Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1115/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1115/2013

Urteil 28. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Verletzung von Strassenverkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. September 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 3. Mai 2013 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 80.--. Der Strafbefehl wurde am 14. Mai
2013 zugestellt. Am 2. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache
gegen den Strafbefehl, von dem er erst am Vortag Kenntnis genommen habe. Die
Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 5. Juni 2013 ab. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. September
2013 ab, soweit es darauf eintrat.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid
des Appellationsgerichts sei aufzuheben und seine Einsprache vom 2. Juni 2013
zu berücksichtigen.

2.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 3-6 E. 2 und 3). Ob der Beschwerdeführer
selber, seine Ehefrau oder die Putzfrau den Strafbefehl nach dessen Eingang "in
Aktenverstoss" brachte, ist für den Ausgang der Sache nicht entscheidend.
Insbesondere stellt der für eine 92 Jahre alte Person recht gute
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, den er vor Bundesgericht
ausführlich schildert (Beschwerde S. 2 oben), keinen ausreichenden Grund dafür
dar, die versäumte Frist wiederherzustellen. Die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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