im Auftrag von
Y.________ erworben hatte. In der Folge habe er C.________ anlässlich
verschiedener Telefonate hingehalten und ihm schliesslich per E-Mail vom 19.
September 2009 mitgeteilt, das Fahrzeug sei nicht fahrtüchtig gewesen, weshalb
er es bereits weiterverkauft habe. Ausserdem habe er unter Hinweis auf eine im
schriftlichen Kaufvertrag enthaltene Klausel behauptet, er habe den Kaufpreis
von CHF 35'000.-- für den MG A Roadster sowie eine Anzahlung von CHF 15'300.--
für weitere Gegenstände bereits bei Vertragsschluss vom 8. September 2009
entrichtet. Den Restbetrag werde er begleichen, wenn er die übrige Ware
erhalten habe. In Wirklichkeit habe X.________ weder den vollen Kaufpreis für
den Oldtimer bezahlt noch eine Anzahlung in der Höhe von zwei Drittel für die
weiteren Gegenstände geleistet.

 X.________ wird weiter vorgeworfen, er habe, um den Strafverfolgungsbehörden
seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen, am 29. September 2009
gemeinsam mit Y.________ eine auf den 8. September 2009 rückdatierte Quittung
angefertigt, nach welcher diese ihm für den Kauf des MG A Roadster CHF
35'000.-- und für den Kauf der übrigen Gegenstände weitere CHF 15'300.--
übergeben habe. In Wirklichkeit habe ihm Y.________ indes kein Geld
ausgehändigt.

B.

 Das Regionalgericht Bern Mittelland erklärte X.________ mit Urteil vom 26.
August 2011 des Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu CHF 60.--. Von der Anklage der Urkundenfälschung sprach es
ihn frei. Die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg. Ferner verfügte es, die
Beschlagnahme über das sichergestellte Fahrzeug MG A Roadster werde ab
Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die beiden beschlagnahmten Laptops an
X.________ und Y.________ herausgegeben.

 Gegen diesen Entscheid erhoben X.________, die Staatsanwaltschaft und die
A.________ GmbH Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________
mit Urteil vom 25. Mai 2012 des Betruges und der Urkundenfälschung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unbedingt.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Anklage des Betruges
und der Urkundenfälschung freizusprechen. Ferner ersucht er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung des
Sachverhalts. Der von ihm und dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2
unterzeichnete Kaufvertrag vom 8. September 2009 (Untersuchungsakten pag. 170/
91) betreffe den Kauf eines MG A, 1956 türkis ab Platz inkl. Zubehör, einer
Colabar inkl. 2 Drehhocker, eines Men Scooters inkl. Ring und eines
Pontiacsofas occ. 1958 zum Preis von CHF 58'000.--. Nach dem schriftlichen
Vertrag sei der Käufer verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages eine à
conto-Zahlung von zwei Dritteln des Kaufpreises zu leisten. Die Restzahlung
habe vor resp. bar bei Abholung oder Lieferung der Ware zu erfolgen. Unter der
Rubrik "Liefertermin" sei festgehalten: "MG A mitgenommen 8.9.09". Der
Beschwerdeführer macht geltend, aus diesem Vertrag ergebe sich, dass er den
Kaufpreis von CHF 35'000.-- beglichen sowie zwei Drittel des Kaufpreises für
die übrigen Gegenstände in bar anbezahlt habe, da ihm der MG A Roadster nach
Unterzeichnung des Vertrages übergeben worden sei. Mit seiner Unterschrift habe
der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 die Übergabe des Betrages von CHF
50'300.-- rechtsgenüglich quittiert (Beschwerde S. 5 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch des Beschwerdeführers
wegen Betruges im Wesentlichen auf die Aussagen des Vertreters der
Beschwerdegegnerin 2. Der Kaufvertrag liefere für sich allein keinen Beweis für
die Geldübergabe. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 habe in der
Untersuchung erklärt, er handhabe die Klausel, nach welcher bei Abschluss des
Vertrages zwei Drittel des Kaufpreises zu bezahlen seien, nicht so streng. Es
käme immer wieder vor, dass er den Kaufvertrag unterschreibe, obwohl er kein
Geld erhalten habe. In diesen Fällen werde den Käufern jeweils ein
Einzahlungsschein mitgegeben. Es sei auch schon vorgekommen, dass ein Kunde die
Ware ohne Anzahlung mitgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der
Abholung des MG A Roadster sein eigenes Auto zurückgelassen. Darüber hinaus
habe ihm dieser auch versichert, er könne sich auf ihn verlassen, er sei ein
Ehrenmann (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die Vorinstanz erachtet diese
Aussagen als glaubhaft. Sie ergäben ein stimmiges, einheitliches Ganzes.
Demgegenüber erwiesen sich die Erklärungen des Beschwerdeführers teilweise als
falsch, in anderen Punkten als unglaubwürdig.

 Die Vorinstanz nimmt ferner in Bezug auf die vom Beschwerdeführer und
Y.________ unterzeichnete und zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Polizei übergebene "Quittung für Zahlung/Auftrag MGA, Colabar, Mercedes
Scooter, Pontiacsofa" vom 8. September 2009 an, das Dokument sei erst
nachträglich erstellt worden und habe lediglich dazu gedient, die behauptete
Zahlung an C.________ plausibel zu machen (vgl. nachfolgend E. 3).

 Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es spreche nichts dafür, dass
ein schlitzohriger Verkäufer unberechtigterweise versucht habe, eine doppelte
Bezahlung zu erwirken und einen Unschuldigen aufgrund seiner Vergangenheit zu
erpressen (angefochtenes Urteil S. 26 ff.).

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl.
dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1).

 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit
Hinweisen).

 Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum
des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h.
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der
angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine
Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern
die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen
Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen
darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen
Verfahren erhoben hat. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie
sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden
könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu
bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie
überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 138 I 49 E.
7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).

 Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, aus
dem Umstand, dass er den MG A Roadster nach Unterzeichnung des Kaufvertrages
habe mitnehmen können, ergebe sich, dass er den Kaufpreis bar bezahlt habe. Es
mag zutreffen, dass die Formulierung des Vertragstextes und die Unterzeichnung
des Vertrages durch beide Parteien einen solchen Schluss zulassen. Indes lässt
sich dies, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, nicht direkt aus dem Vertrag
ableiten. Die Vorinstanz stützt sich denn auch in erster Linie auf die Aussagen
des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2. Damit setzt sich der Beschwerdeführer
nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung,
die Erklärungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2 seien nicht glaubhaft
(vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4 und 5). Dass die Vorinstanz in Willkür
verfallen soll, indem sie auf dessen Aussagen abstellt, legt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht ersichtlich. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts als Betrug. Er sei erstmals am 18. August 2009 in
Begleitung von Y.________ mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 in Kontakt
getreten und anlässlich dreier weiterer Termine mit diesem zusammengetroffen.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 sei ein Geschäftsmann mit langjähriger
beruflicher Erfahrung. Er hätte im Hinblick auf künftige geschäftliche
Beziehungen seine Angaben vor dem Vertragsschluss ohne weiteres auf ihre
Richtigkeit überprüfen können. Eine Erkundigung in der einschlägigen
Geschäftsszene und beim Betreibungsamt hätten ergeben, dass die Angaben nicht
stimmen konnten. Indem der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 die ihm
zumutbaren Abklärungen unterlassen habe, habe er die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Zudem handle es sich bei der falschen
Angabe, er habe seine Firma an Google verkauft, um gute finanzielle
Verhältnisse vorzutäuschen, nicht um ein raffiniertes Lügengebäude. Auch
allfällige falsche Angaben über seine Branchenkenntnis oder seine finanziellen
Verhältnisse seien blosse einfache Lügen. Die Vorinstanz habe daher Arglist zu
Unrecht bejaht (Beschwerde S. 8 f.).

2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe dem Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 Leistungsfähigkeit und Erfüllungswillen vorgetäuscht und
damit den Irrtum und die unmittelbare Vermögensdisposition bewirkt. Es könne
zwar nicht von einer eigentlichen Inszenierung gesprochen werden, doch habe der
Beschwerdeführer nach einem raffinierten Plan gehandelt. Es sei nie von einem
Kreditkauf die Rede gewesen, so dass sich Abklärungen hinsichtlich der Bonität
für den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 nicht aufgedrängt hätten. Zudem habe
der Beschwerdeführer jenen mehrmals aufgesucht und sei als fachkundiger und
solventer Kaufinteressent aufgetreten. Eine Abkehr vom ursprünglich
beabsichtigten Zug-um-Zug Geschäft sei sehr kurzfristig und auf Betreiben des
Beschwerdeführers erfolgt. Den fehlenden Erfüllungswillen habe der Vertreter
der Beschwerdegegnerin 2 unter den gegebenen Umständen nicht erkennen können
und eine Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit sei nicht mehr möglich gewesen
(angefochtenes Urteil S. 37 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 36 ff.).

