Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1123/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1123/2013

Urteil vom 16. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 7. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. November 2013 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 6. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, ging der
Kostenvorschuss nicht ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 wurde deshalb
die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 9.
Januar 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Auch diese Verfügung hat der Beschwerdeführer erhalten.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (Eingang beim Bundesgericht am 13. Dezember
2013) machte der Beschwerdeführer geltend, leider habe er zurzeit die Fr.
2'000.-- nicht zur Verfügung. Ausserdem stehe die Forderung nicht im Einklang
mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Gleichzeitig teilte er mit, er sei
vom 13. bis 31. Dezember 2013 im Ausland (act. 10).

Das Bundesgericht hielt mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 am Kostenvorschuss
fest, da gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das
Bundesgericht anrufe, einen solchen bezahlen müsse. Im Übrigen sei aus der
Eingabe nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht in der Lage sei (act. 11).

Das Schreiben kam als "nicht abgeholt" ans Bundesgericht zurück, obwohl der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach dem 31. Dezember 2013 wieder in
der Schweiz war und er das Schreiben daher hätte abholen können. Es gilt als
zugestellt, zumal es zusätzlich mit A-Post versandt wurde.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist
androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben