Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1038/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1038/2013 Urteil vom 31. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Betrug, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 24. Oktober 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auf der Post nicht abgeholt und das Rechtsmittel in der Folge verspätet eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er eine Behandlung seiner kantonalen Beschwerde an. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die seinerzeit angefochtene Verfügung nicht erhalten. Es ist unbestritten, dass die Verfügung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bezirksgericht zurückgesandt wurde. Indessen geht die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschwerdeführer dies selber zuzuschreiben hat, weil er mit der Zustellung rechnen musste, und die Verfügung trotz des erfolglosen Zustellversuchs deshalb als zugestellt gilt (Beschluss S. 3/4 E. 3). Inwieweit diese Überlegung nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein könnte, wird in der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dargelegt. Dass er den Inhalt von Art. 42 BGG nicht kennt, ist unerheblich, hätte er sich diesbezüglich doch ohne Weiteres bei der Vorinstanz erkundigen können. Die übrigen Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit. Zu dieser hat sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb dies auch das Bundesgericht nicht tun kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben