Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1178/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1178/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 5. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Vorinstanz trat am 5. November 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der
Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht angemeldet hatte. Mit der Frage der
Berufungsanmeldung befasst er sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht.
Sie genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die materielle
Seite der Angelegenheit war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids,
weshalb sich das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde,
machte er geltend, er beziehe als Rentner nur knapp Fr. 1'000.-- (act. 9). Das
Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen
werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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