Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1136/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1136/2013

Urteil vom 23. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diskriminierung, Demütigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 22. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 4. Mai 2011 erstattete der Beschwerdeführer gegen einen früheren
Bezirksrichter des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Verletzung der
Unschuldsvermutung, seiner Ehre und seines Ansehens, Demütigung und
Diskriminierung. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 16. Juni
2011 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Zürich am 22. Januar 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim
Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur
erneuten Aufnahme des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuschicken.

 Der Privatkläger in Strafsachen ist zur Beschwerde ans Bundesgericht nur
berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Inwieweit
dies der Fall ist, muss sich spätestens aus der Beschwerde vor Bundesgericht
ergeben (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

 Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Eine solche
stellt er auch vor Bundesgericht nicht.

 Im Übrigen wäre sie auch gar nicht zulässig, da im Kanton Zürich der Kanton
für den Schaden haftet, den seine Angestellten in Ausübung amtlicher
Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, während dem Dritten kein
Anspruch gegen die Angestellten zusteht (§ 6 des Haftungsgesetzes). Ansprüche
aus Staatshaftungsrecht können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend
gemacht werden und gehören deshalb nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_1127/2013 vom 5. Dezember 2013, E.
2, mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert,
weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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