Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1127/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1127/2013

Urteil vom 5. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Datenschutzgesetzes etc),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 9. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer erstattete am 20. Mai und 4. November 2011 bei der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen Mitarbeitende der sozialen
Dienste der Stadt Zürich. Er warf ihnen sinngemäss unter anderem eine
Verletzung des Datenschutzgesetzes, Ehrverletzungs- und Urkundendelikte vor. Am
8. August 2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an die Hand.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am
9. Oktober 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, unter Aufhebung des
Beschlusses vom 9. Oktober 2013 sei die zuständige Strafverfolgungsbehörde
anzuweisen, die Voruntersuchung erneut durchzuführen oder eine
Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.

2.

 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde
in Strafsachen legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Öffentlich-rechtliche
Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im
Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13.
September 2013, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 133 IV 228 E. 2.3.3 und 128 IV 188
E. 2).

 Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS
170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung
amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem
Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz
gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste
stehenden Personen (§ 1 und 2).

 Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende der sozialen Dienste der Stadt
Zürich erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls
Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeitenden selber stehen ihm
keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde grundsätzlich nicht
legitimiert.

 Zulässig ist einzig die Rüge, es seien dem Beschwerdeführer zustehende
Verfahrensgarantien, namentlich sein Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt
worden (sog. "Star-Praxis"). Er macht zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 3, 15, 23). Zur Begründung kritisiert
er indessen ausschliesslich den Entscheid in der Sache. Folglich genügt die
Beschwerde in Bezug auf das rechtliche Gehör den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG nicht.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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