Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1131/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1131/2013

Urteil vom 3. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Fahrni,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung, Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Bezirksgericht March sprach den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 unter
anderem von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der
Beschwerdegegnerin 2 frei. Diese erhob Berufung. Am 27. August 2013 hob das
Kantonsgericht Schwyz das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich mehrerer
Dispositivziffern auf. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe den
objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Die Sache
wurde zur Festlegung des Strafmasses und Neubeurteilung an das Bezirksgericht
zurückgewiesen.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts sei insoweit aufzuheben, als festgestellt wurde, er habe den
objektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt. Er sei auch
von diesem Anklagepunkt freizusprechen.

2.

 Der angefochtene Entscheid ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da
er das Verfahren nicht abschliesst. Darin wird zwar der Schuldpunkt beurteilt.
Der Strafpunkt wird indessen Gegenstand eines separaten Urteils sein. Unter
diesen Umständen stellt der Entscheid vom 27. August 2013 nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen anfechtbaren Teilentscheid im Sinne
von Art. 91 BGG dar (BGE 133 IV 137; Urteil 6B_602/2011 vom 13. Dezember 2011).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Beschwerde S. 3
Ziff. 3). Indessen ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, und es ist auch
nicht ersichtlich, inwieweit ein sofortiges Urteil des Bundesgerichts einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
einsparen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin
2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine
Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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