Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1051/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1051/2013

Urteil vom 8. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entziehung von Unmündigen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, 1.
Vizepräsident, vom 25. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das
Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die
vorliegende Eingabe nicht. Es werden darin nur allgemeine Vorwürfe gegen
Behörden und Gerichte erhoben, da diese angeblich seit 2000 die Angelegenheiten
der Beschwerdeführerin nicht bearbeiten, weil dies mit viel Arbeit verbunden
und für die Staatsmitarbeiter zu anstrengend wäre (Beschwerde S. 2). Mit
solchen pauschalen Beschuldigungen kann sich das Bundesgericht nicht befassen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wie schon im
Verfahren 6B_1028/2013 kommt wegen der mutwilligen Art der Prozessführung eine
Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, 1.
Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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