2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige
Täuschung. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber
hinaus wird Arglist bejaht bei einfachen falschen Angaben, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach
den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E.
5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer hat den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 durch sein
Verhalten dazu bestimmt, ihm den MG A Roadster ohne vorgängige Bezahlung zu
übergeben. Diesen hat er anschliessend auf Y.________ zu Eigentum übertragen.
Die Vorinstanz begründet das Merkmal der Arglist vornehmlich mit der Täuschung
des Beschwerdeführers über seinen Erfüllungswillen und seine
Erfüllungsfähigkeit. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Ob bei dieser Sachlage auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten
werden kann, muss indes nicht geprüft werden, da sie sich in jedem Fall als
unbegründet erweist. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des
Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie
eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht
direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur aus, soweit die Behauptung
des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit
überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben
hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestand für den Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 solange kein Anlass für Abklärungen über die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, als kein Kreditkauf
beabsichtigt war. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist ein
solcher kurzfristig spätabends vereinbart worden, so dass zu jenem Zeitpunkt
Erkundigungen nicht mehr möglich waren. Ausserdem hat der Beschwerdeführer
durch sein Auftreten als erfolgreicher Geschäftsmann, der schon bei
verschiedenen Geschäftspartnern der Beschwerdegegnerin 2 Waren gekauft habe,
bei deren Vertreter allfällige Bedenken zerstreut und ihn dazu bewogen, von
Erkundigungen abzusehen. Dass die Vorinstanz die Arglist bejaht, verletzt daher
kein Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die
fachmännische Auswertung der beschlagnahmten Computer zumindest ein starkes
Indiz für die Verwirklichung des Sachverhalts liefern würden. Die Mitangeklagte
Y.________ habe an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ihre
Vermögensverhältnisse dargelegt. Daraus ergebe sich, dass sie tatsächlich über
einen Betrag von CHF 50'300.-- verfügt habe. Er selbst habe den Erhalt des
Betrages in der Quittung bestätigt und das Geld am 8. September 2009 dem
Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 übergeben. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Quittung weder die
Kaufgegenstände noch der tatsächliche Kaufpreis bekannt gewesen seien. Bereits
bei der dritten Zusammenkunft mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 sei
vereinbart worden, welche Gegenstände zu welchem Preis gekauft würden. Beim
letzten Treffen sei es lediglich um die Abholung des Autos und die Bezahlung
des Kaufpreises bzw. die Anzahlung gegangen. Die Prüfung der Fahrzeugs durch
den TCS habe seiner Absicherung gedient. Sie sei mit dem Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 besprochen worden und stelle kein Indiz dafür dar, dass
die Quittung gefälscht sei (Beschwerde S. 10 ff.).

3.2. Die kantonalen Instanzen stützen sich auf die Auswertung zweier bei einer
Hausdurchsuchung im Domizil von Y.________ beschlagnahmten Notebooks. Bei deren
Spiegelung sei ein Dokument gefunden worden, welches teilweise den Inhalt der
als Beweismittel eingereichten Quittung vom 8. September 2009 wiedergegeben
habe. Dabei habe es sich um das Dokument "AutoRecovery save of MGA.doc"
gehandelt, eine Sicherungskopie des im Original auf den Computern nicht mehr
vorhandenen Dokuments "MAG.doc" (angefochtenes Urteil S. 11 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 26 ff.).

 Die erste Instanz gelangte zum Schluss, die Ergebnisse der technischen
Auswertung durch den Fachbereich Computer- und Wirtschaftskriminalität der
Kantonspolizei Bern (FCWK) und die Befragung des Sachverständigen reichten für
sich allein nicht aus, um dem Beschwerdeführer und der Mitangeklagten
Y.________ eine nachträgliche Erstellung und Rückdatierung der Quittung
nachzuweisen (erstinstanzliches Urteil S. 26 ff., 32 und 35).

 Die Vorinstanz nimmt demgegenüber an, die Ergebnisse der computertechnischen
Abklärungen lieferten zumindest ein starkes Indiz für den Nachweis des
Sachverhalts. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass am 29. September 2009, als die fragliche Quittung durch den
Beschwerdeführer bei seiner ersten polizeilichen Befragung in Kopie eingereicht
worden sei, auf dem sichergestellten Notebook ein Dokument mit dem Namen
"MGA.doc" und mit ähnlichem Inhalt wie die physisch vorhandene Quittung vom 8.
September 2009 auf nicht bestimmbare Art und Weise bearbeitet, z.B. geöffnet,
gelöscht, gespeichert, überschrieben, abgeändert oder ausgedruckt worden sei.
In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer und die
Mitangeklagte Y.________ offen gelassen hätten, wo die Originaldatei
ursprünglich abgespeichert bzw. ob, wann und warum sie allenfalls gelöscht
worden sei, obwohl sich das Vorhandensein der Originaldatei von ihrem
Standpunkt aus für sie hätte entlastend auswirken können. Die erstmals im
Rahmen des Parteivortrags in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
vorgebrachte Erklärung für den Vermögenszuwachs der Mitangeklagten sei als
reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem seien deren Aussagen zum Betrag,
welche sie dem Beschwerdeführer übergeben haben wolle, äusserst
widersprüchlich. Schliesslich weise der Inhalt der Quittung mehrere
Widersprüche zum Kaufvertrag bzw. zu den erwiesenen Umständen der
Vertragsschliessung auf. So sei davon auszugehen, dass erst am Abend des 8.
September 2009 und in Abwesenheit der Mitangeklagten Y.________ definitiv
festgelegt worden sei, welche Gegenstände zu welchem Preis verkauft werden
sollten. Die fragliche Quittung enthalte jedoch eine detaillierte Auflistung
dieser weiteren Gegenstände, wobei sogar der genaue Kaufpreis genannt werde.
Die Quittung habe aber mit diesem Inhalt unmöglich vor Vertragsunterzeichnung
und Übergabe des MG A Roadsters erstellt worden sein können. Dies ergebe sich
auch aus der Erwähnung der Prüfung durch den TCS, habe man doch vor dem 8.
September 2009 offensichtlich nichts in diese Richtung vereinbart.
Ungereimtheiten ergäben sich schliesslich auch in Bezug auf die
Zahlungsmodalitäten. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände zeige, dass die
Darstellungen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Y.________
unlogisch, widersprüchlich, in höchstem Masse unglaubhaft und zum Teil
schlichtweg falsch seien. Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen der
Mitangeklagten Y.________ und dem Beschwerdeführer kein Geld geflossen sei,
dass die Quittung erst am 29. September 2009, mithin nach dem 8. September 2009
lediglich zur Plausibilisierung der behaupteten Zahlung von CHF 50'300.-- und
der zugrunde liegenden Geldbeschaffung angefertigt worden sei (angefochtenes
Urteil S. 32 ff.).

3.3. Die vom Beschwerdeführer und der Mitangeklagten Y.________ unterzeichnete
Quittung vom 8. September 2009 (Untersuchungsakten pag. 171) enthält folgenden
Wortlaut:

"Quittung für Zahlung/Auftrag MGA, Colabar, Mercedes Scooter und Pontiacsofa

Sehr geehrte Frau Y.________

Hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt von 35'000 Schweizer Franken für das in
ihrem Auftrag zu kaufende Fahrzeug MGA 1956.
Das Auto ist damit vollumfänglich bezahlt.
Sie erhalten den MGA mit Veteranenstatus, nach der erfolgten Prüfung durch den
TCS, spätestens anfangs nächste Woche in verkehrstüchtigem Zustand zum
sofortigen Einlösen.

Für folgende Positionen quittiere ich Ihnen den Erhalt von 2/3 des Kaufpreises,
15'300 Schweizer Franken: 1 50's Colabar, 1 50'2 Mercedes Autosccoter, 1 50's
Pontiac Hecksofa.

Der Restbetrag für die oben aufgeführten Positionen von 7'700.-- wird bei der
erfolgten Lieferung, spätestens bis 1. November 09, fällig."
Auch was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, geht nicht über eine unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil schlechterdings unhaltbar
sein soll. Er beschränkt sich auf die Wiederholung der bereits in den
kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente. Dabei legt er seinem Standpunkt
in Abweichung des willkürfrei festgestellten Sachverhalts zugrunde, dass er bei
der Übernahme des Wagens den Kaufpreis tatsächlich bezahlt hat. Der Nachweis,
dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar bzw. offensichtlich
unrichtig ist, ist mit diesen Einwänden offensichtlich nicht zu erbringen. Wie
bereits ausgeführt, genügt der Umstand, dass eine Würdigung der Beweise, wie
sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden
könnte oder gar vorzuziehen wäre, für die Bejahung von Willkür nicht (E. 1.4).
Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Quittung nachträglich erstellt wurde,
ist daher nicht zu beanstanden.

 Der Schuldspruch der Falschbeurkundung verletzt auch kein Bundesrecht. Der
Beschwerdeführer hat das fragliche Schriftstück zusammen mit der Mitangeklagten
Y.________ zum Nachweis der angeblichen Zahlung an den Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 hergestellt und auf den 8. September 2009, den Tag, an
welchem das Fahrzeug abgeholt wurde, rückdatiert. Damit sollte der
Beschwerdeführer, der beim betrügerischen Kauf des MG A Roadster und der
übrigen Gegenstände im Vordergrund agierte, bei der polizeilichen Befragung vom
Verdacht des Betruges entlastet werden. In diesem Kontext kommt dem
Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dass der Angeschuldigte im
Strafverfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist, ändert an
diesem Ergebnis nichts, da das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen dort
seine Grenze findet, wo durch die falsche Angabe ein Straftatbestand erfüllt
wird (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c, S. 339). Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt unbegründet.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Im Übrigen kommt der Beschwerde in
Strafsachen im Umfang der Begehren schon von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme richtet (Art. 103 Abs.
2 lit. b BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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