Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1055/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1055/2013 Urteil vom 19. November 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache Tätlichkeiten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 4. Oktober 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel nicht rechtzeitig erklärt hatte. Da sich die Beschwerde vor Bundesgericht vom 5. November 2013 nicht mit der Frage der unerlassenen Berufungserklärung befasst (act. 1), wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 7. November 2013 auf den Mangel und darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Eingabe bis zum Ablauf der Frist am 15. November 2013 noch ergänzen könne (act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2013 eine Ergänzung ein, worin sie sich indessen erneut nicht zur Frage der verpassten Berufungserklärung äussert (act. 5). Unter diesen Umständen genügen beide Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Danach muss in der Beschwerde angegeben werden, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll. Im vorliegenden Fall befasst sich die Vorinstanz ausschliesslich mit der unterlassenen Berufungserklärung. Demgegenüber äussert sie sich zur materiellen Seite des Falles nicht. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. November 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben