Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1196/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1196/2013

Urteil vom 22. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür; Strafzumessung,
bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 14. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, sich am 4. Januar 2012 der Verhaftung durch zwei
Polizisten in seiner Wohnung widersetzt zu haben. Nachdem er zunächst versucht
habe, sich im Küchenschrank zu verstecken, habe er mit Händen und Füssen um
sich geschlagen, verschiedene Gegenstände gegen die Polizisten geworfen und
diese damit sowie mit einem ca. 30 cm langen Küchenmesser bedroht. Letztere
hätten sich zurückziehen müssen, worauf X.________ geflüchtet sei.

B.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 14. Oktober 2013
zweitinstanzlich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 720
Stunden gemeinnütziger Arbeit. Es ordnete den Vollzug der Strafe an.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache,
das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Abnahme der
angebotenen Beweise und neuerlichen Beurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Eventualiter sei er freizusprechen. Subeventualiter sei er zu
maximal 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit unter Gewährung des bedingten
Vollzugs zu verurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Polizisten als solche erkannt zu
haben. Diese seien in zivil aufgetreten, hätten sich eigenmächtig Zugang zu
seiner Wohnung verschafft und sich ihm gegenüber nicht ausgewiesen. Er habe sie
deshalb für Einbrecher gehalten. Er rügt, die Vorinstanz habe seine
Beweisanträge unzulässig in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, den
Sachverhalt willkürlich festgestellt und gegen die Unschuldsvermutung
verstossen. Sie habe Art. 9, 10, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 139 und
345 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt.

1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Urteil der Vorinstanz
das in Art. 10 BV statuierte Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
verletzen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die nicht begründete
Rüge ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1, 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je
mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38
E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit
Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz hält fest, die glaubhaften Aussagen der Polizisten zu den
Geschehnissen nach dem Betreten der Wohnung zeigten ein übereinstimmendes und
kohärentes Bild. Diese hätten stimmig, bild- und glaubhaft geschildert, dass
sie Lärm aus der Küche vernommen hätten und der vorangehende Polizist gerade
noch gesehen habe, wie sich der Beschwerdeführer im Küchenschrank versteckt
habe. Auch das darauffolgende Verhalten des Beschwerdeführers hätten sie
detailliert, lebensnah und in sich stimmig dargelegt. Anzeichen, die
Glaubwürdigkeit der Polizisten infrage zu stellen, sieht die Vorinstanz nicht.
Diese hätten keinen Anlass gehabt, sich eine solch fernliegende Schilderung der
Ereignisse einfallen zu lassen, wenn sie den Sachverhalt unrichtig hätten
wiedergeben wollen. Demgegenüber vermöchten die widersprüchlichen und vagen
Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Er habe gewusst, dass er
polizeilich gesucht werde und zur Verhaftung ausgeschrieben sei, um eine
Freiheitsstrafe zu verbüssen. Er habe mit dem Erscheinen der Polizei in seiner
Wohnung rechnen müssen. Sein Verhalten habe nur dazu dienen können, sich der
Verhaftung zu entziehen. Daraus folge, dass ihm die Beamteneigenschaft der
Polizisten klar gewesen sei.
Den beantragten Augenschein der Wohnung bzw. des Küchenschranks lehnt die
Vorinstanz mit der Begründung ab, es sei aufgrund der bei den Akten liegenden
Fotografie erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein müsse,
sich darin zu verstecken. Zwar sei der Raum äusserst knapp bemessen und nicht
ganz leicht vorstellbar, dass sich eine erwachsene Person in dem Küchenschrank
verstecken könne. Der spärliche Innenraum verunmögliche dies jedoch nicht.

1.5. Die Vorinstanz kommt aus mehreren Gründen zum Schluss, dass sich der
Beschwerdeführer im Küchenschrank vor der Polizei verstecken wollte. Sie stellt
einerseits auf die Aussagen der Beteiligten ab und würdigt diese willkürfrei.
Andererseits berücksichtigt sie die bei den Akten liegende Fotografie. Entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelt sie nicht daran, dass es ihm
möglich war, sich im Küchenschrank zu verstecken. Sie weist vielmehr unter
Berücksichtigung von dessen Beschaffenheit darauf hin, dass der spärliche
Innenraum dem nicht entgegenstehe. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz
in antizipierter Beweiswürdigung und ohne in Willkür zu verfallen vom
beantragten Augenschein absehen, da die zu beweisende Tatsache bereits
rechtsgenügend erwiesen war.
Gleiches gilt bezüglich der weiteren Beweisanträge. Die Vorinstanz legt
willkürfrei dar, warum diese nicht geeignet sind, den erstellten Sachverhalt
umzustossen oder die Glaubwürdigkeit der Polizisten zu erschüttern. So
schliesst sie die Freisetzung einer geringen Menge Pfefferspray gestützt auf
die Akten nicht aus, weshalb sich die Einholung von ärztlichen Berichten
erübrige. Einen eigentlichen Pfefferspray-Einsatz, wie ihn der Beschwerdeführer
geltend macht, erachtet sie in Würdigung der Aussagen jedoch als
ausgeschlossen. Dass die Polizisten verneinen, Pfefferspray eingesetzt zu
haben, vermöge ihre Glaubwürdigkeit in Bezug auf die übrigen Punkte nicht zu
beeinträchtigen, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die chaotische Situation
während der Auseinandersetzung in der Küche willkürfrei festhält. Die
beantragten Einvernahmen verschiedener Personen zur Frage, ob die Polizisten
die Wohnungstüre gewaltsam öffneten und dabei beschädigten, weist sie mit der
nachvollziehbaren Begründung ab, der Zeitpunkt der Beschädigung lasse sich
nicht zweifelsfrei feststellen. Die Abnahme der Beweise würde zudem nichts
daran ändern, dass der Beschwerdeführer die Polizisten als solche erkannt habe.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die
Beweisanträge ablehnt, da keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen
wären.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz
ausreichend, weshalb sie davon überzeugt ist, dass er sich durch das Verstecken
im Küchenschrank der Verhaftung entziehen wollte. Sie hält überzeugend fest, es
erscheine nicht plausibel, dass sich ein Vater von vier Kindern und Ehemann
einer mit Zwillingen hochschwangeren Frau im Küchenschrank verstecke, wenn er
mit Dieben oder Kriminellen in seiner Wohnung rechne. Dies ergebe sich auch aus
den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich gewehrt habe, weil er das
Familienoberhaupt und es seine Aufgabe sei, seine Familie zu beschützen. Diese
Umstände sowie die Vorgeschichte deuteten darauf hin, dass er sich vor der
Polizei habe verstecken wollen. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass
er aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Polizisten nicht als solche
erkannt hat.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellung des
Sachverhalts und die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz schlechterdings nicht
mehr vertretbar sein sollten. Sie durfte seine Beweisanträge abweisen, ohne in
Willkür zu verfallen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nicht
verletzt.

1.6. Die Vorinstanz verstösst auch nicht gegen Art. 345 StPO. Im
Berufungsverfahren sind die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung
anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Weil das Rechtsmittelverfahren auf den
im Vor- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht (vgl.
Art. 389 Abs. 1 StPO), hat das Gericht die Parteien nicht nach Art. 345 StPO
zur Nennung von Beweisen aufzufordern (Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014
E. 3.4.3 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 345 StPO durch die Vorinstanz
scheidet demnach von vornherein aus.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz
habe seine psychische Erkrankung und die äussere und innere Zwangslage aufgrund
der bevorstehenden Geburt seiner Zwillinge nicht ausreichend berücksichtigt.
Auch das Vorgehen der Polizisten sei weitgehend unbeachtet geblieben. Er sei
daher mit maximal 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu bestrafen.

2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. mit Hinweisen). Das
Sachgericht verfügt auf diesem Gebiet über ein weites Ermessen. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E.
5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz geht bei der Bemessung der Strafe nach den Vorgaben der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Sie würdigt die relevanten tat- und
täterbezogenen Strafzumessungsmerkmale methodisch korrekt und in der Sache
angemessen. Sie geht von einer erheblichen objektiven Tatschwere aus und setzt
eine Einsatzstrafe von 10 Monaten fest, wobei sie zugunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Polizisten unangemeldet in seinem
intimen Umfeld erschienen. Sie führt aus, die subjektive Tatschwere relativiere
sein Verschulden stark. Das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers
sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung deutlich eingeschränkt gewesen. Sie
reduziert deshalb die Einsatzstrafe um die Hälfte auf fünf Monate. Die
Täterkomponente bewertet die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen leicht
straferhöhend und erachtet insgesamt eine Sanktion von 6 Monaten
Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 720 Stunden gemeinnütziger
Arbeit als angemessen. Da der Beschwerdeführer zustimmte, ordnet sie an Stelle
einer Freiheits- oder Geldstrafe gemeinnützige Arbeit von 720 Stunden an.

 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die von ihm
angeführten Umstände angemessen berücksichtigt. Inwiefern durch die
bevorstehende Geburt seines fünften und sechsten Kindes eine Zwangslage
bestand, die zusätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, ist nicht
ersichtlich. Die ausgesprochene Strafe liegt auch bei einer Gesamtbetrachtung
innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Art. 42
StGB, indem sie den bedingten Vollzug der Strafe verweigere und dies
vornehmlich mit seinen Vorstrafen begründe. Sie unterlasse es, eine
Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen und gehe von unzutreffenden Annahmen
aus.

3.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer weise mehrere Vorstrafen
auf, die noch nicht weit zurücklägen. Dennoch sei er erneut straffällig
geworden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihn eine blosse
Warnstrafe davon abhalten werde, weitere Delikte zu begehen. Er verfüge zudem
weder über eine feste Arbeitsstelle noch über einen geregelten Tagesablauf.
Dass seit der Tatbegehung eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen vollzogen wurde,
vermöge die ungünstige Prognose nicht umzustossen. Aufgrund einer
Gesamtbetrachtung der Umstände sei die Strafe zu vollziehen.

3.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung,
der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht
zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die
Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so
wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts
überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht
bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen
über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird
(BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit Hinweis).

3.4. Die Vorinstanz legt in vertretbarer Weise dar, weshalb sie von einer
ungünstigen Prognose ausgeht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
misst sie seinen Vorstrafen keine vorrangige Bedeutung bei. Dass sie diese als
ungünstiges Element gewichtet, ist nicht zu beanstanden, auch wenn die
Bedeutung nicht einschlägiger Vorstrafen erheblich zu relativieren ist (vgl.
Urteile 6B_370/2013 vom 14. Januar 2014 E. 4.3.2; 6B_140/2012 vom 14. September
2012 E. 3; 6P.73/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer weist drei Vorstrafen aus den Jahren 2007, 2009 und 2011 auf.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liegen zumindest zwei dieser Vorstrafen
noch nicht weit zurück. Sie würdigt weiter, dass der Beschwerdeführer keiner
festen Arbeit nachgeht. Allein daraus lässt sich zwar nicht grundsätzlich
folgern, dieser verfüge über keinen geregelten Tagesablauf. Soweit damit zum
Ausdruck gebracht werden soll, dass der Beschwerdeführer über keinen extern
vorgegebenen und klar strukturierten Tagesablauf verfügt, der die
Bewährungsaussichten erhöhen würde, ist dies jedoch nicht zu bemängeln.
Schliesslich bezieht die Vorinstanz auch die seit der Tatbegehung verbüsste
Freiheitsstrafe in ihre Betrachtung ein.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass die vorinstanzliche
Begründungsdichte den gesetzlichen Anforderungen nur knapp genügt. Die
Vorinstanz verletzt das ihr zustehende Ermessen aber nicht, wenn sie mit Blick
auf die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers sowie unter Würdigung der
weiteren wesentlichen Umstände davon ausgeht, eine blosse Warnstrafe werde
diesen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten, und ihm eine
ungünstige Prognose stellt. Inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten
positiven Entwicklungen daran etwas zu ändern vermöchten, ist nicht
ersichtlich. Dass er sich inzwischen legal in der Schweiz aufhält, hat die
Vorinstanz an anderer Stelle im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt
(Urteil, S. 36).

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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