Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1195/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1195/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Irreführung der Rechtspflege, Falschaussage etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
11. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer warf einer Frau in einer Strafklage vom 2. September 2013
vor, sie habe sich in einem Vollstreckungsverfahren und einer
Urkundenfälschungssache am mutwilligen Belügen und an der Irreführung der
Gerichte beteiligt. Die Staatsanwaltschaft Luzern nahm die Untersuchung am 24.
September 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Kantonsgericht Luzern am 11. November 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss vom 11.
November 2013 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen
die Frau in Sachen Belügen und Irreführung der Gerichte zu ermitteln.

Zur vorliegenden Angelegenheit hat sich das Bundesgericht bereits in einem
früheren Verfahren geäussert (vgl. Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 lit.
A und E. 3). Die Vorinstanz kommt auch heute wieder zum Schluss, für die
Eröffnung eines Strafverfahrens bestehe kein ausreichender Anfangsverdacht
(Beschluss S. 3/4 E. 3.3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich
in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik. So behauptet er immer noch,
es seien Bewertungsurkunden gefälscht worden (z.B. Beschwerde S. 1 unten).
Indessen hat das Bundesgericht bereits am 8. Februar 2013 festgestellt, es sei
schlechterdings nicht ersichtlich, dass Bewertungsblätter manipuliert worden
sein könnten (E. 3).

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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