Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.103/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_103/2013

Verfügung vom 19. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafanzeigen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Thurgau schrieb am 11.
September 2012 eine kantonale Beschwerde von X.________ zufolge Verzichts auf
Weiterführung des Verfahrens als erledigt ab. In der Verfügung wurde auf die
Möglichkeit einer Beschwerde ans Bundesgericht hingewiesen.

Am 6. Januar 2013 wandte sich X.________ an die Vorinstanz. Das Schreiben
betraf die "ohnehin rechtsungültige" Verfügung vom 11. September 2012. Die
Vorinstanz stellte die Eingabe dem Bundesgericht zu, da sie vermutlich eine
Beschwerde an diese Instanz darstelle.

Das Bundesgericht lud X.________ am 30. Januar 2013 in Anwendung von Art. 42
Abs. 6 BGG ein, bis spätestens am 19. Februar 2013 schriftlich zu erklären, ob
es die Eingabe vom 6. Januar 2013 als Beschwerde ans Bundesgericht
entgegennehmen und behandeln soll.

X.________ teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 31. Januar 2013
(Posteingang am 18. Februar 2013) mit, er habe keine Beschwerde ans
Bundesgericht gegen den "rechtsungültigen" Entscheid der Vorinstanz erheben
wollen. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Verfahren als
gegenstandslos abzuschreiben.

2.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau,
Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn