Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.108/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_108/2013 Urteil vom 10. Mai 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes; Willkür, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 11. Januar 2013. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Gegen X.________ wurde im Kanton Freiburg ein Strafverfahren unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 30. März 2007 bezeichnete der Präsident der Strafkammer Rechtsanwalt Y.________ als amtlichen notwendigen Verteidiger. Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte X.________ am 23. November 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft wies das Bundesgericht am 17. Mai 2011 ab. Rechtsanwalt Y.________ reichte am 14. Juni 2011 seine Kostennote ein. Der Strafappellationshof setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am 11. Januar 2013 auf Fr. 35'011.85 fest. Er verpflichtete X.________, Rechtsanwalt Y.________ eine Entschädigung von Fr. 9'345.10 zu bezahlen. X.________ beantragt mit Beschwerde dem Bundesgericht, das Urteil vom 11. Januar 2013 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. So ist z.B. nicht ersichtlich, inwieweit der Vorwurf, der angefochtene Entscheid sei "eine fidele Zweitfassung" eines früheren und durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteils (Beschwerde S. 1), begründet und relevant sein soll. 3. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, das Vertrauensverhältnis zu seinem früheren Verteidiger sei aus schwerwiegenden Gründen erheblich gestört gewesen. Die wichtigste Tatsache sei, dass der Verteidiger hinter seinem Rücken "eine gemeinsam entschiedene, absolut notwendige weil prozessrettende Massnahme" (nämlich ein Ausstandsbegehren) nicht ergriffen habe (Beschwerde S. 2). Im kantonalen Verfahren erhob er demgegenüber den Vorwurf, der Verteidiger habe nicht auf ihn gehört, unnötige Verrichtungen vorgenommen und ganz allgemein gravierende Berufsfehler begangen (angefochtener Entscheid S. 5/6 E. 2c und 3a). Inwieweit die Vorinstanz gestützt auf diese unsubstanziierten Vorwürfe das Honorar des Verteidigers hätte kürzen müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Sie genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. 4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Mai 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben