Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1132/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1132/2013

Urteil vom 27. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2.  Y.________ Genossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung),
Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 21. März 2013 bei den Behörden des
Kantons Aargau eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer unter anderem
wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafsache am
28. Juni 2013 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Aargau hob die
Nichtanhandnahmeverfügung im Beschwerdeverfahren am 30. September 2013 auf. Es
wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Staatsanwaltschaft
zurück (Entscheid S. 8 E. 2.4.3).

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Entscheid vom 30. September 2013 sei aufzuheben und die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Juni 2013 zu bestätigen.

2.

 Der angefochtene Entscheid, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist
ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betrifft, ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG wollen das Bundesgericht
entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen
müssen (BGE 137 IV 237 E. 1.1).

2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit
einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.
Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben
und die Sache zu weiterer Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen
wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
rechtlicher Natur. Die rechtliche Wirkung der Verfügung erschöpft sich in einer
Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. In deren
Rahmen stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um
sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu
setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu
entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das
Verfahren einstellen will. Gegen den abschliessenden Entscheid stehen dem
Beschwerdeführer wiederum die Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil 6B_618/2013
vom 29. August 2013 E. 1.2).

2.2. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte zwar sofort einen
Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit und Kosten für ein
Beweisverfahren ersparen. Dem stehen nicht nur das Legalitätsprinzip (Art. 2
StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht
zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die kantonalen Behörden über
einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung eingreift. Um Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzuwenden, muss davon
ausgegangen werden können, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen
Tatvorwürfe klar straflos sind (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3).
Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung klarer Straflosigkeit erfüllt wäre,
ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

3.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen,
weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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