Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1084/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1084/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung usw.; Nichteintreten auf Einsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4.
Oktober 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verurteilte den
Beschwerdeführer am 6. August 2012 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und
Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr.
50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer
Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Am 19.
Dezember 2012 trat der Einzelrichter in Strafsachen des Kantonsgerichts
Schaffhausen auf eine Einsprache nicht ein, weil sie verspätet war. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am
4. Oktober 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht unter anderem, der Entscheid
des Obergerichts sei aufzuheben.

2.

 Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit der Frage befasst, ob er die
Einsprachefrist gewahrt hat, ist darauf nicht einzutreten. Auch sind das
Beschleunigungsgebot und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht Gegenstand des
angefochtenen Entscheids (vgl. Beschwerde S. 2 lit. A und B).

3.

 Der letzte Tag der Frist war der 20. August 2012, die Einsprache ging indessen
erst am 22. August 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein. Der Beschwerdeführer
macht geltend, er habe die Einsprache am 20. August 2012 beim Postamt
Y.________ der Postbeamtin übergeben. Indessen fehlt auf dem Couvert ein
Poststempel vom 20. August 2012. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, da er ein
gebrauchtes Couvert verwendet habe, welches bereits mit einem alten Poststempel
versehen war, habe es die Postbeamtin wohl versäumt, das Couvert abzustempeln.
Einen Beweis dafür vermochte er indessen nach den Feststellungen der Vorinstanz
nicht zu erbringen. Insbesondere konnte die Postbeamtin die Darstellung des
Beschwerdeführers nicht bestätigen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann in
Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 6-8).

 Es ist fraglich, ob die Beschwerde, die sich weitgehend auf allgemeine
Vorwürfe gegen die Schaffhauser Justiz beschränkt, den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht,
dass die Vorinstanz in Willkür verfallen oder sonst gegen das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer will ebenfalls am
20. August 2013 beim Postamt Y.________ eine zweite Eingabe an eine andere
Amtsstelle abgegeben und von der Postbeamtin von beiden Couverts eine Kopie
verlangt haben. Da diese beiden Kopien nach seiner Darstellung identische
Merkmale aufweisen, soll sich daraus ergeben, dass die beiden Eingaben auch zum
selben Zeitpunkt auf dem Postamt abgegeben wurden. Dieser Schluss ist indessen
nicht zwingend. Eine allfällige Identität der Merkmale auf den Kopien sagt
darüber, wann und unter welchen Umständen die beiden Kopien erstellt wurden,
und insbesondere auch darüber, wann die Originale zur Post gebracht wurden,
nichts aus. Folglich kann der Beschwerdeführer daraus von vornherein nichts für
die Frage der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache herleiten. Die Postbeamtin
vermochte sich denn auch an den von ihm behaupteten Vorgang nicht zu erinnern.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dem
Beschwerdeführer der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung der Einsprache
misslungen ist.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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