Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1038/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1038/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 24. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 24. Oktober 2013 auf eine
Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auf
der Post nicht abgeholt und das Rechtsmittel in der Folge verspätet eingereicht
hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er eine Behandlung seiner
kantonalen Beschwerde an.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die seinerzeit angefochtene
Verfügung nicht erhalten. Es ist unbestritten, dass die Verfügung mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" an das Bezirksgericht zurückgesandt wurde. Indessen
geht die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschwerdeführer dies selber
zuzuschreiben hat, weil er mit der Zustellung rechnen musste, und die Verfügung
trotz des erfolglosen Zustellversuchs deshalb als zugestellt gilt (Beschluss S.
3/4 E. 3). Inwieweit diese Überlegung nach Auffassung des Beschwerdeführers
unrichtig sein könnte, wird in der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art.
42 Abs. 2 BGG nicht dargelegt. Dass er den Inhalt von Art. 42 BGG nicht kennt,
ist unerheblich, hätte er sich diesbezüglich doch ohne Weiteres bei der
Vorinstanz erkundigen können.

 Die übrigen Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit. Zu
dieser hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb dies auch das
Bundesgericht nicht tun kann.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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