Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.112/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_112/2013

Urteil vom 15. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensentscheid (einfache Verletzung von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht,
vom 10. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 1. Februar und 21. Februar 2013
eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 7. März 2013
angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der
Beschwerdeführer das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht begründete, wurde am Kostenvorschuss festgehalten (act. 10).
Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des
Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte (act. 10; act. 11).
Der Beschwerdeführer räumte in der Folge ein, einen aktuellen Notbedarf nicht
belegen zu können (act. 12). Den Kostenvorschuss leistete er innert Frist
nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill