Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1083/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1083/2013

Urteil vom 9. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unrechtmässiges Erwirken von Sozialleistungen (§ 59 Abs. 1 SPG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 17. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, gegenüber dem Sozialdienst der Stadt
Y.________ Einnahmen von Fr. 5'624.50 aus einem Aktienverkauf und Fr. 21'770.--
aus einem gerichtlichen Vergleich verschwiegen zu haben. Die Präsidentin des
Bezirksgerichts Y.________ verurteilte ihn am 7. August 2012 wegen
unrechtmässigen Erwirkens von Sozialleistungen zu einer Busse von Fr. 2'000.--
bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung
wies das Obergericht des Kantons Aargau am 17. September 2013 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

2.

 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass Kürzungen seiner Sozialleistungen
vorgenommen und seine Pläne zur Wiedereingliederung durch den Sozialdienst
verworfen worden seien. Damit ist er nicht zu hören, da diese Fragen nicht
Gegenstand des Strafverfahrens bilden.

3.

 Soweit der Beschwerdeführer falsche Angaben über die Beträge im Strafbefehl
und verschiedene angebliche Verfahrensfehler der ersten Instanz rügt, sind die
Ausführungen unzulässig, weil das Bundesgericht nur den letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid überprüfen kann (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die Akteneinsicht verweigert
worden. Dies trifft nach der Darstellung der Vorinstanz nicht zu. Nach ihren
Feststellungen nahm er das Recht nicht wahr, obwohl ihm dies möglich gewesen
wäre (Urteil S. 4). Was an dieser Erwägung gegen das Recht verstossen oder
willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde vor Bundesgericht nicht zu
entnehmen.

5.

 Der Beschwerdeführer will wegen Belastungen, "die durch den Bezug von
Sozialhilfe regelmässig auftreten", daran gehindert worden sein, sich
hinreichend selber zu verteidigen. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung
näher auszuführen und zu belegen.

6.

 Der Beschwerdeführer beantragt, sofern kein Freispruch erfolgen sollte, sei
das Verfahren durch das Bundesgericht an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte weiterzuleiten. Dies muss der Beschwerdeführer selber besorgen.

7.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben