Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.104/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_104/2013

Urteil vom 28. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Kosten- und Entschädigungsfolgen),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 27. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht um seine "Meinung" zu einem
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2012, welcher
die Kosten- und Entschädigungsfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung
betrifft. Der Beschwerdeführer stellt indessen keinen Antrag zur Sache, dem zu
entnehmen wäre, inwieweit er den angefochtenen Entscheid geändert haben will.
Er bezieht sich in der Begründung nicht auf den angefochtenen Entscheid,
sondern schildert die Angelegenheit einfach aus seiner Sicht. Damit genügt die
Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn