Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1197/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1197/2013

Urteil vom 16. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
handelnd durch Y._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrens- und Parteirechte (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30.
Oktober 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 
Die Mutter des am 17. Oktober 1999 geborenen Beschwerdeführers wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 28. Juni 2013 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen
verurteilt.

Am 18. September 2013 beklagte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf
Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK; SR 0.107) darüber, dass er im Strafverfahren gegen seine Mutter keine
Teilnahmerechte erhalten hatte. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies
die Beschwerde am 30. Oktober 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, es seien der Entscheid der
Anklagekammer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihn im
Strafverfahren gegen seine Mutter anzuhören.

2. 
Die meisten Ausführungen in der Beschwerde betreffen nicht den Gegenstand, der
im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann, und gehen deshalb von vornherein
an der Sache vorbei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die KRK nicht
sachgerecht ausgelegt (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 und 3). Insoweit kann in
Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 4/5 E. 5.1). Diesen ist nichts
beizufügen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandslos.

3. 
Ausnahmsweise kann im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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