Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1053/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1053/2013 Urteil vom 14. November 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (falsche Aussage), Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. Oktober 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht Wallis wies am 17. Oktober 2013 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Hauptsache führte es aus, der Beschwerdeführer sei nicht legitimiert, das Rechtsmittel zu ergreifen (Verfügung S. 3). Zur Frage der Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb seine Eingabe keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. In Bezug auf die Eventualbegründung der Vorinstanz (Verfügung S. 3/4) kann auf das in E. 3 im Urteil 6B_934/2013 vom 23. Oktober 2013 Gesagte verwiesen werden. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie in früheren Urteilen ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben