Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.10/2013
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_10/2013 Urteil vom 7. Januar 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6300 Zug, Beschwerdegegner. Gegenstand Strafvollzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 13. Dezember 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz eine Beschwerdesache zur Neubeurteilung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zurück. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab, weshalb eine Beschwerde ans Bundesgericht dagegen nicht zulässig ist (Art. 90 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Januar 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn