Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1055/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1055/2013

Urteil vom 19. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 4. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 4. Oktober 2013 auf eine Berufung
nicht ein, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel nicht rechtzeitig
erklärt hatte.

 Da sich die Beschwerde vor Bundesgericht vom 5. November 2013 nicht mit der
Frage der unerlassenen Berufungserklärung befasst (act. 1), wurde die
Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 7. November 2013 auf den Mangel und
darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Eingabe bis zum Ablauf der Frist am 15.
November 2013 noch ergänzen könne (act. 4).

 Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2013 eine Ergänzung ein, worin
sie sich indessen erneut nicht zur Frage der verpassten Berufungserklärung
äussert (act. 5).

 Unter diesen Umständen genügen beide Eingaben den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Danach muss in der Beschwerde angegeben werden,
inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin
gegen das Recht verstossen soll. Im vorliegenden Fall befasst sich die
Vorinstanz ausschliesslich mit der unterlassenen Berufungserklärung.
Demgegenüber äussert sie sich zur materiellen Seite des Falles nicht. Die
entsprechenden Ausführungen der Beschwerde sind unzulässig.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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