Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.106/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_106/2013

Urteil vom 4. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 10. Januar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die regionale Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand nahm und
das Obergericht des Kantons Bern die dagegen gerichtete Beschwerde am 10.
Januar 2013 abwies. Er beantragt unter anderem, der Polizist sei angemessen zu
bestrafen. Für die übrigen Anträge (z.B. Rücktritt der Oberrichter und
Entlassung des Polizisten) ist das Bundesgericht nicht zuständig. Darauf ist
nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Polizist habe durch sein Verhalten
verhindert, dass der dringend gewünschte Service an seinem Fahrzeug
durchgeführt werden konnte. Im Übrigen sei das Fahrzeug durchaus
verkehrstüchtig gewesen.

Inwieweit das Fahrzeug tatsächlich betriebssicher war, ist letztlich nicht
entscheidend. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz durfte der beschuldigte
Polizist jedenfalls aufgrund der Auskunft eines Fachmanns vom Gegenteil
ausgehen. Unter diesen Umständen kam er zu Recht zum Schluss, er müsse eine
Weiterverwendung des Fahrzeugs verhindern. Dass deswegen auch der vom
Beschwerdeführer beabsichtigte Service am Fahrzeug nicht durchgeführt werden
konnte, ändert nichts daran, dass die Massnahme des Polizisten grundsätzlich
richtig war. Jedenfalls kann von einem Amtsmissbrauch nicht die Rede sein. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn