Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1173/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1173/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollzug der Massnahme in einer offenen Einrichtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 9. Oktober 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Gestützt auf eine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom
12. Dezember 2011, unter anderem wegen sexueller Handlungen mit einem Kind,
befand sich der Beschwerdeführer seit März 2012 im Massnahmenzentrum Bitzi im
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme. Als er im Vollzugsalltag
zunehmend Schwierigkeiten verursachte, wies ihn das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich am 20. März 2013 in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein.
Dagegen gerichtete Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich am 3. Juni 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich am 9. Oktober 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 9.
Oktober 2013 sei aufzuheben. Er sei in die Freiheit zu entlassen, wenn nötig
mit einer ambulanten Therapie.

2.

 Der angefochtene Entscheid wurde der seinerzeitigen Anwältin des
Beschwerdeführers am 31. Oktober 2013 ausgehändigt. Die Beschwerdefrist von
Art. 100 Abs. 1 BGG lief am 2. Dezember 2013 ab (Montag). Die Beschwerde wurde
indessen erst am 3. Dezember 2013 bei der Post aufgegeben. Der Beschwerdeführer
hat auf der Rückseite des Umschlags angemerkt, er habe die Beschwerde am 2.
November (recte Dezember) 2013 in der Anstalt Pöschwies abgegeben. Wie es sich
damit verhält, kann offenbleiben, weil die Beschwerde sich als unbegründet
erweist.

3.

 Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche, die nicht
erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Einräumung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen.

4.

 Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Frage, in welcher Vollzugsform
bzw. Vollzugseinrichtung die stationäre therapeutische Massnahme weitergeführt
werden soll. Mit einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme hat
sich die Vorinstanz nicht befasst (vgl. Urteil S. 4/5 E. 1.2). Der Antrag, er
sei unter Anordnung einer ambulanten Therapie in die Freiheit zu entlassen, ist
unzulässig.

5.

 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er keine Einsicht in einen
Therapiebericht erhielt. Im vorliegenden Verfahren spielt indessen nur sein
Verhalten im Vollzugsalltag eine Rolle. Inwieweit ein Therapiebericht, der im
Übrigen noch verfasst werden müsste, am Ausgang der Sache etwas ändern könnte,
ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich (vgl. Urteil S. 6 E. 2.3).

6.

 In Bezug auf das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seine
Auswirkungen auf die Vollzugsform bzw. die gewählte Vollzugseinrichtung kann in
Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. Urteil S. 8-12 E. 4 und 5).

 Es ist fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie sich
nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid befasst. Der
Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, es sei bisher keine
deliktsorientierte Therapie durchgeführt worden, er sei für Jugendliche nicht
(mehr) gefährlich und habe sich seit März 2013 in Pöschwies ruhig und anständig
verhalten. Der erste Punkt ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer in eine
geschlossene Einrichtung versetzt werden durfte, nicht von Bedeutung. Zum
zweiten Punkt ist anzumerken, dass es, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt,
heute nicht auf die Gefährlichkeit in Bezug auf Sexualstraftaten, sondern auf
das Verhalten des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug ankommt (Urteil S.
10). Drittens steht heute nur sein Verhalten bis zur Verfügung der ersten
Instanz zur Diskussion, weshalb sich das Bundesgericht mit der Entwicklung der
Angelegenheit in Pöschwies nicht befassen kann. Gesamthaft gesehen ist nicht
ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen
könnte.

7.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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