Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1073/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1073/2013

Urteil vom 22. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 17. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 17. Oktober 2013 auf eine
Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von
Fr. 500.-- nicht geleistet hatte. Vor Bundesgericht macht er in diesem
Zusammenhang nur geltend, er sei mittellos (Beschwerde S. 6). Insoweit ist er
nicht zu hören, weil die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege rechtskräftig
erledigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2013 vom 18. September
2013), worauf heute nicht zurückgekommen werden kann. Seine übrigen
Ausführungen betreffen die materielle Seite des Falles. Sie sind unzulässig, da
die Vorinstanz sich dazu nicht geäussert hat. Auf die Beschwerde ist mangels
einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die reduzierten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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