Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1090/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                                                                 
{T 0/2}
                                                                               
6B_1090/2013, 6B_1091/2013, 6B_1092/2013, 6B_1093/2013, 6B_1094/2013,
6B_1095/2013, 6B_1096/2013, 6B_1097/2013, 6B_1098/2013, 6B_1099/2013

Urteil vom 4. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

6B_1090/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegner,

6B_1091/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Oberlandesgericht München,
Beschwerdegegner,

6B_1092/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Landgericht Traunstein,
Beschwerdegegner,

6B_1093/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Staatsanwaltschaft Hamburg,
Beschwerdegegnerinnen,

6B_1094/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Oberlandesgericht Hamburg,
Beschwerdegegner,

6B_1095/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Generalstaatsanwaltschaft Hamburg,
Beschwerdegegnerinnen,

6B_1096/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2.  Landgericht Hamburg,
Beschwerdegegner,

6B_1097/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner,

6B_1098/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Maik Wiesner,
Beschwerdegegner,

6B_1099/2013
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerden gegen zehn Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 14.-25. Oktober 2013 (Geschäfts-Nr. UE130186-195-O/U/br).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Juni 2013 mehrere Strafanzeigen ein. Mit
Verfügungen vom 27. und 28. Juni sowie 1. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat die Anzeigen nicht an die Hand unter anderem mit der Begründung,
die angezeigten Sachverhalte seien nicht genügend substanziiert worden. Dagegen
gerichtete Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich mit zehn
Beschlüssen vom 14., 18., 21., 22., 24. und 25. Oktober 2013 ab (Geschäfts-Nr.
UE130186-195-O/U/br). Die Beschwerdeführerin reicht beim Bundesgericht zehn
Beschwerden mit einem identischen Inhalt ein. Sie stellt den Antrag, die
Verfahren seien zu eröffnen und die Täter zu verurteilen.

 In einer Beschwerde ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Entscheid nach
Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügen die Eingaben
der Beschwerdeführerin nicht. Sie schildert lediglich die Angelegenheit aus
ihrer Sicht, führt indessen nicht konkret aus, was an den angefochtenen
Beschlüssen ihrer Ansicht nach falsch sein soll. Auf die Beschwerden ist
mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern
ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben